Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 SO 173/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 567/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Juni wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) richtet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids der Antragsgegnerin (Ag)ab 27.05.2008.
Das Rechtsverhältnis der Beteiligten befindet sich noch im Verwaltungsverfahren. Mit Bescheid der Ag vom 07.04.2008 werden Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Januar 2005 bis Februar 2007 in Höhe von 3.107,40 Euro zurückgefordert.
Für diesen Zeitraum bezog die jetzt 71-jährige Ast Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem vierten Kapitel des SGB XlI, zuletzt in Höhe von 120,02 Euro, 121,90 Euro bzw. 120,88 Euro monatlich. Daneben erhielt sie eine monatliche Altersrente in Höhe von 563,47 Euro sowie monatlichen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann in Höhe von 153,39 Euro. Die für acht Monate im Jahre 2007 gewährte Grundsicherung hatte sie bereits auf das Konto der Ag zurücküberwiesen. Denn nach ihren eigenen Angaben vom 18.10.2007 habe sie einen finanziellen Anspruch rückwirkend zum März 2007. Zuvor habe sie aber über kein Vermögen über dem Freibetrag in Höhe von 2.600 Euro verfügt.
Dazu legte die Ast am 30.11.2007 einen Kontoauszug der D. vom 28.11.2007 über Tage- und Festgeld vor, aus dem sich ein Gesamtsaldo in Höhe von 8.000 Euro ergibt. Weitere Auskünfte über die Art und Entstehung der Forderung aus dem März 2007 hat die Ast trotz Aufforderung durch die Ag nicht erteilt außer der Mitteilung, dass die 8.000 Euro eine Alterzuwendung seien, angelegt zur Absicherung und Versorgung im Alter, die sie mit 70 Jahren in Anspruch nehmen konnte.
Am 07.04.2008 nahm die Ag alle Entscheidungen über die Zuerkennung von laufender Grundsicherung für die Zeit von 01.01.2005 bis 28.02.2007 zurück und forderte Erstattung eines Betrages von 3.107,44 Euro. Darüber hinaus ordnete die Ag die sofortige Vollziehung der Rücknahme, Festsetzung und Rückforderung an.
Dagegen erhob die Ast am 23.04.2008 Widerspruch. Sie habe bereits erklärt, dass ihr der Betrag erst im November 2007 von dritter Seite zugeflossen sei. Es bestehe keine Verpflichtung und keine Veranlassung, der Ag den Einzahler zu benennen.
Ebenfalls am 23.04.2008 hat die Ast beim Sozialgericht München (SG) den hier gegenständlichen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Am 27.05.2008 hat die Ag ihren Bescheid vom 07.04.2008, hinsichtlich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs dahin ergänzt, dass sie von einer Beweislastumkehr ausgehe. Sie habe ihre Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Ein Datenabgleich nach
§ 118 SGB XII sei bei Grundsicherungsleistungen nach dem vierten Kapitel ausgeschlossen. Die Ag gehe davon aus, dass die Beweislast somit auf die Ast übergegangen sei, da es allein ihr möglich sei, die benötigten Auskünfte zu erteilen.
Mit Beschluss vom 13.06.2008 hat das SG die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Ag vom 07.04.2008 für die Zeit von 11.04.2008 bis 26.05.2008 aufgehoben. Im Übrigen hat das SG den Antrag abgelehnt. Denn die Ag habe mit dem Ergänzungsbescheid vom 27.05.2008 eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 07.04.2008 getroffen, die im Gegensatz zur vorangehenden Anordnung formell rechtmäßig sei. Darüber hinaus komme das SG in seiner Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids vom 07.04.2008 das Interesse der Ast an der aufschiebenden Wirkung überwiege.
Gegen Letzteres hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung angeführt, dass die Ergänzung lediglich eine formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes beinhalte und nicht den notwendigen Begründungserfordernissen genüge. Schließlich sei auch eine Rechtfertigung mit fiskalischen Interessen nicht erlaubt. Die Ag habe nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 819 BGB) bei einer späteren Rückforderung keine Rechtsnachteile zu erwarten. Das Ermessen sei nicht sachgerecht ausgeübt. Daher sei ein voraussichtliches Obsiegen in der Hauptsache zu erwarten.
Die Ast beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 13.06.2008 (Aufhebung von
Ziff. 2) eine unbegrenzte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.04. 2008 festzustellen.
Die Ag beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich innerhalb am 22.07.2008 dahingehend geäußert, dass sie sich dem Beschluss des SG anschließe.
II.
Die in der Anordnungssache gemäß § 86a SGG nach §§ 172ff. SGG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ihr Gegenstand ist auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der in der Ergänzung des angefochtenen Bescheides erfolgten Regelung begrenzt. Der insoweit gestellte Beschwerdeantrag (vgl. § 123 SGG) ist in seiner Begrenzung zulässig. Es handelt sich um einen abtrennbaren Regelungsgegenstand, der gesondert überprüfbar ist. Wie das SG unter Anführung maßgeblicher Literatur zu Recht ausführt, kann die Behörde zwar die Begründung der Sofortvollziehbarkeit weder nachholen noch auswechseln. Eine gleichwohl vorgenommene Nachholung oder Ergänzung der Begründung ist aber als Erlass einer neuen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit anzusehen; wenn diese neue Regelung die gesetzlichen Anforderungen an eine Vollziehbarkeitsanordnung erfüllt. Die Ag hat mit dem Ergänzungsbescheid aus Sicht des objektiven Empfängers erneut bzw. für einen weiteren folgenden Zeitabschnitt die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 07.04.2008 angeordnet. Die Ergänzung erhält somit den Charakter einer eigenständigen Regelung (Ergänzungsbescheid vom 27.05.2008).
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid vom 27.05.2008 war eine zulässige Maßnahme im vorläufigen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
§ 86a Abs. 2 Nummer 5 SGG liegen vor.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 07.04.2008 über die Rücknahme der Zuerkennung von laufender Grundsicherung für die Zeit von 01.01.2005 bis 28.02.2007 sowie Erstattung von 3.107,44 Euro im öffentlichen Interesse war und dass die Ag die sofortige Vollziehbarkeit mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses angeordnet hat.
So berücksichtigt die Ag - wie das SG zutreffend ausführt - neben dem grundsätzlichen Vollzugsinteresse des Verwaltungsakts nach §§ 45, 50 SGB X auch das ausnahmsweise zu berücksichtigende fiskalische Interesse, dass die Vollstreckung der Rückforderung gefährdet scheint. Damit geht die Begründung über die formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus auf die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles ein. Schließlich ist die Anordnung nunmehr auf ein öffentliches Interesse gestützt, das von der Rechtsprechung zur Begründung der Sofortvollziehbarkeit anerkannt ist. Auch die Abwägung mit dem Interesse der Ast an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse ergab zutreffend ein Überwiegen der für die Vollziehbarkeit sprechenden Belange.
Wegen Einzelheiten wird im Übrigen auf die Ausführungen auf Seite 8 bis 12 des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses verwiesen und diesem voll beigetreten. Dies gilt insbesondere für die in der Abwägungsentscheidung getroffenen Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des involvierten Verwaltungsaktes (II.3.d.aa bzw. Seiten 9 bis 11). Die Klägerin war höchstwahrscheinlich nicht bedürftig. Ihr stand - was mit dem hier nötigen Überzeugungsgrad festgestellt werden kann - bereits ab Beginn des Rücknahmezeitraums ein für die Verwendung zum Lebensunterhalt ausreichendes Vermögen zu. Die Ag durfte - wie das SG zu Recht schreibt - davon ausgehen, dass die genannte Forderung bereits zum Zeitpunkt der ersten Beantragung der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII ab 01.01.2005 zum Vermögen der Ast gehörte. Die Ast war zum damaligen Zeitpunkt bereits 67 Jahre alt. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die Ast das später aufgetauchte Vermögen erst nach dem 01.01.2005 angelegt hat. Soweit die Ast anderes behauptet, hätte sie dies für eine wirksame Überzeugungsbildung bei der Ag mit den aus ihrer Sphäre stammenden Tatsachen untermauern müssen. Zu Recht führt hier das SG die entsprechende Rechtsprechung aus dem Recht der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung an (vgl. die Urteile des BSG vom 21.03.2007, Aktenzeichen: B 11a AL 21/06 R und vom 28.08.2007, Az.: B 7/7a AL 10/06 R, jeweils m.w.N., unter anderem Urteil vom 24.05.2006, B 11a AL 117/05 R).
Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ergeht für die Ast kostenfrei, § 183 SGG. Er ist endgültig und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) richtet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids der Antragsgegnerin (Ag)ab 27.05.2008.
Das Rechtsverhältnis der Beteiligten befindet sich noch im Verwaltungsverfahren. Mit Bescheid der Ag vom 07.04.2008 werden Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Januar 2005 bis Februar 2007 in Höhe von 3.107,40 Euro zurückgefordert.
Für diesen Zeitraum bezog die jetzt 71-jährige Ast Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem vierten Kapitel des SGB XlI, zuletzt in Höhe von 120,02 Euro, 121,90 Euro bzw. 120,88 Euro monatlich. Daneben erhielt sie eine monatliche Altersrente in Höhe von 563,47 Euro sowie monatlichen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann in Höhe von 153,39 Euro. Die für acht Monate im Jahre 2007 gewährte Grundsicherung hatte sie bereits auf das Konto der Ag zurücküberwiesen. Denn nach ihren eigenen Angaben vom 18.10.2007 habe sie einen finanziellen Anspruch rückwirkend zum März 2007. Zuvor habe sie aber über kein Vermögen über dem Freibetrag in Höhe von 2.600 Euro verfügt.
Dazu legte die Ast am 30.11.2007 einen Kontoauszug der D. vom 28.11.2007 über Tage- und Festgeld vor, aus dem sich ein Gesamtsaldo in Höhe von 8.000 Euro ergibt. Weitere Auskünfte über die Art und Entstehung der Forderung aus dem März 2007 hat die Ast trotz Aufforderung durch die Ag nicht erteilt außer der Mitteilung, dass die 8.000 Euro eine Alterzuwendung seien, angelegt zur Absicherung und Versorgung im Alter, die sie mit 70 Jahren in Anspruch nehmen konnte.
Am 07.04.2008 nahm die Ag alle Entscheidungen über die Zuerkennung von laufender Grundsicherung für die Zeit von 01.01.2005 bis 28.02.2007 zurück und forderte Erstattung eines Betrages von 3.107,44 Euro. Darüber hinaus ordnete die Ag die sofortige Vollziehung der Rücknahme, Festsetzung und Rückforderung an.
Dagegen erhob die Ast am 23.04.2008 Widerspruch. Sie habe bereits erklärt, dass ihr der Betrag erst im November 2007 von dritter Seite zugeflossen sei. Es bestehe keine Verpflichtung und keine Veranlassung, der Ag den Einzahler zu benennen.
Ebenfalls am 23.04.2008 hat die Ast beim Sozialgericht München (SG) den hier gegenständlichen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Am 27.05.2008 hat die Ag ihren Bescheid vom 07.04.2008, hinsichtlich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs dahin ergänzt, dass sie von einer Beweislastumkehr ausgehe. Sie habe ihre Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Ein Datenabgleich nach
§ 118 SGB XII sei bei Grundsicherungsleistungen nach dem vierten Kapitel ausgeschlossen. Die Ag gehe davon aus, dass die Beweislast somit auf die Ast übergegangen sei, da es allein ihr möglich sei, die benötigten Auskünfte zu erteilen.
Mit Beschluss vom 13.06.2008 hat das SG die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Ag vom 07.04.2008 für die Zeit von 11.04.2008 bis 26.05.2008 aufgehoben. Im Übrigen hat das SG den Antrag abgelehnt. Denn die Ag habe mit dem Ergänzungsbescheid vom 27.05.2008 eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 07.04.2008 getroffen, die im Gegensatz zur vorangehenden Anordnung formell rechtmäßig sei. Darüber hinaus komme das SG in seiner Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids vom 07.04.2008 das Interesse der Ast an der aufschiebenden Wirkung überwiege.
Gegen Letzteres hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung angeführt, dass die Ergänzung lediglich eine formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes beinhalte und nicht den notwendigen Begründungserfordernissen genüge. Schließlich sei auch eine Rechtfertigung mit fiskalischen Interessen nicht erlaubt. Die Ag habe nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 819 BGB) bei einer späteren Rückforderung keine Rechtsnachteile zu erwarten. Das Ermessen sei nicht sachgerecht ausgeübt. Daher sei ein voraussichtliches Obsiegen in der Hauptsache zu erwarten.
Die Ast beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 13.06.2008 (Aufhebung von
Ziff. 2) eine unbegrenzte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.04. 2008 festzustellen.
Die Ag beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich innerhalb am 22.07.2008 dahingehend geäußert, dass sie sich dem Beschluss des SG anschließe.
II.
Die in der Anordnungssache gemäß § 86a SGG nach §§ 172ff. SGG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ihr Gegenstand ist auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der in der Ergänzung des angefochtenen Bescheides erfolgten Regelung begrenzt. Der insoweit gestellte Beschwerdeantrag (vgl. § 123 SGG) ist in seiner Begrenzung zulässig. Es handelt sich um einen abtrennbaren Regelungsgegenstand, der gesondert überprüfbar ist. Wie das SG unter Anführung maßgeblicher Literatur zu Recht ausführt, kann die Behörde zwar die Begründung der Sofortvollziehbarkeit weder nachholen noch auswechseln. Eine gleichwohl vorgenommene Nachholung oder Ergänzung der Begründung ist aber als Erlass einer neuen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit anzusehen; wenn diese neue Regelung die gesetzlichen Anforderungen an eine Vollziehbarkeitsanordnung erfüllt. Die Ag hat mit dem Ergänzungsbescheid aus Sicht des objektiven Empfängers erneut bzw. für einen weiteren folgenden Zeitabschnitt die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 07.04.2008 angeordnet. Die Ergänzung erhält somit den Charakter einer eigenständigen Regelung (Ergänzungsbescheid vom 27.05.2008).
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid vom 27.05.2008 war eine zulässige Maßnahme im vorläufigen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
§ 86a Abs. 2 Nummer 5 SGG liegen vor.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 07.04.2008 über die Rücknahme der Zuerkennung von laufender Grundsicherung für die Zeit von 01.01.2005 bis 28.02.2007 sowie Erstattung von 3.107,44 Euro im öffentlichen Interesse war und dass die Ag die sofortige Vollziehbarkeit mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses angeordnet hat.
So berücksichtigt die Ag - wie das SG zutreffend ausführt - neben dem grundsätzlichen Vollzugsinteresse des Verwaltungsakts nach §§ 45, 50 SGB X auch das ausnahmsweise zu berücksichtigende fiskalische Interesse, dass die Vollstreckung der Rückforderung gefährdet scheint. Damit geht die Begründung über die formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus auf die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles ein. Schließlich ist die Anordnung nunmehr auf ein öffentliches Interesse gestützt, das von der Rechtsprechung zur Begründung der Sofortvollziehbarkeit anerkannt ist. Auch die Abwägung mit dem Interesse der Ast an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse ergab zutreffend ein Überwiegen der für die Vollziehbarkeit sprechenden Belange.
Wegen Einzelheiten wird im Übrigen auf die Ausführungen auf Seite 8 bis 12 des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses verwiesen und diesem voll beigetreten. Dies gilt insbesondere für die in der Abwägungsentscheidung getroffenen Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des involvierten Verwaltungsaktes (II.3.d.aa bzw. Seiten 9 bis 11). Die Klägerin war höchstwahrscheinlich nicht bedürftig. Ihr stand - was mit dem hier nötigen Überzeugungsgrad festgestellt werden kann - bereits ab Beginn des Rücknahmezeitraums ein für die Verwendung zum Lebensunterhalt ausreichendes Vermögen zu. Die Ag durfte - wie das SG zu Recht schreibt - davon ausgehen, dass die genannte Forderung bereits zum Zeitpunkt der ersten Beantragung der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII ab 01.01.2005 zum Vermögen der Ast gehörte. Die Ast war zum damaligen Zeitpunkt bereits 67 Jahre alt. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die Ast das später aufgetauchte Vermögen erst nach dem 01.01.2005 angelegt hat. Soweit die Ast anderes behauptet, hätte sie dies für eine wirksame Überzeugungsbildung bei der Ag mit den aus ihrer Sphäre stammenden Tatsachen untermauern müssen. Zu Recht führt hier das SG die entsprechende Rechtsprechung aus dem Recht der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung an (vgl. die Urteile des BSG vom 21.03.2007, Aktenzeichen: B 11a AL 21/06 R und vom 28.08.2007, Az.: B 7/7a AL 10/06 R, jeweils m.w.N., unter anderem Urteil vom 24.05.2006, B 11a AL 117/05 R).
Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ergeht für die Ast kostenfrei, § 183 SGG. Er ist endgültig und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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