L 7 B 562/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1249/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 562/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.06.2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurden. In der Sache geht es darum, ob und inwieweit die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) berechtigt ist, Unterhaltszahlungen, welche die Bf. von ihrem geschiedenen Ehemann erhält, als Einkommen anzurechnen; speziell wird die Frage aufgeworfen, ob Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht als Vermögen einzustufen sind.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint.

Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen.

Trotz dieses großzügigen Maßstabs darf PKH im vorliegenden Fall nicht bewilligt werden. Denn die Bg. hat richtiger Weise die Unterhaltszahlungen als Einkommen bewertet. Einkommen liegt eindeutig auch insoweit vor, als die Zahlungen auf rückständigen Unterhalt erfolgt sind. Die Ansicht der Bf., da nur ein so genannter Aktivtausch vorliege - Umwandlung einer Forderung in monetären Zufluss -, müsse Vermögen angenommen werden, ist nicht haltbar. Diese betriebswirtschaftlich-bilanzielle Betrachtungsweise erscheint im vorliegenden Fall unangebracht. Vielmehr hat die Bf. erst durch die Zahlungen diejenigen Mittel erhalten, die sie effizient zur Bedarfsdeckung hat verwenden können. Vorher hatte sie nur irrelevantes "Buchkapital".

Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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