Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 56/08 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 467/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 07.09.2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II mit Wirkung vom 01.09.2007 mit der Begründung auf: "Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Arbeitsaufnahme."
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie seit Ende Juli von ihrem Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt erhalte. Die Bevollmächtigte hat schließlich mit Schreiben vom 17.12.2007 vorgetragen, dass die Bf nach dem Auslaufen der Arbeitsunfähigkeit am 29.07.2007 ihre Arbeitskraft mehrfach und ausdrücklich angeboten habe, dennoch vom Arbeitgeber weder beschäftigt worden sei noch Gehalt ausbezahlt bekommen habe. Das gegen den Arbeitgeber geführte arbeitsgerichtliche Verfahren 1 Ca 1201/07 L sei mit dem Vergleich vom 11.12.2007 beendet worden, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2007 aufgelöst werde und die Beklagte an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine soziale Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 2.500,00 EUR zahle und damit die gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 21.12.2007 den Bescheid vom 07.09.2007 auf und bewilligte mit Bescheid vom gleichen Datums vorläufig Alg II. Die Erstattung der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens sagte sie zu.
Der Bevollmächtigte der Bf machte Kosten von insgesamt 642,60 EUR geltend, in seiner Aufstellung war eine Erledigungsgebühr von 280,00 EUR nach VV 1005 enthalten.
Die Beklagte entsprach dem Antrag in Höhe von 309,40 EUR und führte aus, eine Erledigungsgebühr sei nicht anzusetzen, da besondere Bemühungen um eine außergerichtliche Erledigung des Widerspruches nicht vorgelegen hätten. In seinem Widerspruch machte der Bevollmächtigte geltend, eine besondere Mitwirkung sei in dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zu sehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die in einem anderen Verfahren als dem streitgegenständlichen Widerspruchsverfahren entwickelte Tätigkeit des Bevollmächtigten könne eine Erledigungsgebühr nach VV 1005 nicht auslösen.
Hiergegen hat die Bf zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Dieses hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 30.04.2008 abgelehnt. Eine anwaltliche Tätigkeit, die ein besonderes Tätigwerden erkennen ließe, die Streitsache ohne streitige Entscheidung zu lösen, sei für die Kammer nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die geltend macht, wegen der Verweigerungshaltung der Beklagten sei es erforderlich gewesen, einen Arbeitsgerichtsprozess zu führen. Diese Tätigkeit sei weit über die reine Widerspruchsbegründung hinaus gegangen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die für die Bewilligung von PKH nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage ist bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Eine Erledigungsgebühr nach den Nrn.1002, 1005 VV RVG fällt nur an, wenn die anwaltliche Tätigkeit über die bloße "Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinaus geht" (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2007, B 11a AR 53/06 R, SGB 2007, 291 bis 292). Hier hat der Bevollmächtigte darauf hingewiesen und schließlich die Beklagte davon überzeugt, dass die Bf ab 01.09.2007 kein Arbeitsentgelt bezog; dies rechtfertigt eine Erledigungsgebühr nicht. Das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens war hierfür letztlich nicht ausschlaggebend, da es für die Anrechnung von Einkommen gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 Alg II-V auf den tatsächlichen Zufluss in dem jeweiligen Monat ankommt. Etwaige Arbeitsentgeltansprüche wären gemäß § 115 Abs.1 SGB X auf die Beklagte übergegangen; auf sie hätte auch im Rahmen eines Vergleiches nicht "verzichtet" werden können bzw. es wäre zu prüfen gewesen, inwieweit in der vereinbarten Abfindung Arbeitsentgeltansprüche "versteckt" sind (vgl. Gagel/Vogt, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sozial- und steuerrechtliche Konsequenzen, 5. Auflage, Rdnrn.117, 144 f.).
Unabhängig davon könnte dem arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich ein mittelbarer Einfluss auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Alg II zuerkannt werden, der die Ansetzung einer zusätzlichen Gebühr nicht rechtfertigen kann. Die Bf hatte ein eigenes Interesse an der Durchsetzung ihrer Arbeitsentgeltansprüche, da diese nicht in voller Höhe auf das Alg II angerechnet werden. Die Verfolgung dieser Ansprüche ist im Rahmen der Kostenauseinandersetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzugelten und kann die Gebührenfestssetzung des Widerspruchsverfahrens nicht beeinflussen. Der Bf ist für das arbeitsgerichtliche Verfahren PKH bewilligt worden, die dadurch entstandenen Gebühren sind deshalb von der Staatskasse zu tragen. Die Ansetzung einer zusätzlichen Erledigungsgebühr für das Widerspruchsverfahren würde bedeuten, dass für dieselbe Tätigkeit doppelte Gebühren anfallen. Dies ist nicht gerechtfertigt.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 07.09.2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II mit Wirkung vom 01.09.2007 mit der Begründung auf: "Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Arbeitsaufnahme."
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie seit Ende Juli von ihrem Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt erhalte. Die Bevollmächtigte hat schließlich mit Schreiben vom 17.12.2007 vorgetragen, dass die Bf nach dem Auslaufen der Arbeitsunfähigkeit am 29.07.2007 ihre Arbeitskraft mehrfach und ausdrücklich angeboten habe, dennoch vom Arbeitgeber weder beschäftigt worden sei noch Gehalt ausbezahlt bekommen habe. Das gegen den Arbeitgeber geführte arbeitsgerichtliche Verfahren 1 Ca 1201/07 L sei mit dem Vergleich vom 11.12.2007 beendet worden, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2007 aufgelöst werde und die Beklagte an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine soziale Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 2.500,00 EUR zahle und damit die gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 21.12.2007 den Bescheid vom 07.09.2007 auf und bewilligte mit Bescheid vom gleichen Datums vorläufig Alg II. Die Erstattung der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens sagte sie zu.
Der Bevollmächtigte der Bf machte Kosten von insgesamt 642,60 EUR geltend, in seiner Aufstellung war eine Erledigungsgebühr von 280,00 EUR nach VV 1005 enthalten.
Die Beklagte entsprach dem Antrag in Höhe von 309,40 EUR und führte aus, eine Erledigungsgebühr sei nicht anzusetzen, da besondere Bemühungen um eine außergerichtliche Erledigung des Widerspruches nicht vorgelegen hätten. In seinem Widerspruch machte der Bevollmächtigte geltend, eine besondere Mitwirkung sei in dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zu sehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die in einem anderen Verfahren als dem streitgegenständlichen Widerspruchsverfahren entwickelte Tätigkeit des Bevollmächtigten könne eine Erledigungsgebühr nach VV 1005 nicht auslösen.
Hiergegen hat die Bf zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Dieses hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 30.04.2008 abgelehnt. Eine anwaltliche Tätigkeit, die ein besonderes Tätigwerden erkennen ließe, die Streitsache ohne streitige Entscheidung zu lösen, sei für die Kammer nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die geltend macht, wegen der Verweigerungshaltung der Beklagten sei es erforderlich gewesen, einen Arbeitsgerichtsprozess zu führen. Diese Tätigkeit sei weit über die reine Widerspruchsbegründung hinaus gegangen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die für die Bewilligung von PKH nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage ist bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Eine Erledigungsgebühr nach den Nrn.1002, 1005 VV RVG fällt nur an, wenn die anwaltliche Tätigkeit über die bloße "Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinaus geht" (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2007, B 11a AR 53/06 R, SGB 2007, 291 bis 292). Hier hat der Bevollmächtigte darauf hingewiesen und schließlich die Beklagte davon überzeugt, dass die Bf ab 01.09.2007 kein Arbeitsentgelt bezog; dies rechtfertigt eine Erledigungsgebühr nicht. Das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens war hierfür letztlich nicht ausschlaggebend, da es für die Anrechnung von Einkommen gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 Alg II-V auf den tatsächlichen Zufluss in dem jeweiligen Monat ankommt. Etwaige Arbeitsentgeltansprüche wären gemäß § 115 Abs.1 SGB X auf die Beklagte übergegangen; auf sie hätte auch im Rahmen eines Vergleiches nicht "verzichtet" werden können bzw. es wäre zu prüfen gewesen, inwieweit in der vereinbarten Abfindung Arbeitsentgeltansprüche "versteckt" sind (vgl. Gagel/Vogt, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sozial- und steuerrechtliche Konsequenzen, 5. Auflage, Rdnrn.117, 144 f.).
Unabhängig davon könnte dem arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich ein mittelbarer Einfluss auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Alg II zuerkannt werden, der die Ansetzung einer zusätzlichen Gebühr nicht rechtfertigen kann. Die Bf hatte ein eigenes Interesse an der Durchsetzung ihrer Arbeitsentgeltansprüche, da diese nicht in voller Höhe auf das Alg II angerechnet werden. Die Verfolgung dieser Ansprüche ist im Rahmen der Kostenauseinandersetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzugelten und kann die Gebührenfestssetzung des Widerspruchsverfahrens nicht beeinflussen. Der Bf ist für das arbeitsgerichtliche Verfahren PKH bewilligt worden, die dadurch entstandenen Gebühren sind deshalb von der Staatskasse zu tragen. Die Ansetzung einer zusätzlichen Erledigungsgebühr für das Widerspruchsverfahren würde bedeuten, dass für dieselbe Tätigkeit doppelte Gebühren anfallen. Dies ist nicht gerechtfertigt.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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