Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 1487/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 634/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 72/08 S
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) versucht, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darlehensweise Leistungen für die Bezahlung seines Strafverteidigers sowie für die Zahlung einer Auflage im Rahmen von § 153 a StPO zu erhalten.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 14.07.2008 einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unabweisbare Bedarfe im Sinn von § 23 Abs. 1 SGB II lägen nicht vor. Die §§ 140 ff. StPO würden bereits eine Strafverteidigung im erforderlichen Umfang garantieren; darüber hinaus gebe es keine Möglichkeit, entsprechende Aufwendungen als unabweisbaren Bedarf zu behandeln. Auch die Bezahlung der Auflage verkörpere keinen unabweisbaren Bedarf. Sei der Bf. dazu nicht in der Lage, werde lediglich das Strafverfahren fortgesetzt.
Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Bezüglich der Strafverteidigerkosten schließt sich der Senat der Argumentation des Sozialgerichts an. Die §§ 140 ff. StPO gewährleisten in der Tat, dass der Bf. in erforderlichem Umfang rechtlichen Beistand erlangen kann, ohne dass hierfür das subsidiäre System der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einstehen müsste. Hinzu kommt, dass es sich bei den Strafverteidigerkosten um bloße Verbindlichkeiten des Bf. handelt, die keiner Sonderbehandlung bedürfen. Das bedeutet, dass allein schon deswegen nicht von einem unabweisbaren Bedarf im Sinn von § 23 Abs. 1 SGB II ausgegangen werden darf, geschweige denn ein sozialgerichtliches Tätigwerden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigt ist. Eine Notlage liegt insoweit definitiv nicht vor.
Hinsichtlich der Auflage nach § 153 a StPO ist dem Sozialgericht ebenfalls - sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung - voll beizupflichten. Hinzu kommt, dass der Bf. beim zuständigen Gericht einen Tilgungsplan beantragen kann, der ihm eine ratenweise Begleichung ermöglicht; ihm ist zu empfehlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Senat ist erstaunt darüber, dass der Bf. sich wegen der Begleichung der Auflage überhaupt an die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin gewandt hat. Denn nach seiner Erfahrung wird bei der Bemessung der Auflage ohnehin berücksichtigt, dass der Bf. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, könnte der Bf. auch insoweit beim Strafgericht eine Änderung beantragen. Andernfalls jedoch bleibt dem Bf. nichts anderes, als die Auflage aus den laufenden Leistungen abzuzahlen. Denn § 153 a StPO verfolgt die Intention, dass für den Betroffenen der sanktionierende Charakter der Auflage spürbar wird; diese soll ihm durchaus "weh tun". Würden dafür gesonderte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt - auch wenn nur als Darlehen -, würde diese wichtige Zwecksetzung unterlaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) versucht, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darlehensweise Leistungen für die Bezahlung seines Strafverteidigers sowie für die Zahlung einer Auflage im Rahmen von § 153 a StPO zu erhalten.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 14.07.2008 einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unabweisbare Bedarfe im Sinn von § 23 Abs. 1 SGB II lägen nicht vor. Die §§ 140 ff. StPO würden bereits eine Strafverteidigung im erforderlichen Umfang garantieren; darüber hinaus gebe es keine Möglichkeit, entsprechende Aufwendungen als unabweisbaren Bedarf zu behandeln. Auch die Bezahlung der Auflage verkörpere keinen unabweisbaren Bedarf. Sei der Bf. dazu nicht in der Lage, werde lediglich das Strafverfahren fortgesetzt.
Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Bezüglich der Strafverteidigerkosten schließt sich der Senat der Argumentation des Sozialgerichts an. Die §§ 140 ff. StPO gewährleisten in der Tat, dass der Bf. in erforderlichem Umfang rechtlichen Beistand erlangen kann, ohne dass hierfür das subsidiäre System der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einstehen müsste. Hinzu kommt, dass es sich bei den Strafverteidigerkosten um bloße Verbindlichkeiten des Bf. handelt, die keiner Sonderbehandlung bedürfen. Das bedeutet, dass allein schon deswegen nicht von einem unabweisbaren Bedarf im Sinn von § 23 Abs. 1 SGB II ausgegangen werden darf, geschweige denn ein sozialgerichtliches Tätigwerden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigt ist. Eine Notlage liegt insoweit definitiv nicht vor.
Hinsichtlich der Auflage nach § 153 a StPO ist dem Sozialgericht ebenfalls - sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung - voll beizupflichten. Hinzu kommt, dass der Bf. beim zuständigen Gericht einen Tilgungsplan beantragen kann, der ihm eine ratenweise Begleichung ermöglicht; ihm ist zu empfehlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Senat ist erstaunt darüber, dass der Bf. sich wegen der Begleichung der Auflage überhaupt an die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin gewandt hat. Denn nach seiner Erfahrung wird bei der Bemessung der Auflage ohnehin berücksichtigt, dass der Bf. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, könnte der Bf. auch insoweit beim Strafgericht eine Änderung beantragen. Andernfalls jedoch bleibt dem Bf. nichts anderes, als die Auflage aus den laufenden Leistungen abzuzahlen. Denn § 153 a StPO verfolgt die Intention, dass für den Betroffenen der sanktionierende Charakter der Auflage spürbar wird; diese soll ihm durchaus "weh tun". Würden dafür gesonderte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt - auch wenn nur als Darlehen -, würde diese wichtige Zwecksetzung unterlaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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