Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 552/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 572/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.06.2008 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahre wegen der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig war die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag), über die Übernahme von Maklergebühren erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Antragstellerin (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen intensiver Schwierigkeiten mit einem Nachbarn erklärte sich die Ag bereit, einem Umzug der ASt sowie ihres minderjährigen Sohnes zuzustimmen, wenn ein entsprechendes Wohnungsangebot von der ASt vorgelegt werde. Die Maklerkosten würden allerdings nicht übernommen werden (Schreiben vom 24.04.2008 und 07.05.2008). Den Widerspruch hiergegen wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 zurück. Die Ag übersandte der ASt zudem eine Liste von Wohnungsbauunternehmen.
Bereits am 15.05.2008 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, die Ag zu verpflichten, über die Übernahme von Maklergebühren erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Die Beauftragung eines Maklers sei ein probates Mittel, um erfolgreich binnen kurzer Zeit ein neues Mietverhältnis anbahnen und abschließen zu können, was in ihrem Fall auch wegen des Ablaufes der Kündigungsfrist notwendig sei. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.
Mit Beschluss vom 03.06.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Ein Makler sei bislang tatsächlich nicht beauftragt worden. Beim Wohnungsamt der Stadt A-Stadt habe sie sich erst Ende April 2008 registrieren lassen und die Suche dürfe auch nicht auf bestimmte Stadtteile beschränkt werden. Eine Dringlichkeit sei daher nicht zu erkennen. Auch ein Anordnungsanspruch sei zweifelhaft, nachdem bereits mehrere Angebote ohne Makler unterbreitet worden seien und eine Liste von Wohnungsbauunternehmen übersandt worden sei. Eine intensive, aber erfolglose Suche - ohne Makler - habe die ASt bislang nicht glaubhaft gemacht. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass, bezogen auf einfachen, kleinen Wohnraum, die Einschaltung eines Maklers zeitliche Vorteile bringe.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse hat die ASt Beschwerden zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Eingang beim BayLSG am 07.07.2008) und die Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren beantragt. Am 16.07.2008 hat die Ag die Akten übersandt und am 25.07.2008 mitgeteilt, die ASt habe ohne Einschaltung eines Maklers eine Wohnung gefunden. Daraufhin hat die ASt die Beschwerde wegen der Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt. Die Erfolglosigkeit der Wohnungssuche während der Dauer des Eil- und Beschwerdeverfahrens ergebe die Notwendigkeit der Einschaltung eines Maklers. Bei rechtzeitiger Entscheidung des SG sowie des Senates hätte wegen der Erfolgsaussichten einstweiliger Rechtsschutz gewährt und PKH für das jeweilige Verfahren unter Berücksichtigung der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter bewilligt werden müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) wegen der Ablehnung der Bewilligung von PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der ersten Instanz wird zurückgewiesen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht zu erkennen.
Nach § 73a Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Rechtsstreit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben und daher PKH für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu bewilligen. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11
B 571/08 AS ER Bezug genommen. Hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, unabhängig davon, ob der Senat erst verspätet entschieden hat, von Anfang an nicht.
PKH für das Beschwerdeverfahren wegen der Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 72a Rdnr 2b). Zudem besteht nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahre wegen der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig war die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag), über die Übernahme von Maklergebühren erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Antragstellerin (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen intensiver Schwierigkeiten mit einem Nachbarn erklärte sich die Ag bereit, einem Umzug der ASt sowie ihres minderjährigen Sohnes zuzustimmen, wenn ein entsprechendes Wohnungsangebot von der ASt vorgelegt werde. Die Maklerkosten würden allerdings nicht übernommen werden (Schreiben vom 24.04.2008 und 07.05.2008). Den Widerspruch hiergegen wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 zurück. Die Ag übersandte der ASt zudem eine Liste von Wohnungsbauunternehmen.
Bereits am 15.05.2008 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, die Ag zu verpflichten, über die Übernahme von Maklergebühren erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Die Beauftragung eines Maklers sei ein probates Mittel, um erfolgreich binnen kurzer Zeit ein neues Mietverhältnis anbahnen und abschließen zu können, was in ihrem Fall auch wegen des Ablaufes der Kündigungsfrist notwendig sei. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.
Mit Beschluss vom 03.06.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Ein Makler sei bislang tatsächlich nicht beauftragt worden. Beim Wohnungsamt der Stadt A-Stadt habe sie sich erst Ende April 2008 registrieren lassen und die Suche dürfe auch nicht auf bestimmte Stadtteile beschränkt werden. Eine Dringlichkeit sei daher nicht zu erkennen. Auch ein Anordnungsanspruch sei zweifelhaft, nachdem bereits mehrere Angebote ohne Makler unterbreitet worden seien und eine Liste von Wohnungsbauunternehmen übersandt worden sei. Eine intensive, aber erfolglose Suche - ohne Makler - habe die ASt bislang nicht glaubhaft gemacht. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass, bezogen auf einfachen, kleinen Wohnraum, die Einschaltung eines Maklers zeitliche Vorteile bringe.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse hat die ASt Beschwerden zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Eingang beim BayLSG am 07.07.2008) und die Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren beantragt. Am 16.07.2008 hat die Ag die Akten übersandt und am 25.07.2008 mitgeteilt, die ASt habe ohne Einschaltung eines Maklers eine Wohnung gefunden. Daraufhin hat die ASt die Beschwerde wegen der Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt. Die Erfolglosigkeit der Wohnungssuche während der Dauer des Eil- und Beschwerdeverfahrens ergebe die Notwendigkeit der Einschaltung eines Maklers. Bei rechtzeitiger Entscheidung des SG sowie des Senates hätte wegen der Erfolgsaussichten einstweiliger Rechtsschutz gewährt und PKH für das jeweilige Verfahren unter Berücksichtigung der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter bewilligt werden müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) wegen der Ablehnung der Bewilligung von PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der ersten Instanz wird zurückgewiesen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht zu erkennen.
Nach § 73a Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Rechtsstreit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben und daher PKH für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu bewilligen. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11
B 571/08 AS ER Bezug genommen. Hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, unabhängig davon, ob der Senat erst verspätet entschieden hat, von Anfang an nicht.
PKH für das Beschwerdeverfahren wegen der Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 72a Rdnr 2b). Zudem besteht nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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