L 7 B 493/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 53 AS 944/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 493/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Das Sozialgericht München (SG) hat mit Beschluss vom 1605.2008 den Antrag des 1965 geborenen Antragstellers und Beschwerdeführers (Bf) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegenwärtig drohten dem Bf keine Nachteile, die das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen ließen. Aus dem Abbruch der Untersuchung am 22.02.2008 werde die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) keine Sanktionen ableiten. Insoweit brauche auch nicht über den "Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich des Verwaltungsaktes vom 15.02.2008" entschieden zu werden. Der eingereichte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe eher prophylaktischen Charakter hinsichtlich der vorbeugenden Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht bzw. der vorbeugenden Unterlassungsklage, die sich auf ein zukünftiges Handeln beziehe. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse sei nicht erkennbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der den Antrag stellt, dass "eine Widerspruchserhebung zu dieser Aufforderung rückwirkend ermöglicht wird (begründeter Antrag auf Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...)".

Die Bg verweist darauf, dass mit Schreiben vom 28.02.2008 (richtig 27.03.2008) erneut ein Gesundheitsfragebogen mit Schweigepflichtentbindung angefordert worden sei, dem der Bf nicht nachgekommen sei; ein Entzug der Leistungen sei nach Ablauf der Frist ebenfalls nicht erfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Nach wie vor ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 86b Abs.2 SGG gegeben sind. Soweit sich der Bf auf die Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vom 15.02.2008 bezieht und er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, ist nicht ausreichend dargelegt, inwiefern hierfür ein Feststellungsinteresse bestehen soll, da die Bg aus diesem Vorgang keine Rechtsfolgen abgeleitet, insbesondere keine Sanktion nach § 31 SGB II verfügt hat. Soweit sie mit dem Aufforderungsschreiben vom 27.03.2008 einen erneuten Anlauf genommen hat, die gesundheitlichen Verhältnisse des Bf zu klären, besteht ebenfalls keinerlei Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz. Der Bf ist verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts über seine gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken, insbesondere gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs.1 SGB III auch verpflichtet, auf Auforderung hin zu einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen und sich einer solchen Untersuchung auch zu unterziehen. Seine Einlassungen, hierzu deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil die Unterlagen der Beklagten "unrichtig" seien, ändern daran nichts, zumal der Bf nicht substantiiert dartut, worin diese Unrichtigkeit bestehen soll. Vor diesem Hintergrund hat er es sich - wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt -selbst zuzuschreiben, wenn es aufgrund dieses Verhaltens zu einer Androhung und schließlich einer Festsetzung einer Sanktion nach § 31 SGB II kommt. Ein vorbeugender Rechtsschutz, der ihn hiervor bewahren könnte, ist nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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