L 7 B 553/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 449/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 553/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1956 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhielt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Bescheid vom 23.02.2007 hob die Bg die Bewilligung der Leistung ab 01.10.2006 mit der Begründung auf, der Bf verfüge über Vermögenswerte in Höhe von 70.589,88 EUR.

Am 30.01.2008 beantragte der Bf erneut die Bewilligung von Alg II. Mit Bescheid vom 29.02.2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 36.936,21 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 8.400,00 EUR. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2008 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Bf zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben und am 02.06.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er verfüge zurzeit monatllich nur über finanzielle Mittel in Höhe von 501,47 EUR. Zum Ende jeden zweiten Quartalsmonats seien 500,00 EUR an Zinsen aus einem Darlehen fällig.

Mit Beschluss vom 10.06.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf verfüge über Geldanlagen in Immobilienfonds im Wert von ca. 55.000,00 USD, was gut 36.000,00 EUR entspreche. Dass diese Geldanlage nicht verwertbar wäre, sei weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Schulden seien nicht vom Vermögen abzusetzen. Selbst bei einer Saldierung verbliebe ein einzusetzendes Vermögen von ca. 9.000,00 EUR, das über den Freibeträgen von 8.550,00 EUR liege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, vom SG sei ein Privatdarlehen nicht berücksichtigt worden. Er legt einen Darlehensvertrag vor, wonach er von einer Privatperson 4.500,00 EUR erhalten habe, die in Raten von 2.000,00 EUR zum 01.11.2007 und vom 2.500,00 EUR zum 01.12.2007 zurückzuzahlen seien. Weiterhin legte er Bestätigungen vom 17.06.2008 vor, wonach eine Verwertung der USD-Anlage zurzeit unwirtschaftlich wäre.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 SGG sind nach wie vor nicht gegeben.

Insbesondere ist ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, um eine Verpflichtung der Bg zur vorläufigen Leistung zu rechtfertigen. Die Vermögensverhältnisse des Bf bedürfen einer gründlichen Klärung. Eine Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Verwertung der bestehenden Geldanlagen gegenwärtig unter Umständen unwirtschaftlich wäre, steht entgegen, dass der Bf eine solche Form der Geldanlage gewählt hat, obwohl ihm spätestens auf Grund des Aufhebungsbescheides vom 23.02.2007 klar sein musste, dass er mit dem Vermögen, soweit es den Freibetrag übersteigt, seinen Lebensunterhalt bestreiten muss. Jedenfalls kann eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.6 SGB II nicht angenommen werden, wenn vor diesem Hintergrund eine Geldanlage in dieser Form gewählt wurde.
Unklar ist weiterhin, ob und inwieweit das in seinem Eigentum stehende Haus mit einer Wohnfläche von 146 m², von dem er selbst einen Flächenanteil von 88 m² bewohnt, und von dem ein Teil offensichtlich vermietet ist, bei der Feststellung des zu verwertenden Gesamtvermögens zu berücksichtigen ist.

Vor Klärung dieser Punkte kommt eine auch nur vorläufige Bewilligung von Leistungen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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