L 3 U 45/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 31/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 45/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2000 verurteilt, der Klägerin die Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 8. Juni 1964 ab 1. Dezember 1998 nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Neufeststellung der ihr wegen der Folgen des am 8. Juni 1964 im Betrittsgebiet erlittenen Arbeitsunfalls gezahlten Verletztenrente nach einem höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Durch Unfall-Rentenbescheid vom 24. Oktober 1965 hatte der FDGB-Kreisvorstand, Verwaltung der Sozialversicherung, bei der 1946 geborenen Klägerin als Folgen des Unfalls vom 8. Juni 1964 (die Klägerin war auf dem Weg zu/von der Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen in B-Ost als Motorradfahrerin von einem Bus angefahren worden) „großflächige Narben mit Keloidbildung nach ausgedehnten Weichteilablederungen des Gesäßes und des rechten Oberschenkels, geringe Gebrauchsminderung des rechten Armes nach Schaftbruch des rechten Oberarmes mit zeitweiliger Speichennervenlähmung“ anerkannt und ihr ab 2. Juni 1965 eine Verletztenrente nach einem Grad des Körperschadens (GdK) von 30 % bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 7. März 1969 wurde die Unfallteilrente ab 1. Mai 1969 von 30 % auf 20 % der Vollrente herabgesetzt, weil „nach dem ärztlichen Gutachten vom 6. 12. 68“ der festgestellte Körperschaden 20 % betrage. Zur weiteren Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, „Schulter-, Ellenbogen und Handgelenke (re?) sind jetzt frei beweglich. Weichteilschwellungen sind nicht mehr vorhanden“. Weitere medizinische Unterlagen über den Unfall vom 8. Juni 1964 liegen in der Akte der Beklagten nicht vor und konnten von ihr nicht ermittelt werden. Die Klägerin hat außer den beiden Bescheiden des DDR-Versicherungsträgers die Abschrift eines Schreibens des Rechtsanwalts O W an die Vereinigte Großberliner Versicherungsanstalt vom 5. Oktober 1965 vorgelegt, durch welches ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.500,- MDN geltend gemacht wurde. In diesem Schreiben ist folgender klinischer Befund mitgeteilt worden: Bei Einlieferung schwerster Schockzustand. Blutung aus Nase u. Rachen. Über der rechten oberen Rückenseite eine 10 cm lange tiefe, die rhomische Muskulatur zerreißende Weichteilwunde ohne Thoraxöffnung. Riesiges Hautdecollement beider Gesäßhälften bis seitlich zum Darmbeindorn und median zur Vulva und dem Analsphinkter ziehend. Ausgedehnte Schürfwunden beider Beine, rechts mehr als links. Hämatom mit abnormer Beweglichkeit des rechten Oberarmes. In dem Schreiben ist weiter dargelegt worden, die Klägerin habe sich vom 8. Juni bis 26. November 1964 und erneut vom 26. April bis 4. Mai 1965 zwecks Entfernung des Nagels in stationärer Behandlung befunden und sei bis 2. Juni 1965 krankgeschrieben gewesen. Wegen der Narben am rechten Oberarm und der rechten Schulter sowie der Brandnarbe auf der linken Schulter werde sie zeitlebens schwer entstellt bleiben.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2000 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen „Verschlimmerungsantrag“ und bat um eine Nachbegutachtung, da sich die Beweglichkeit und Belastbarkeit ihres rechten Armes erheblich verschlechtert habe. Hierzu reichte sie u.a. ein ärztliches Attest der sie behandelnden Ärztin für Orthopädie Dr. A vom 9. April 2000 ein, in dem es heißt, bei der Röntgenkontrolle im November 1998 habe sich eine ausgeprägte Panarthrose des rechten Ellenbogengelenks gefunden, dessen Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sei. Auf Anfrage der Beklagten teilte Dr. A mit Schreiben vom 14. September 2000 mit, die Klägerin klage seit 16. November 1998 verstärkt über Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk, welches bei dem Arbeitsunfall vom 8. Juni 1964 verletzt worden sei und danach eine erhebliche Fehlstellung aufweise. Als Diagnose gab die Ärztin posttraumatische Ellenbogengelenksarthrose mit Ulnarisschädigung an.

Nachdem der von der Beklagten mit der Begutachtung der Klägerin beauftragte Prof. Dr. E mit Schreiben vom 17. August 2000 mitgeteilt hatte, die Erstattung eines Gutachtens über die Frage einer Verschlimmerung der Unfallfolgen sei nicht möglich, weil es keinen ärztlichen Untersuchungsbefund zum Unfallgeschehen vom 8. Juni 1964 gebe, lehnte die Beklagte die Rentenerhöhung gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit der Begründung ab, es habe nicht der Nachweis einer Verschlimmerung der Unfallfolgen erbracht werden können. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie forderte, ihren „Ist-Zustand“ festzustellen, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2000 mit der Begründung zurück, die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass mangels Vorliegens von Unterlagen eine Verschlimmerung der durch den Unfall bedingten Gesundheitsstörungen seit dem Änderungsbescheid vom 7. März 1969 nicht nachweisbar sei.

Im Klageverfahren hat die Klägerin ein am 20. Dezember 2000 von Dr. Ackermann erstattetes „Gutachten über den aktuellen Körperschaden“ vorgelegt, in dem ein „Körperschaden von derzeit 40 % festgestellt“ wurde, der sich zusammensetze aus Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes in Beugung/Streckung und Drehbewegung des Unterarms, Bewegungseinschränkung der rechten Schulter durch Narbenzug in Abduktion und Vorwärtsbewegung, Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte durch Narbenzug und Narbenveränderung der Vulva in erheblichem Ausmaß.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Dr. A vom 27. Februar 2001 eingeholt, in dem es heißt, die Befunde, insbesondere des rechten Ellenbogens, hätten sich seit 1998 verschlechtert.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Arzt für Orthopädie Dr. B am 4. September 2001 ein Gutachten über die Klägerin erstattet. Als Unfallfolgen bezeichnete der Sachverständige:
Schwere Arthrosis deformans des rechten Ellenbogengelenkes mit deutlicher Bewegungseinschränkung sowie einer sensiblen Ulnarisnervenreizsymptomatik bis in die rechte Hand, endgradige Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte durch ausgeprägten Narbenzug mit Muskelverschmächtigung des rechten Oberschenkels, Köpfchenluxation des distalen Radioulnargelenkes rechts, mit derzeit nur geringen Auswirkungen auf das manuelle Geschick, ausgeprägte Narbenbildungen im Bereich der rechten Schulter, im rechten dorsalen Halsansatz, des rechten Oberarmes, der gesamten rechten Gesäßhälfte und rechten Leiste, die bis in die Scheide ziehen.

Die durch die Unfallfolgen bedingte MdE betrage 30 vH. Eine Verschlimmerung des unfallbedingten Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es hätte seit jeher eine MdE von 30 vH anerkannt werden müssen.

Durch Urteil vom 21. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage, mit der die Klägerin die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH ab 1. Januar 1996 beantragt hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine Neufeststellung der Rente seien nicht erfüllt, weil nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B keine wesentliche Änderung der unfallbedingten MdE seit Rentenbeginn am 1. Mai 1969 bis laufend zu bestimmen sei. Ob der Körperschaden seinerzeit im Änderungsbescheid zutreffend festgesetzt worden sei, betreffe die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides, nicht jedoch die Frage einer Verschlimmerung. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, über den die Beklagte nicht bescheidmäßig entschieden habe. Zudem könne die Bindungswirkung des Änderungsbescheides des DDR-Versicherungsträgers vom 7. März 1969 nicht im Wege eines Überprüfungsverfahrens durchbrochen werden, denn gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) gelte § 44 SGB X hinsichtlich der sich aus der Bemessung des Körperschadens ergebenden Rechtsfolgen nicht.

Gegen das am 16. April 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Mai 2002 Berufung eingelegt.

Der Senat hat den Sachverständigen Dr. B mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 zu einer eindeutigen Stellungnahme zu der Frage aufgefordert, ob in dem jetzigen von ihm mit einer MdE von 30 vH bewerteten unfallbedingten Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber den Zuständen, wie sie
a) im Bescheid vom 24. Oktober 1965
b) im Bescheid vom 7. März 1969
beschrieben sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist und - im Falle von b) - ob diese Änderung so erheblich ist, dass sie eine Anhebung des Grades der MdE um 10 vH rechtfertigt. In seinem Zusatzgutachten vom 14. November 2002 hat der Sachverständige eingeräumt, er habe den Änderungsbescheid vom 7. März 1969 übersehen und sei bei seiner Beurteilung von dem Bescheid vom 24. Oktober 1965 ausgegangen und im Verhältnis zu diesem zu der Einschätzung gelangt, dass gegenüber dem bei der Klägerin heute bestehenden unfallbedingten Gesundheitszustand keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Rückstufung der MdE auf 20 vH im Änderungsbescheid vom 7. März 1969 könne er nicht nachvollziehen. Es sei für ihn nicht ersichtlich, wie in einem Zeitraum von 1965 bis 1968 eine derartige Besserung im Bereich der Unfallfolgen eingetreten sein solle. Seines Erachtens sei die Rückstufung daher willkürlich und ohne realen medizinischen Hintergrund erfolgt.

Die Klägerin ist der Auffassung, der an sich Bindungswirkung entfaltene Änderungsbescheid des DDR-Versicherungsträgers vom 7. März 1969 sei, da die Rückstufung nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen willkürlich erfolgt sei, ausnahmsweise aufzuheben, weil er „in unerträglicher Weise das rechtsstaatliche Rechtsgefühl“ verletze.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2000 zu verurteilen, ihr die Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 8. Juni 1964 ab 1. Dezember 1998 nach einer MdE von 30 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ergibt sich aus dem Zusatzgutachten des Dr. B vom 14. November 2002 nicht der Nachweis, dass in den Folgen des Arbeitsunfalls der Klägerin gegenüber den Verhältnissen, die für den Bescheid vom 7. März 1969 maßgebend gewesen seien, eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten sei. Vielmehr sei der Sachverständige der Auffassung, dass die Neufeststellung der Rente im Bescheid vom 7. März 1969 nicht den tatsächlichen, auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden Befunden entsprochen habe. Der Bescheid vom 7. März 1969 sei aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht zugänglich.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der die Klägerin betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts steht ihr die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 8. Juni 1964 gewährte Verletztenrente ab 1. Dezember 1998 nach einer MdE von 30 vH zu.

Nach Artikel 19 Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) sind die der Klägerin erteilten Bescheide des DDR-Leistungsträgers vom 24. Oktober 1965 und 7. März 1969, durch welche ihr wegen des am 8. Juni 1964 erlittenen Arbeitsunfalls unter Anerkennung der dort bezeichneten Gesundheitsschäden als Unfallfolgen eine Verletztenrente zunächst nach einem GdK von 30 % bewilligt wurde, die wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Besserung der unfallbedingten Funktionsstörungen ab 1. Mai 1969 auf 20 % herabgesetzt wurde, über den 2. Oktober 1990 hinaus wirksam geblieben. Die Bescheide haben im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten als der nach Anlage I Kap. VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchst. c Abs. 8 Nr. 2 EinigVtr zuständigen Rechtsnachfolgerin Bestandskraft im Sinne von § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlangt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 RU 24/94 - veröffentlicht in BSGE 76, 124, unter Hinweis auf BSGE 72, 50, 55 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).

Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Gewährung von Verletztenrente nach einer höheren MdE kommt hier nur der im Beitrittsgebiet nach Artikel 8, 19 Satz 3 EinigVtr und Anlage I Kap. VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 2 EinigVtr seit dem 1. Januar 1991 anwendbare § 48 SGB X in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben bzw. zu ändern, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nach § 73 Abs. 3 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII), der gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII auch für Versicherungsfälle gilt, die vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII (am 1. Januar 1997) eingetreten sind, ist bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vH beträgt. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das bereits mit Urteil vom 2. März 1971 (2 RU 39/70 - veröffentlicht in BSGE 32, 245) zu § 622 Abs. 1 RVO a.F. entschieden hatte, dass eine Besserung oder Verschlimmerung von Unfallfolgen nur dann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Norm bedeute, wenn sich hierdurch der Grad der MdE um mehr als 5 vH senke bzw. erhöhe. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 SGB X gilt u.a. § 44 Abs. 4 dieses Gesetzes, wonach bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3 aaO), erbracht werden, entsprechend, d.h., die höhere Verletztenrente könnte, da der Neufeststellungsantrag im Jahre 2000 gestellt wurde, längstens rückwirkend ab 1. Januar 1996 der Klägerin zugesprochen werden.

Die Anwendung des § 48 SGB X setzt eine Änderung in den - was hier allein in Betracht kommt - tatsächlichen Verhältnissen voraus, die im Zeitpunkt des letzten die Gewährung der Entschädigung regelnden Bescheides des DDR-Versicherungsträgers, also des Änderungsbescheides vom 7. März 1969, vorlagen. Die Klägerin kann mit ihrem Begehren daher nur Erfolg haben, wenn seit Erlass dieses Bescheides eine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten ist, die es rechtfertigt, die durch den früheren Bescheid festgesetzte MdE von 20 vH um einen Zehnergrad zu erhöhen.

Bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X ist von den Verhältnissen auszugehen, „die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben“. Maßgebend für den Vergleich sind daher nicht die Verhältnisse, von denen die Behörde bei dem Erlass des früheren Bescheides (irrtümlich) ausgegangen ist, sondern es sind die bei Bescheiderteilung objektiv vorhandenen Verhältnisse, die „wahre“ Sachlage, zugrunde zu legen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Freischmidt in Hauck/Haines, SGB X 1, 2 K § 48 RdNr. 12).

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts sieht es der Senat als erwiesen an, dass seit der Erteilung des Änderungsbescheides vom 7. März 1969, durch den wegen der seit 1965 eingetretenen Besserung der GdK von 30 auf 20 % herabgesetzt wurde, wieder eine Verschlimmerung der durch die Unfallfolgen bedingten Funktionsstörungen eingetreten ist, die es rechtfertigt, der Klägerin die ursprünglich zuerkannte MdE von 30 vH - zumindest ab Dezember 1998 - wieder zuzusprechen.

Aufgrund der Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B vom 4. September 2001 und 14. November 2002 kann es als gesichert angesehen werden, dass die durch den Arbeitsunfall vom 8. Juni 1964 hervorgerufenen Gesundheitsstörungen im Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin durch Dr. B am 25. August 2001 eine MdE von 30 vH bedingten. Fest steht weiterhin, dass bei der Erteilung des Unfall-Rentenbescheides vom 24. Oktober 1965 ein GdK, der gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO als MdE im Sinne des Dritten Buches der RVO gilt, von ebenfalls 30 % angemessen war. Dem Sachverständigen ist daher insoweit zu folgen, als er zu dem Ergebnis gekommen ist, im unfallbedingten Gesundheitszustand der Klägerin sei im Zeitpunkt seiner Untersuchung verglichen mit der gesundheitlichen Situation des Jahres 1965 keine Veränderung eingetreten. Das schließt jedoch die Anwendung des § 48 SGB X nicht aus, weil der Unfallfolgenzustand bei Erlass des Bescheides vom 7. März 1969 mit der gegenwärtigen Situation zu vergleichen ist.

Der DDR-Versicherungsträger hat die Herabsetzung des GdK von 30 % auf 20 % in dem Bescheid vom 7. März 1969 damit begründet, dass das Gutachten vom 6. Dezember 1968 ergeben habe, dass der GdK nur noch 20 % betrage, weil Schulter-, Ellenbogen und Kniegelenke jetzt frei beweglich und Weichteilschwellungen nicht mehr vorhanden seien. Er hat damit plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass und welche Veränderungen in den Unfallfolgen in diesem Zeitpunkt gegenüber der Situation bei Erlass des Bescheides vom 24. Oktober 1965 eingetreten waren, in dem als Unfallfolgen noch ausgedehnte Weichteilablederungen und eine geringe Gebrauchsminderung des rechten Armes bezeichnet wurden. Zwar ist diese Entscheidung des DDR-Versicherungsträgers wegen Fehlens der zitierten medizinischen Unterlagen nicht im Einzelnen nachprüfbar, die Herabsetzung des GdK um 10 vH ist jedoch schlüssig und nachvollziehbar begründet und auf ein zeitnahes Gutachten gestützt worden.

Soweit Dr. B ausführt, für ihn sei - weil insoweit medizinische Unterlagen fehlten - nicht ersichtlich bzw. in keiner Weise nachweisbar, dass in der Zeit von 1965 bis 1968 eine Besserung der Unfallfolgen eingetreten sei, die die Rückstufung der MdE von 30 auf 20 vH gerechtfertigt hätte, und er den Vorwurf einer willkürlichen Festlegung durch den DDR-Ver-sicherungsträger erhebt, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

Dass eine willkürliche Festlegung/Rückstufung des GdK erfolgt sein soll, kann allein damit, dass es sich um die Entscheidung eines DDR-Versicherungsträgers handelt, nicht begründet werden. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass bei Arbeitsunfällen in der DDR, die Unfallrenten auslösten, in regelmäßigen Abständen Überprüfungen stattfanden, die häufig auf Begutachtungen, zumindest jedoch auf aktuellen medizinischen Unterlagen beruhten. Das Fehlen von Unterlagen bedeutet keineswegs, dass keine vorhanden waren. Dass hier eine willkürliche Verwaltungsentscheidung getroffen worden sein soll, ohne dass medizinische Unterlagen vorlagen, kann nach den Erfahrungen des Senats nahezu ausgeschlossen werden. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die in dem Bescheid vom 7. März 1969 zur Begründung der Rückstufung des GdK von 30 auf 20 % getroffenen Feststellungen, dass die Gelenke des rechten Armes jetzt frei beweglich und dass die Weichteilschwellungen nicht mehr vorhanden seien, auf dem in dem Bescheid erwähnten Gutachten vom 6. Dezember 1968 beruhten, so dass die Herabsetzung des GdK entgegen der Annahme des Dr. B durchaus einen „realen medizinischen Hintergrund“ hatte. Dessen Einschätzung, dass es seit 1965 bis heute und damit auch von 1965 bis 1969 und von 1969 bis heute nicht zu einer Veränderung der Unfallfolgen gekommen sein könne, überzeugt in keiner Weise.

Dem Schreiben des Rechtsanwalts W vom 5. Oktober 1965 ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin vom 8. Juni bis 26. November 1964 und erneut vom 26. April bis 4. Mai 1965 wegen der Unfallfolgen stationärer Behandlungen unterziehen musste und bis 2. Juni 1965 arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass nach ca. einjähriger Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit ab 1965 zunächst eine kontinuierlichen Besserung der Unfallfolgen durch Abklingen der Schwellungen und der damit verbundenen Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen eingetreten ist, die es im Jahre 1969 gerechtfertigt hatte, die MdE von 30 auf 20 vH zu verringern. Da aufgrund der Befunde der behandelnden Orthopädin Dr. A sowie auch den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B feststeht, dass sich, wie Letzterer auf S. 17 seines Gutachtens vom 4. September 2001 ausgeführt hat, im Bereich des Ellenbogengelenks eine schwere Arthrosis deformans entwickelt hat, die eine deutliche Beugeeinschränkung sowie ein endgradiges Streckdefizit bedingt, liegt es auf der Hand, dass es im Laufe mehrerer Jahrzehnte bei der älter gewordenen Klägerin aufgrund der sich entwickelnden posttraumatischen Arthrose und der zusätzlich eingetretenen sensiblen Ulnarisnervenreizsymptomatik bis in die rechte Hand zu einer sich stärker auswirkenden Funktionseinschränkung gekommen ist. Jedenfalls sind die Ausführungen des Sachverständigen widersprüchlich, soweit er einerseits von einem unveränderten Unfallfolgenzustand von 1965 bis heute ausgeht, andererseits aber einräumt, dass eine sich progredient entwickelnde posttraumatische Arthrose des rechten Ellenbogengelenks mit deutlichen Bewegungseinschränkungen eingetreten ist. Seiner Einschätzung, es sei weder von 1965 bis 1968 zu einer Besserung noch von 1969 bis heute zu einer Verschlimmerung der Unfallfolgen gekommen, ist daher nicht zu folgen.

Nach der Überzeugung des Senats lassen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B mit einer für den Beweis ausreichenden Sicherheit die Schlussfolgerung zu, dass es seit 1969 zu einer erheblichen Verschlimmerung der Gesundheitsschäden gekommen ist, die infolge des Unfalls an der rechten Extremität, insbesondere im Bereich des rechten Ellenbogens, eingetreten sind. Aus seinen Feststellungen ergibt sich, dass die schwere Arthrosis deformans des rechten Ellenbogens, deren Auswirkungen wegen der deutlichen Bewegungseinschränkung sowie dem endgradigen Streckdefizit allein schon eine MdE von 20 v.H. bedinge, nicht etwa schon im Jahre 1969 vorhanden war, sondern sich seitdem kontinuierlich entwickelt hat. Selbst wenn man die Zweifel des Sachverständigen an der Richtigkeit der in dem Änderungsbescheid vom 7. März 1969 getroffenen Feststellung, dass die Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke frei beweglich waren, als berechtigt ansehen würde, schließt dies nicht aus, dass es seit 1969 infolge der sich progredient entwickelnden posttraumatischen Arthrose des rechten Ellenbogengelenks zu einer (weiteren) erheblichen Verschlechterung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes gekommen ist, die, weil sie alleine schon eine MdE von 20 vH bedingt, die Anhebung der (Gesamt-) MdE um einen Zehnergrad auf die ursprünglich festgesetzte und auch von Dr. B für zur Zeit zutreffend gehaltene MdE von 30 vH gebietet.

Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Bescheide vom 24. Oktober 1965 und 7. März 1969, Schreiben des Rechtsanwalts W vom 5. Oktober 1965), den Attesten und Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärztin Dr. A sowie aufgrund der Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 4. September 2001 und 14. November 2002 sieht es der Senat als erwiesen an, dass, nachdem zunächst bis 1968 eine Besserung der Unfallfolgen durch Abklingen der Weichteilschwellungen und Besserung der Beweglichkeit der rechten Extremität eingetreten war, es danach wegen der sich progredient entwickelnden schweren Arthrosis deformans des rechten Ellenbogengelenks zu einer deutlichen Bewegungseinschränkung gekommen ist, die es erfordert, der Klägerin die ursprünglich zuerkannte MdE von 30 vH wieder zuzubilligen.

Die Anhebung der MdE auf 30 vH ist ab Dezember 1998 gerechtfertigt, weil nach dem Attest der Dr. A vom 9. April 2000 erstmals bei der Röntgenkontrolle im November 1998 eine ausgeprägte Panarthrose des rechten Ellenbogengelenks gefunden und damit der Nachweis der Verschlimmerung erbracht wurde.

Dass die maßgeblichen medizinischen Unterlagen nicht (mehr) auffindbar, sondern nur deren Ergebnisse in den genannten Bescheiden und dem Schreiben des Rechtsanwalts W wiedergegeben sind, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu führen, den Nachweis der eingetretenen Verschlimmerung der Unfallfolgen als nicht erbracht anzusehen. Denn dass eine Verschlechterung eingetreten ist, geht aus den vorhandenen Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar hervor. In einem solchen Fall ist die Forderung nach authentischen medizinischen Unterlagen (so genanntes Vergleichsgutachten) zur Feststellung einer Verschlimmerung als bloßer Formalismus anzusehen. Allein die Tatsache, dass die in den für die Beteiligten verbindlichen Bescheiden getroffenen Feststellungen wegen fehlender medizinischer Unterlagen nicht im Einzelnen nachprüfbar sind, kann nicht dazu führen, den berechtigten Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verletztenrente nach der - unstreitig - festgestellten MdE von 30 vH auszuschließen und das falsche Ergebnis auf Dauer festzuschreiben.

Der Berufung der Klägerin war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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