L 8 AS 430/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 75/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 430/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Januar 2008 - S 4 AS 75/08 ER - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von 9,60 EUR zum Amtsgericht B. S. wegen Akteneinsicht.

Ob die Beschwerde nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis 31.03.2008 gültigen Fassung überhaupt zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet, da ein Anordnungsgrund nicht besteht.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund).

Im vorliegenden Fall fehlt es an der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund). Denn bei einem Streitwert von 9,60 EUR ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Anordnungsgrund zu verneinen (vgl. L 8 AS 5126/07 ER-B), weil dem Antragsteller zugemutet werden kann, den Betrag von 9,60 EUR vorzustrecken und die Frage der Erstattung notfalls im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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