L 7 B 463/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 53 AS 464/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 463/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Der 1961 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Bescheid vom 19.09.2007 wurden ihm für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 monatlich 997,25 EUR bewilligt, wobei die Beklagte die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von
650,25 EUR übernahm.

Mit Schreiben vom 26.10. teilte die Beklagte dem Bf mit, in A-Stadt sei für eine Einpersonenwohnung (mit 45 m²) eine Kaltmiete von 391,05 EUR angemessen. Seine Wohnung sei mit einem Kaltmietpreis von 550,00 EUR um 158,95 EUR zu teuer. Er werde aufgefordert, sich um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen, weil die unangemessene Miete nur auf drei Monate begrenzt übernommen werden könne. Man empfehle ihm, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, um eine vorübergehende Reduzierung der Miete zu erreichen bzw. sich auf dem freien Wohnungsmarkt um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen. Sollte er die Unterkunftskosten bis zum 31.01.2008 nicht reduziert bzw. keine billigere Wohnung gefunden haben, werde man ab diesem Zeitpunkt nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigen. Bei Nachweisen um entsprechende Bemühungen bestehe die Möglichkeit, diese Frist um drei Monate zu verlängern.

Mit Schreiben vom 16.11.2007 hat der Kläger gegen dieses Schreiben Widerspruch eingelegt; mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 verwarf die Beklagte diesen Widerspruch als unzulässig. Das Schreiben vom 26.10.2007 sei kein Verwaltungsakt.

Hiergegen hat der Bf zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 08.05.2008 abgelehnt. Die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da nach herrschender Meinung eine sog. Kostensenkungsaufforderung kein mit Rechtsbehelfen angreifbarer Verwaltungsakt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, es hand

le sich bei dem Schreiben vom 26.10.2007 nicht um eine unverbindliche Kostensenkungsaufforderung, vielmehr werde erklärt, dass die unangemessene Kaltmiete von 550,00 EUR nur noch auf drei Monate begrenzt übernommen werden könne. Dies stelle eine Regelung dar.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage von Anfang an nicht gegeben war.

Bei dem Schreiben vom 26.10.2007 hat es sich lediglich um eine sog. Kostensenkungsaufforderung gehandelt. Eine Entscheidung über die Höhe des Alg II ist in diesem Schreiben nicht getroffen worden, allenfalls wurde eine solche für die Zeit ab 01.02.2008 angekündigt. Verbindlich geregelt war der Leistungsanspruch vielmehr durch den Bescheid vom 19.09.2007, der für die Zeit bis 31.03.2008 die Leistungen festlegte. Dass die Beklagte mit diesem Schreiben vom 26.10.2007 keine verbindliche Entscheidung getroffen hat und auch nicht treffen wollte, zeigt der Schlusssatz, in dem bei Nachweis entsprechender Bemühungen eine weitere Übernahme der nicht angemessenen KdU in Aussicht gestellt wurde.

Dass mit diesem Schreiben keine verbindliche Regelung getroffen wurde, zeigt auch der weitere Verlauf; erst ab 01.05.2008 hat die Beklagte KdU nur noch in verminderter Höhe übernommen. Im Übrigen entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr.2), dass es sich bei einem Schreiben dieser Art um ein Informationsschreiben handelt, das lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion hat, aber keine Regelung beinhaltet. Das Schreiben hat auch nicht die Form eines Verwaltungsaktes, da es, wie dargelegt, insbesondere durch den Hinweis auf eine mögliche längere Übernahme der nicht angemessenen Kosten eine verbindliche Entscheidung in der Zukunft angekündigt hat.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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