L 7 B 367/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 462/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 367/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 25.03.2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1964 geborenem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom 16.10.2007 Alg II für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 in Höhe von 689,88 EUR. Ab Februar 2008 stellte sie die Leistung im Zuge der Ermittlungen zu dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Bf ein.
Am 22.02.2008 hat dieser beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leistungen für den Monat Februar 2008 zu zahlen. Mit Beschluss vom 25.03.2008 hat das SG die Bg verpflichtet, die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 22.02. bis 31.03.2008 zu gewähren, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Die Bg habe weder die bewilligten Leistungen nach § 66 SGB I entzogen noch die Bewilligung nach den §§ 45 ff. SGB X zurückgenommen. Soweit der Bf ein Drittel der Sozialleistungen für seine Kinder O. und P. begehre, erweise sich der Antrag bereits als unzulässig, da der Bf nicht berechtigt sei, Ansprüche seiner Kinder gerichtlich geltend zu machen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf , mit der er ein Drittel der Leistung für seine Kinder O. (geboren 1994) und P. (geboren 1996) für die Monate Februar und März begehrt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der nach § 172 Abs.3 Nr.1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht gegeben ist. Für die beiden Kinder werden monatlich jeweils 69,00 EUR Sozialgeld gemäß § 28 SGB II geltend gemacht, so dass sich der Beschwerdewert nur auf 276,00 EUR beläuft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved