L 20 AS 19/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 59/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AS 19/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung einer Fortbildung zur Sicherheitsfachkraft als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am 00.00.1978 in U/Ukraine geborene und seit 1999 in Deutschland lebende Kläger teilte ausweislich von Ausdrucken über EDV-Einträge in der Verwaltungsakte der Beklagten am 25.06.2004 mit, er werde am 06.09.2004 eine Ausbildung zum Erzieher beginnen. Am 08.11.2004 fragte er bei einer Vorsprache nach Möglichkeiten der Förderung der beruflichen Weiterbildung; er wolle die Maßnahme der Ausbildung zum Erzieher abbrechen, da er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beruf für ihn der richtige sei. Er bat um einen Bildungsgutschein für eine Qualifizierungsmaßnahme zur Sicherheitsfachkraft (Beginn: 03.01.2005); ihm wurde erläutert, dass er darauf keinen Anspruch habe. Bei einer Vorsprache am 12.11.2004 fragte er nach "Adressen für Sicherheitsfachkraft"; er wolle dies ggf. selbst finanzieren. Bei einer Vorsprache am 19.11.2004 teilte er mit, die Ausbildung abgebrochen zu haben; ein Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde ihm ausgehändigt. Am 04.01.2005 sprach er bei der ARGE O L vor und fragte nach einem Bildungsgutschein für eine Ausbildung zur Wach- und Sicherheitsfachkraft (Beginn: 17.01.2005); die Berechtigung für einen solchen Gutschein müsse geklärt werden. Am 11.01.2005 fragte er bei einer persönlichen Vorsprache erneut nach einem Bildungsgutschein für eine Maßnahme bei der E (Sicherheitsfachkraft). Er habe bereits zwei schulische Ausbildungen abgebrochen. Am Kolleg in X habe er festgestellt, dass er nicht mit Kindern umgehen könne. Er habe sich allerdings auch nicht mit dem Beruf der Sicherheitsfachkraft auseinander gesetzt. Ein Gutachten des psychologischen Dienstes solle die Eignung und Berufsneigung abklären; für das laufende Quartal sei keine Aushändigung eines Bildungsgutscheins betreffend die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft möglich.

Mit Bescheid vom 29.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

In der Verwaltungsakte der Beklagten findet sich eine Abschrift eines nicht näher datierten Schreibens von "Februar 2005" an den Kläger, das im Briefkopf die Bundesagentur für Arbeit als Absender benennt, allerdings die Anschrift der jetzigen Beklagten aufführt. Darin wird eine Weiterbildung zur Sicherheitsfachkraft als Förderung der beruflichen Bildung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen abgelehnt. Der Kläger, der bisher keine Absagen auf Bewerbungen für zumutbare Tätigkeiten nachgewiesen habe, habe zwei begonnene Ausbildungen nach kurzer Zeit wieder abgebrochen, da er festgestellt habe, dass die jeweiligen Berufe nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten. Angaben zum Aufgabengebiet bzw. Tätigkeitsfeld einer Sicherheitsfachkraft, die auf eine Auseinandersetzung mit diesem Beruf schließen ließen, habe er "beim Gespräch am 11.01.2005" nicht machen können. Bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sei nach § 3 SGB III jedoch auch die Eignung des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Im Falle des Klägers sei daher zunächst eine Maßnahme zur Eignungsfeststellung und Berufsfindung sinnvoller. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Kläger nahm ausweislich einer Teilnahmebescheinigung vom 20.05.2005 der E Akademie GmbH (E in der Zeit vom 17.01. bis 20.05.2005 an dem Lehrgang "Qualifizierung zur Sicherheitsfachkraft" teil. Nach einer Bescheinigung des Ausbildungszentrums der E erbrachte er am 14.04.2005 den Sachkundenachweis nach § 7 Waffengesetz 2002. Am 30.05.2005 legte er ausweislich einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer zu L vom gleichen Tage die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Satz 5 Gewerbeordnung erfolgreich ab.

Mit Schreiben vom 03.06.2005 teilte der Kläger im Rahmen einer "Beschwerde wegen Diskriminierung" u.a. mit, er habe den Lehrgang bei der E selbst bezahlt (1.785,60 EUR; Rechnung der E vom 18.01.2005), um so schnell wie möglich einen vernünftigen Arbeitsplatz zu finden. Auf mehrere Anfragen bei Frau T (Mitarbeiterin der Beklagten) habe er keinen Bildungsgutschein bekommen. Er habe sich deshalb bei einer Bekannten 2.500,00 EUR geliehen.

Am 18.07.2005 (Schriftsatz 14.07.2005) legte der seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch ein und führte aus, der Verwaltungsakte der Beklagten sei zu entnehmen, dass die Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Weiterbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit bei der E sowie die Gewährung der Kosten der Maßnahme verweigert worden sei. Gegen den Versagungsbescheid "vom 11.01.2005", der ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen sei, richte sich der Widerspruch. Ein Anspruch auf Erteilung des Bildungsgutscheins bestehe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 77 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Weiterbildung sei zu seiner beruflichen Wiedereingliederung notwendig. Zum Antragszeitpunkt sei er arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengeld II bezogen. Ohne die Bildungsmaßnahme habe zum Zeitpunkt der Ablehnung am 11.01.2005 keine realistische Vermittlungschance in den Arbeitsmarkt bestanden, weil der Kläger über einen nicht den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften genügenden Berufsabschluss i.S.d. § 77 Abs. 2 SGB III verfüge und seit Anfang seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ungelernte Tätigkeiten ausübe. Den in seinem Herkunftsland ausgeübten Beruf könne er aufgrund seiner langjährigen ungelernten Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr ausüben; weder Beklagte noch Bundesagentur für Arbeit hätten ihn in Arbeit vermitteln können. Vor Beginn der Teilnahme an dem E-Lehrgang (17.01.2005) sei am 11.01.2005 eine Beratung durch die Beklagte erfolgt. Er habe einen Bildungsgutschein und die Übernahme der Maßnahmekosten beantragt; zuvor habe er sich intensiv mit dem Inhalt und den Berufsaussichten einer Sicherheitsfachkraft beschäftigt und sich darüber informiert. Innerhalb eines Monats nach seinem erfolgreichen Weiterbildungsabschluss habe er eigeninitiativ und ohne Unterstützung der Beklagten bzw. der Bundesagentur für Arbeit bereits fünfzig einschlägige Bewerbungen gefertigt. Die E sei auch als Maßnahmeträger für die konkrete Weiterbildung zugelassen. Die Maßnahme lasse eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten und sei nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig. Die Versagung des Bildungsgutscheins sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe ihr Ermessen überhaupt nicht erkannt; es seien ermessensfremde Erwägungen angestellt worden. Zudem werde gegen den Gleichheitssatz verstoßen, was das Ermessen auf Null reduziere. Er sei nicht bzw. falsch beraten worden, wodurch ihm ein finanzieller Nachteil entstanden sei. Seine Kosten beliefen sich auf die Lehrgangskosten von 1.785,60 EUR zzgl. seiner noch zu beziffernden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte.

Laut einer Verdienstbescheinigung vom 24.02.2006 der W Wachdienst Rheinland-Westfalen GmbH war der Kläger bei diesem Unternehmen in den Zeiträumen vom 10. bis 18.09., vom 28.09. bis 16.10. sowie vom 22. bis 24.11.2005 tätig. Laut einem Schreiben des Wachdienstes an den Kläger vom 28.11.2005 wurde das (ausweislich des Arbeitsvertrages vom 10.09.2005 ursprünglich auf die Zeit vom 10. bis 19.09.2005 befristete) Arbeitsverhältnis nicht weiter verlängert. Aus vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen der T GmbH & Co. KG ergibt sich, dass der Kläger für dieses Unternehmen im Mai und Juni 2006 tätig war. Mit Schreiben vom 14.07.2006 kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit zwei Tagen nach Erhalt des Schreibens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen "den Bescheid vom 21.03.2005 (mündlich)" zurück. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass die Beklagte an einen mündlichen Ablehungsbescheid vom 11.01.2005 anknüpft und ergänzend den Bescheid (Schreiben) aus Februar 2005 heranzieht. Die Voraussetzungen für Leistungen nach § 16 SGB II i.V.m. §§ 77 ff. SGB III lägen nicht vor. Die ablehnende Entscheidung lasse klar erkennen, dass Ermessen ausgeübt und auf richtige, nachvollziehbare Überlegungen gestützt worden sei. Zwar sei der Beruf der Sicherheitsfachkraft von der Bundesagentur für Arbeit prinzipiell als förderungsfähig eingestuft worden. Es sei jedoch insbesondere auch die individuelle Eignung des Arbeitslosen für das Bildungsziel sowie sein bisheriger Berufsverlauf angemessen zu berücksichtigen; dabei komme es auch auf seine Motivation an. Bei der Vorsprache am 11.01.2005 habe der Kläger die Frage, welche Bereiche die Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft genau umfasse, lediglich mit der Feststellung beantworten können, er habe sich damit noch nicht weiter auseinander-gesetzt. Im Übrigen habe er seit 2001 bereits einen von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Sprachkurs sowie zwei schulische Ausbildungen (zum Elektrotechniker und zum Erzieher) abgebrochen, da diese Weiterbildungen letztlich nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten. Deshalb sei in seinem Falle zunächst die Vermittlung in eine Eignungsfeststellungs- bzw. Berufsfindungsmaßnahme sinnvoller. Der Kläger habe zudem nicht belegen können, dass er sich bis Anfang 2005 erfolglos um eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bemüht habe. Vielmehr seien für diese Zeit eigene Bemühungen um Arbeit nicht erkennbar. Auch habe er eine potentielle verbindliche Einstellungszusage eines Arbeitsgebers für die Zeit nach Abschluss der Maßnahme nicht nachgewiesen. Ihm sei am 11.01.2005 und auch im Bescheid aus Februar 2005 dargelegt worden, dass es bei ihm an den persönlichen Voraussetzungen fehle. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine Informationsdefizite sowie unter Berücksichtigung knapper öffentlicher Mittel sei es zur Vermeidung eines potentiellen erneuten und mit Kosten verbundenen Maßnahmeabbruchs geboten, vorab die beruflichen Neigungen und Eignungen des Klägers herauszufinden. Es habe nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass die angestrebte Weiterbildung tatsächlich geeignet gewesen sei, seine Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich zu verbessern. Vielmehr sei es wahrscheinlich erschienen, dass eine solche Maßnahme wiederum vorzeitig beendet worden wäre. Dass die Maßnahme letzten Endes selbst finanziert und auch abgeschlossen worden sei, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der getroffenen Entscheidung nicht absehbar gewesen. Trotz offenbar umfangreicher Bemühungen sei es dem Kläger im Übrigen erst im September 2005 gelungen, eine - zudem lediglich befristete - Beschäftigung zu finden; inzwischen sei er wieder arbeitslos. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 29.09.2006 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, er werde auch die Qualifizierungsmaßnahme zur Wach- und Sicherheitsfachkraft abbrechen. Er habe jedoch die Qualifizierung gerade mit Erfolg abgeschlossen und vom 10.09. bis 24.11.2005 auch in der L-Messe als Sicherheitsfachkraft gearbeitet. Er sei darüber hinaus auch weiter um Arbeit bemüht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des mündlich erteilten Bescheides vom 11.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen für die von ihm finanzierte Qualifizierung zur Wach- und Sicherheitsfachkraft zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, zum Zeitpunkt der Antragstellung sei ein erfolgreicher Abschluss der Qualifizierung zur Sicherheitsfachkraft nicht absehbar gewesen. Eine nachträgliche Finanzierung der Maßnahme bzw. eine Übernahme möglicher Schulden komme nicht in Betracht. Eine dauerhafte Beschäftigung sei aus der Qualifizierung auch nicht hervorgegangen. Ob hieran überhaupt Interesse bestehe, sei ohnehin zumindest zweifelhaft. So habe der Kläger, dem auf sein Drängen am 13.03.2006 ein Vermittlungsgutschein ausgestellt worden sei, ein erfolgversprechendes Angebot der privaten Arbeitsvermittlung K S mit der Begründung abgelehnt, eine Beschäftigung in Bonn komme für ihn nicht Betracht. Im Übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung durch die Beklagte erscheine nicht ermessensfehlerhaft. Abzustellen sei insoweit auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Der bisherige Werdegang des Klägers habe bereits gegen einen tatsächlichen Erfolg der vom Kläger gewünschten Maßnahme gesprochen. Denn er habe schon mehrere Ausbildungen abgebrochen, weil er gemerkt habe, dass diese ihm nicht lägen. Mit dem Beruf einer Sicherheitsfachkraft habe er sich zuvor auch nicht näher auseinandergesetzt gehabt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten sei es gerade nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass er die angestrebte Maßnahme erfolgreich absolvieren werde. Selbst bei einem erfolgreichen Abschluss habe zudem nicht davon ausgegangen werden können, dass der Kläger in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne. Zwar habe er für kurze Zeit eine Arbeitsstelle bekommen; einen dauerhaften Arbeitsplatz und damit die Möglichkeit, ohne Leistungen nach dem SGB II auszukommen, habe er jedoch nicht erhalten. Zudem komme eine Förderung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nur in Betracht, wenn zuvor eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sei; eine solche Beratung lasse sich den Akten jedoch nicht entnehmen und werde vom Kläger auch nicht behauptet.

Gegen den am 17.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.03.2007 (Montag) Klage erhoben.

Im Erörterungstermin vom 27.11.2007 hat der Kläger auf Befragen erklärt, er könne nicht genau sagen, wieviele Monate er seit 2005 als Sicherheitsfachkraft tätig gewesen sei. Es habe sich um jeweils kurzfristige Beschäftigungen gehandelt; es dürften zwei Monate sowie zusätzlich elf Wochen gewesen sein. Zu einem Verhandlungstermin sollten die Mitarbeiterinnen der Beklagten X (die am 11.01.2005 das Gespräch mit ihm geführt hat) und T geladen werden; er wolle ihnen in die Augen sehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2008 hat die Beklagte den Bescheid aus Februar 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid sei zwar auf einem Briefbogen der Bundesagentur für Arbeit ergangen, stamme aber tatsächlich von der Beklagten. Der Kläger hat in der Verhandlung von einer erneuten Tätigkeit für ein Sicherheitsunternehmen berichtet, die allerdings wiederum nur zu Messezeiten stattfinde.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des mündlich erteilten Bescheides vom 11.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 zu verurteilen, ihm Leistungen für die von ihm durchgeführte und finanzierte Qualifizierungsmaßnahme zur Sicherheitsfachkraft (E) nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid sowie auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft L 000 Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist jedenfalls nach der durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Aufhebung des nicht näher datierten Bescheides (Schreiben) aus Februar 2005 von vornherein allein der (nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässigerweise mündlich erteilte) Bescheid vom 11.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005. Die mündliche Ablehnung der Erteilung eines sog. Bildungsgutscheins am 11.01.2005 erfüllt dabei sämtliche Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X. Ausweislich des EDV-Vermerks über das Gespräch zwischen der Mitarbeiterin Watzelt-Schidelko der Beklagten und dem Kläger hat der Kläger an diesem Tag nach einem Bildungsgutschein für eine Ausbildung bei der E zur Sicherheitsfachkraft gefragt und damit einen entsprechenden Leistungsantrag gestellt, und die Mitarbeiterin der Beklagten hat eine Erteilung eines Bildungsgutscheins abgelehnt, da bereits zwei schulische Maßnahmen vom Kläger abgebrochen worden seien und seine Eignung sowie Berufsneigung geklärt werden müssten. Damit hat die Beklagte i.S.v. § 35 Satz 1 SGB X eine Einzelfallentscheidung mit unmittelbarer Regelungswirkung für den Kläger getroffen.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 11.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 verletzt den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte war vielmehr berechtigt, eine Förderung des Qualifizierungslehrgangs des Klägers zur Sicherheitsfachkraft als Leistung nach dem SGB II abzulehnen.

Nach § 16 Abs. 1 (i.d.F. ab 01.01.2005) i.V.m. § 44b Abs. 1 SGB II kann die Beklagte als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit u.a. alle im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen (Satz 1). Soweit das SGB II für die einzelnen Leistungen keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des SGB III (Satz 3). Dementsprechend kann die Beklagte nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III (i.d.F. ab. 01.01.2005) als Leistung der Eingliederung in Arbeit bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten eine Förderung erbringen, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist etwa, um den Geförderten bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder weil bei ihm wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dem Geförderten wird ggf. nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein; Satz 1). Dieser Bildungsgutschein wird von dem vom Geförderten ausgewählten Bildungsträger vor Beginn der Maßnahme dem Leistungsträger vorgelegt (Satz 3).

Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Denn zumindest sein berufliches Schicksal seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999 zeigt, dass er ohne eine Weiterbildung kaum berufliche Eingliederungschancen hat. Die Qualifizierung zur Sicherheitsfachkraft bei der E ist darüber hinaus, folgt man den Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid, auch eine i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zugelassene Maßnahme. Ob einer Förderung schon entgegensteht, dass der Kläger vor Beginn seiner Maßnahme nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III von der Agentur für Arbeit beraten worden ist, erscheint allerdings fraglich, da wegen des Verweises in § 16 Abs. 1 SGB II u.a. auf § 77 SGB III insofern auch eine Beratung durch die Beklagte als ausreichend in Betracht kommt (für eine Beratung durch den Leistungsträger Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 16 Rn. 81).

Letzteres kann der Senat allerdings ebenso offen lassen wie die Frage, ob eine solche Beratung durch die Beklagte schon in den Gesprächen zu sehen ist, die anlässlich der Vorsprachen des Klägers am 08. und 12.11.2004 sowie am 04. und 11.01.2005 geführt wurden und die jeweils auch eine mögliche Qualifizierung des Klägers zur Sicherheitsfachkraft zum Gegenstand hatten.

Denn die Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 SGB III stehen, da sie nach dem Wortlaut des Gesetzes erbracht werden können, im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (Eicher, a.a.O., § 16 Rn. 61 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/1410, S. 21 f. zu Nr. 4a; Niewald, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rn. 7). Wenn die Beklagte im Widerspruchsbescheid insofern auf den Gesichtspunkt abstellt, dass das angestrebte Bildungsziel eine berufliche Eingliederung als wahrscheinlich erwarten lassen müsse, wobei die individuelle Eignung, der bisherige Berufsverlauf und die Motivation des Antragstellers zu berücksichtigen seien, so sind dies erkennbar sachgerechte Erwägungen, die den mit dem Gesetz verfolgten Eingliederungszweck sichern sollen. Ohne Ermessensfehler ist es auch, wenn die Beklagte insoweit wegen des Abbruchs früher geförderter Maßnahmen (Sprachkurs sowie vor allem zweier Ausbildungen als Elektrotechniker bzw. als Erzieher) durch den Kläger und wegen seiner fehlenden genaueren Befassung mit dem Beruf der Sicherheitsfachkraft im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Fördermitteln vor einer erneuten Förderung direkter Ausbildungsmaßnahmen zunächst eine Eignungsfeststellung bzw. Berufsfindungsmaßnahme für angezeigt hielt. Soweit der Kläger im Widerspruch eine Nichtausübung von Ermessen gerügt hat, ist das schon deshalb unbeachtlich, weil jedenfalls die späteren Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid nicht fehlerhaft sind, sondern den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X an die Begründung von Ermessensentscheidungen genügen; eine solche Nachholung der Begründung auch hinsichtlich der Ermessensgesichtspunkte im Widerspruchsbescheid reicht nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 SGB X aus (vgl. Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 41 rn. 11). Soweit er im Widerspruch weiter darauf hingewiesen hat, er habe sich vorab umfassend über den Beruf der Sicherheitsfachkraft informiert, erscheint dies nicht glaubhaft, da sonst kein Grund bestanden hätte, seine fehlende Informiertheit im Vermerk über das Gespräch am 11.01.2005 festzuhalten. Der Senat hält deshalb insgesamt die im Widerspruchsbescheid gezogene Schlussfolgerung der Beklagten, es habe nicht von einer Eignung der vom Kläger gewünschten Bildungsmaßnahme und von einer wahrscheinlichen beruflichen Eingliederung aufgrund der Bewilligung der Maßnahme ausgegangen werden können, weder unter Ermessensgesichtspunkten noch aus sonstigen Gründen für beanstandungswürdig.

Soweit der Kläger darauf verweist, er sei im Anschluss an seine Qualifizierung bereits als Sicherheitsfachkraft beruflich tätig geworden, so ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn die Beklagte konnte diese zum einen vor Antritt des Qualifizierungslehrgangs naturgemäß nur aufgrund einer Prognose treffen. Insoweit hat sie nachvollziehbar und ohne Ermessensfehler auf die bisherige Unstetigkeit des Klägers hinsichtlich zuvor von ihm begonnener, aber abgebrochener Bildungsmaßnahmen abgestellt. Im Übrigen hat auch rückschauend die vom Kläger zwar erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung bisher nicht dazu geführt, dass er nachhaltig in das Berufsleben eingegliedert worden wäre. Seine Tätigkeiten bei Sicherheitsdiensten waren vielmehr sämtlich kurzfristig und konnten ihn letztlich nicht von Leistungen nach dem SGB II nachhaltig unabhängig machen.

Einer vom Kläger im Erörterungstermin beantragten Vernehmung zweier Mitarbeiterinnen der Beklagten bedurfte es nicht. Der Sachverhalt ist in seinen entscheidungserheblichen Vorgängen vollständig aufgeklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved