L 2 SO 2612/08 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 5618/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2612/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 24. April 2008 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als 1 Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand der vom Kläger am 25. November 2007 erhobenen Klage (S 1 SO 5618/07) war der Bescheid vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2007. Die Beklagte hatte mit diesem Bescheid die Übernahme der Kosten für die Wartung eines Gasdurchlauferhitzers nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelehnt. Ein Betrag von über 750,- EUR - der Kläger gab in seinem Antrag vom 13. Dezember 2004 hierzu ca. Kosten von 110,- EUR plus Mehrwertsteuer an - wird nicht erreicht.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einhaltung und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständiger Rechtssprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden vorherigen Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtssprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Beklagte verpflichtet war, die Kosten einer Wartung des Durchlauferhitzers des Klägers nach dem BSHG im Jahre 2004 zu übernehmen. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtssprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N. aus der Rechtssprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 24. April 2008 nicht aufgestellt, so dass ein Divergenz nicht in Betracht kommt. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ihn die Ladung zur mündlichen Verhandlung erst "im Nachhinein" erreicht hätte und er deshalb an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger erst nach der mündlichen Verhandlung von dieser erfahren hat. Die Terminsmitteilung vom 8. April 2008 wurde an den Kläger mit einfachem Brief auf den Weg gebracht. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beförderung durch die Post ein Fehler unterlaufen wäre - unzutreffende Anschrift des Empfängers etc. -, bestehen nicht. Zwar rügt der Kläger bzgl. der Terminsmitteilung einen verspäteten Erhalt, weil diese irrtümlich in den Briefkasten seines Vaters, der abwesend war, eingeworfen worden sei. Allerdings wurde dem Kläger auch mit Schreiben des SG vom 10. April 2008 mitgeteilt, dass am 24. April 2008 eine mündliche Verhandlung stattfindet. Diesbezüglich hat der Kläger aber weder den Nichterhalt noch einen verspäteten Erhalt behauptet, und das, obwohl er im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht beim SG genommen hat und somit dieses gerichtliche Schreiben zur Kenntnis nehmen konnte. Dabei liegen bzgl. dieses Schreibens ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beförderung durch die Post vor.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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