L 4 KR 246/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1382/05 LW
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 246/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Höhe der freiwilligen Beiträge, die der Kläger in der Zeit vom 19.01. bis 31.08.2005 an die Beklagte zu entrichten hatte.

Der 1942 geborene Kläger ist Landwirt. Er war seit 09.08.1989 freiwilliges Mitglied der AOK Bayern. Er hat am 19.01.2005 bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.09.2005 daraufhin dem Kläger mitgeteilt, wegen des Rentenantrags beginne grundsätzlich die Pflichtmitgliedschaft als Rentenantragssteller am 19.01.2005. Auf die Möglichkeit, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen, wurde hingewiesen. Nachdem der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 21.07.2005 vorgelegt hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2005 die Mitgliedschaft ab 19.01.2005 bestätigt und monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 447,30 Euro und zur Pflegeversicherung von 68,74 Euro, zusammen 516,04 Euro berechnet.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat hiergegen mit Schreiben vom 26.10.2005 Widerspruch eingelegt und beantragt, für die Berechnung der Versicherungsbeiträge den im Jahr 2003 erzielten Veräußerungsgewinn, von dem nur aus steuerlichen Gründen 40.280,00 Euro auf das Jahr 2004 verteilt worden seien, nicht heranzuziehen. Der Veräußerungsgewinn sei voll im Jahre 2003 zugeflossen, nur aus steuerlichen Gründen seien Teilbeträge auf die späteren Jahre verteilt worden.

Am 26.10.2005 bewilligte die Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse Franken und Oberbayern dem Kläger ab 01.09.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2005 fest, die Mitgliedschaft des Klägers als Rentenantragsteller ende am 31.08.2005, ab 01.09.2005 werde er als Bezieher einer Rente der Landwirtschaftlichen Altersversicherung krankenversichert (und pflegeversichert).

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005 zurück. Wegen der vom 19.01.2005 bis 31.08.2005 als Rentenantragsteller bestehenden Pflichtversicherung sei Grundlage für die Festsetzung der Einnahmen zum Lebensunterhalt der aktuelle Steuerbescheid. Die Einstufung sei bei Zugang eines neuen Einkommensteuerbescheides für die Vergangenheit nicht zu korrigieren, sondern nur für die Zukunft anzupassen. Zu berücksichtigen sei der Einkommensteuerbescheid 2004 mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 41.570,00 Euro sowie Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.176,00 Euro. Außerdem sei die Unfallrente der LBG Franken und Oberbayern in Höhe von monatlich 118,40 Euro zu berücksichtigen. Aus monatlichen Einkünften in Höhe von mehr als 3.523,00 Euro sei der Kläger gem. § 57 der Kassensatzung der Beitragsklasse 20 mit einem Monatsbeitrag von 432,60 Euro zur Krankenversicherung zuzuordnen.

Hiergegen richtete sich die am 13.12.2005 beim Sozialgericht München eingegangene Klage, die damit begründet wurde, der 2003 erzielte Veräußerungsgewinn sei nur aus steuerlichen Gründen zur Progressionsminderung auf 2003 und die Folgejahre verteilt worden. Der tatsächliche Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft habe lediglich 1.290,00 Euro betragen. Nur diese Summe sei zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2006 abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund des am 19.01.2005 bei der LAK gestellten Rentenantrags gem. § 23 Abs.1 KVLG 1989 als Rentenantragsteller pflichtversichert gewesen. Gleichzeitig habe Mit-
gliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung bestanden. Gem. § 44 KVLG 1989 i.V.m. §§ 58, 49a und 57 der Satzung der Beklagten bestimme die Beklagte aufgrund ihrer Satzungsautonomie den Beitragsmaßstab für die Erhebung der Beiträge. Dieser bemesse
sich nach den Einnahmen zum Lebensunterhalt und einem Basisbetrag. Die Bestimmungen der Satzung seien wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er wieder damit begründet, die Aufteilung des 2003 zugeflossenen Verkaufserlöses auch auf das Jahr 2004 sei lediglich aus steuerrechtlichen Gründen erfolgt und dürfe bei Berechnung der Beiträge nicht herangezogen werden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.06.2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 dahin abzuändern, dass die Beklagte bei der Beitragsbemessung in der Zeit vom 19.01.2005 bis 31.08.2005 den anteiligen Veräußerungsgewinn von 40.280,00 Euro unberücksichtigt lässt.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Es sei höchstrichterlich ausreichend geklärt, dass auch im Rahmen des Beitragsrechts eine volle Parallelität zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht bestehe. Wenn der Kläger nun aus steuerrechtlichen Gründen einen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anfallenden Veräußerungsgewinn auf mehrere Veranlagungsjahre verteilt habe, so müsse er durch die in § 15 Abs.1 SGB IV geforderte Parallelität zum Steuerrecht diese Verteilung auch im Rahmen seiner Beitragsbemessung in der Krankenversicherung hinnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung gem. § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.

Der Kläger war nicht bereits ab Rentenantragstellung gem. § 2 Abs.1 Nr.4 KVLG 1989 in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig, weil er nicht ab Antragstellung die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem ALG erfüllt und diese Rente beantragt hat. Er hat zwar die Rente beantragt, die Beklagte hat die Voraussetzungen zur Rentengewährung jedoch erst ab 01.09.2005, wie sich aus dem Bescheid vom
07.11.2005 ergibt, als erfüllt angesehen. Das bedeutet, dass der Kläger ab Antragstellung lediglich gem. § 23 Abs.1 Satz 1 KVLG 1989 als Mitglied der Beklagten galt. Da der Kläger trotz Hinweis der Beklagten auf die gesetzliche Möglichkeit nicht erklärt hat, dass die Mitgliedschaft erst mit Rentengewährung beginnen solle, galt er in der streitgegenständlichen Zeit als Mitglied. Zur Beitragsberechnung gilt § 44 Abs.1 Satz 1 KVLG1989. Danach wird der Beitrag für nach § 23 versicherten Personen durch die Satzung festgesetzt. Nach § 58 der Satzung der Beklagten in der Fassung des 5. Nachtrages (Stand 01.01.2005)
werden die Beiträge für Antragsteller auf eine Rente aus der Altersversicherung (§ 23 Nr.2) entsprechend §§ 49a und 57 der Satzung festgesetzt. Im streitgegenständlichen Fall wendet sich der Kläger nicht gegen den Basisbeitrag nach § 49a der Satzung, der sich laut Anhang zu § 49a der Satzung für das Jahr 2005 auf 55,50 Euro belief. Die Beklagte war auch berechtigt, gem. § 57 Abs.2 ihrer Satzung den vom Kläger laut Einkommensteuerbescheid dem Jahr 2004 zugerechneten Anteil aus dem Verkauf der Landwirtschaft zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Nach § 57 Abs.2 sind für die Zuordnung in die Beitragsklasse alle Einnahmen und Geldmittel heranzuziehen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerrechtliche Behandlung. Dies bedeutet im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht etwa, dass die im Einkommensteuerbescheid der Steuerberechnung zugrundegelegten Einnahmen nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen, sondern im Gegenteil, dass auch Einnahmen, die nicht steuerpflichtig sind, der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden könnten. Die Satzungsregelung entspricht § 240 Abs.1 SGB V. Es ist hierzu anerkannt und höchstrichterlich entschieden, der Beitragsbemessung die im für das vorhergehende Jahr ergangenen Einkommensteuerbescheid genannten Einnahmen zugrunde zu legen (z.B. BSG, Urteil vom 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R; SozR 4-2500 § 240 Nr.6). Die beim Kläger vorliegenden Einnahmen erreichen nicht die Beitragsbemessungsgrenze, der streitgegenständliche Bescheid ist damit nicht zu beanstanden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Gründe, die Revision gem. § 160 SGG zuzulassen, sind nichtgegeben.

-
Rechtskraft
Aus
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