L 7 B 651/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 989/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 651/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ankündigung der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.), sie werde ab Oktober 2008 nur noch die von ihr als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft übernehmen. Vor dem Sozialgericht München hatte der Bf. damit keinen Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts vom 22.07.2008).

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22.07.2008 eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Hinweis zur Senkung der Kosten der Unterkunft, den die Bg. mit Schreiben vom 25.02.2008 gegeben hat, kann weder mittels einer Anfechtungs- noch einer vorbeugenden Feststellungsklage angegriffen werden. Das wirkt sich auch auf die entsprechenden Rechtsbehelfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus; denn diese setzen die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bzw. das Feststellungsinteresse für eine vorbeugende Feststellungsklage voraus. Fehlt es daran, können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes tätig werden.

Fehl geht der Hinweis des Bf., die Bg. würde schon ab Juli 2008 weniger für Unterkunft und Heizung leisten. Der Bf. verkennt, dass diese Modifikation auf einer Veränderung der tatsächlichen Kosten beruht. Die Bg. hat jedoch noch nicht die von ihr als angemessen erachteten Kosten zugrunde gelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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