Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2550/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3310/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker. Von Oktober 1974 bis Juli 2001 war er bei der Firma W. GmbH als Möbeltransportpacker (Lastkraftfahrer mit Führerschein Klasse II, Möbelpacker und -träger) beschäftigt. Hierbei absolvierte er Prüfungen zum Möbeltransportpacker und zum Packmeister. Der Kläger war nur in Teilbereichen eines Facharbeiterberufs eingesetzt, verrichtete angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von sechs Monaten und war tarifvertraglich nicht erfasst (Angaben der Firma W. GmbH gegenüber der Beklagten).
Seit Juli 2001 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 5. August 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 und Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 ab. Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. S. (als Möbeltransportpacker könne der Kläger nur noch unter drei Stunden arbeiten; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien sechs Stunden und mehr möglich). Im anschließenden Klageverfahren (S 5 RJ 1162/04) vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erklärte der behandelnde Orthopäde Dr. N. als sachverständiger Zeuge, leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Einhaltung von Zwangshaltungen bei Vermeidung von Nässe und kaltem Arbeitsambiente seien dem Kläger achtstündig täglich möglich. Der Kläger nahm daraufhin seine Klage zurück.
Auf den erneuten Rentenantrag vom 29. Dezember 2005 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. M. z. V ... Dieser diagnostizierte ein chronisches degeneratives Lumbalsyndrom mit zeitweiliger rechtsseitiger Lumboischialgie bei bekannter Knochenkalksalzminderung, Zervikobrachialgien, einen arteriellen Bluthochdruck, rezidivierende Magengeschwüre (medikamentös behandelt) und eine Fettstoffwechselstörung. Als Möbeltransportpacker könne der Kläger nur noch unter drei Stunden, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne er sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten.
Die Beklagte lehnte daraufhin die beantragte Rente mit Bescheid vom 15. Februar 2006 ab. Den hiergegen vom Kläger eingelegten, aber nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 zurück.
Der Kläger hat am 13. Juli 2006 Klage bei dem SG erhoben, diese jedoch nicht begründet.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. d. B., der den Kläger seit 1987 hausärztlich betreut, hat als sachverständiger Zeuge erklärt, der Kläger könne nicht mehr als Möbeltransportpacker arbeiten. Ein Restleistungsvermögen sei sicherlich vorhanden, jedoch abhängig von der Schwere der auszuübenden Tätigkeit, die in Abwechslung von Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen müsse. Der Kläger hat weitere Arztbriefe, insbesondere MRT- und CT-Befunde der Wirbelsäule, übermittelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid sowie die Angaben von Dr. d. B. verwiesen. Aus den weiteren vom Kläger vorgelegten Berichten würden sich keine zeitlichen Einschränkungen seines Leistungsvermögens ergeben. Er sei zumindest in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Der Kläger hat hiergegen am 28. Juni 2007 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Dr. N. hat als sachverständiger Zeuge erklärt, der gesundheitliche Zustand des Klägers sei im Wesentlichen derselbe wie seit seiner Auskunft gegenüber dem SG. Dr. d. B. hat aktuelle Befundberichte übermittelt, insbesondere einen Bericht der neurochirurgischen Klinik des Klinikums L. (Diagnosen: Lumboischialgie rechts, Cervikalgie; die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule [LWS] empfinde der Kläger als nicht zu stark, dass er sich deswegen operieren lassen wolle. Hinsichtlich der Schmerzen im Nacken seien konservative/schmerztherapeutische Maßnahmen zu empfehlen.
Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte und Mitarbeiter in einer Poststelle (AS 44 bis 57,63 bis 83 der Senatsakten) beigezogen.
Der Orthopäde Dr. L. hat im Auftrag des Senats ein orthopädisches Gutachten über den Kläger erstattet. Danach bestünden bei dem Kläger an der Halswirbelsäule (HWS) degenerative Veränderungen (Abnutzungserscheinungen), Bandscheibenschäden und eine leichte Schiefstellung, an der LWS degenerative Veränderungen (Abnutzungserscheinungen), Bandscheibenschäden mit leichtem Beckenschiefstand sowie an der rechten Schulter eine Arthrose des Schultereckgelenks (Abnutzungserscheinungen) und ein Engpasssyndrom mit entzündlicher Reizung der Schultermuskeln. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Möbeltransportpacker könne nicht mehr ausgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten seien sechs Stunden und mehr täglich möglich. Die Erkrankung im Bereich der LWS schränke die körperliche Belastbarkeit bei Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen, Heben und Tragen von Lasten sowie körperlichen Zwangshaltungen ein. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zu meiden. Die Erkrankung im Bereich der HWS führe zu einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bei Tätigkeiten über Kopf, beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei körperlichen Zwangshaltungen. Die Erkrankung im Bereich der rechten Schulter führe zu funktionellen Einschränkungen beim Gebrauch des rechten Armes beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei Überkopfarbeiten. Weiterhin bestünden Einschränkungen im Hinblick auf ungünstige klimatische Bedingungen (Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe) am Arbeitsplatz. Arbeiten an gefährdenden Maschinen und Akkord- und Fließbandarbeiten. Erschütterungen, Vibrationen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr seien zu meiden. Eine Tätigkeit als Pförtner könne der Kläger ausüben. Eine Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle könne er nicht bzw. nur mit Einschränkungen ausüben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. Mai 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei als Angelernter des unteren Bereichs einzuordnen, so dass die Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeiten nicht erforderlich sei. Jedenfalls könne er als Pförtner oder als Mitarbeiter in einer Poststelle tätig werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger weitere Angaben zu seiner Tätigkeit als Möbeltransportpacker und seiner Ausbildung gemacht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn in der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Der Schwerpunkt der Erkrankungen liegt auf orthopädischem Fachgebiet. Der Kläger leidet an Beschwerden im Bereich der LWS, der HWS und der rechten Schulter. Dies folgt aus dem Gutachten von Dr. L ... Dieser hat an der HWS degenerative Veränderungen (Abnutzungserscheinungen), Bandscheibenschäden und eine leichte Schiefstellung, an der LWS degenerative Veränderungen (Abnutzungserscheinungen), Bandscheibenschäden mit leichtem Beckenschiefstand sowie an der rechten Schulter eine Arthrose des Schultereckgelenks (Abnutzungserscheinungen) und ein Engpasssyndrom mit entzündlicher Reizung der Schultermuskeln festgestellt. Diese Diagnosen sind für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus den erhobenen Befunden abgeleitet. Sie decken sich auch mit den vom Kläger vorgebrachten Beschwerden, der auch bei der Befragung durch Dr. L. Schmerzen im Hals- und Nackenbereich, im Bereich der LWS (mit Ausstrahlung in das rechte Bein) und in der rechten Schulter angegeben hat. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. d. B. weisen auf keine weitergehenden Beschwerden, Befunde und Diagnosen hin.
Der Kläger ist durch diese Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Möbeltransportpacker kann er nach Ansicht aller gehörten Ärzte nicht mehr ausüben. Er ist jedoch noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit den von Dr. L. im Einzelnen aufgeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der derart von Dr. L. vorgenommenen Leistungseinschätzung folgt der Senat nach eigener Würdigung, denn sie ist durch den gerichtlichen Gutachter im Einzelnen nachvollziehbar begründet und überzeugt den Senat. Im Einzelnen führen die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der LWS dazu, dass die körperliche Belastbarkeit bei Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen, Heben und Tragen von Lasten sowie körperlichen Zwangshaltungen eingeschränkt ist. Deswegen ist auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu meiden. Die Erkrankung im Bereich der HWS schränkt die körperliche Belastbarkeit bei Tätigkeiten über Kopf, beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei körperlichen Zwangshaltungen ein. Die Erkrankung im Bereich der rechten Schulter begründet schließlich funktionelle Einschränkungen beim Gebrauch des rechten Armes beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei Überkopfarbeiten. Es scheiden auch Arbeiten unter ungünstigen klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz (Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe) aus, ebenso solche an gefährdenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeiten. Zu meiden sind Erschütterungen, Vibrationen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr. Es verbleibt jedoch nach der Einschätzung des Senats, der auch insoweit dem Gutacher folgt, noch ein Bereich leichter körperlicher Arbeiten, wie Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw, bei denen die genannten Einschränkungen berücksichtigt werden können und die der Kläger noch verrichten kann. Dr. L. hat eine Tätigkeit als Pförtner, ebenfalls eine leichte Tätigkeit, ausdrücklich noch für möglich gehalten.
Die Leistungseinschätzung steht im Einklang mit derjenigen der Begutachtung im Verwaltungsverfahren durch Dr. M. z. V. und auch nicht in Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte. Dr. N. hatte bereits im ersten Klageverfahren, leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Einhaltung von Zwangshaltungen bei Vermeidung von Nässe und kaltem Arbeitsambiente achtstündig täglich für möglich gehalten und hat nunmehr erklärt, diese Erklärung habe weiterhin Gültigkeit. Dr. d. B. Mitteilung, ein Restleistungsvermögen sei sicherlich vorhanden, jedoch abhängig von der Schwere der auszuübenden Tätigkeit, die in Abwechslung von Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen müsse, kann auch nicht so verstanden werden, dass leichte Tätigkeiten im notwendigen zeitlichen Umfang ausscheiden.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie dem Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, Urteil vom 14. September 1995, a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn er ist nicht berufsunfähig.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt als Möbeltransportpacker tätig. Nach den Angaben des letzten Arbeitgebers ist er als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen und er kann daher auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden. Daran ändern auch die vom Kläger absolvierten Prüfungen zum Möbeltransportpacker und zum Packmeister nichts. Es handelt sich hierbei, wie der Kläger vor dem Senat geschildert hat, um keine gesetzlich geregelte Ausbildung, sondern um Qualifikationsnachweise, die intern durch die Arbeitsgemeinschaft M. B. e.V., einer Organisation verschiedener Möbeltransportunternehmen, vergeben wurden. Der Besuch von Lehrgängen hat der Kläger nicht bestätigen können, vielmehr reichte es neben einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit aus, die in der Berufspraxis angelernten Kenntnisse nachzuweisen. Eine Anlernzeit von über einem Jahr, wie für einen Angelernten des oberen Bereichs grundsätzlich notwendig, ist daraus nicht zu ersehen.
Selbst wenn der Kläger aber, worauf allenfalls die in der mündlichen Verhandlung geschilderte Tätigkeit des Klägers als "Kolonnenführer" hindeutet, als Angelernter des oberen Bereichs anzusehen wäre, ist er auf die Tätigkeit als Pförtners an einer Nebenpforte verweisbar. Hierbei handelt es sich, wie die vom Senat beigezogenen Unterlagen und das Urteil des Senats vom 4. September 2007, L 11 R 2215/07, zeigen, um eine leichte Tätigkeit, die hauptsächlich im Sitzen, aber auch im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann. Die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, wie das Gutachten von Dr. L. zeigt. Entsprechende Tätigkeiten sind auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden. Der Kläger ist auch fachlich in der Lage, eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte zu verrichten, denn besondere Vorkenntnisse sind nicht notwendig und es bedarf nur einer kurzen Einweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker. Von Oktober 1974 bis Juli 2001 war er bei der Firma W. GmbH als Möbeltransportpacker (Lastkraftfahrer mit Führerschein Klasse II, Möbelpacker und -träger) beschäftigt. Hierbei absolvierte er Prüfungen zum Möbeltransportpacker und zum Packmeister. Der Kläger war nur in Teilbereichen eines Facharbeiterberufs eingesetzt, verrichtete angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von sechs Monaten und war tarifvertraglich nicht erfasst (Angaben der Firma W. GmbH gegenüber der Beklagten).
Seit Juli 2001 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 5. August 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 und Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 ab. Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. S. (als Möbeltransportpacker könne der Kläger nur noch unter drei Stunden arbeiten; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien sechs Stunden und mehr möglich). Im anschließenden Klageverfahren (S 5 RJ 1162/04) vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erklärte der behandelnde Orthopäde Dr. N. als sachverständiger Zeuge, leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Einhaltung von Zwangshaltungen bei Vermeidung von Nässe und kaltem Arbeitsambiente seien dem Kläger achtstündig täglich möglich. Der Kläger nahm daraufhin seine Klage zurück.
Auf den erneuten Rentenantrag vom 29. Dezember 2005 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. M. z. V ... Dieser diagnostizierte ein chronisches degeneratives Lumbalsyndrom mit zeitweiliger rechtsseitiger Lumboischialgie bei bekannter Knochenkalksalzminderung, Zervikobrachialgien, einen arteriellen Bluthochdruck, rezidivierende Magengeschwüre (medikamentös behandelt) und eine Fettstoffwechselstörung. Als Möbeltransportpacker könne der Kläger nur noch unter drei Stunden, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne er sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten.
Die Beklagte lehnte daraufhin die beantragte Rente mit Bescheid vom 15. Februar 2006 ab. Den hiergegen vom Kläger eingelegten, aber nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 zurück.
Der Kläger hat am 13. Juli 2006 Klage bei dem SG erhoben, diese jedoch nicht begründet.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. d. B., der den Kläger seit 1987 hausärztlich betreut, hat als sachverständiger Zeuge erklärt, der Kläger könne nicht mehr als Möbeltransportpacker arbeiten. Ein Restleistungsvermögen sei sicherlich vorhanden, jedoch abhängig von der Schwere der auszuübenden Tätigkeit, die in Abwechslung von Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen müsse. Der Kläger hat weitere Arztbriefe, insbesondere MRT- und CT-Befunde der Wirbelsäule, übermittelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid sowie die Angaben von Dr. d. B. verwiesen. Aus den weiteren vom Kläger vorgelegten Berichten würden sich keine zeitlichen Einschränkungen seines Leistungsvermögens ergeben. Er sei zumindest in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Der Kläger hat hiergegen am 28. Juni 2007 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Dr. N. hat als sachverständiger Zeuge erklärt, der gesundheitliche Zustand des Klägers sei im Wesentlichen derselbe wie seit seiner Auskunft gegenüber dem SG. Dr. d. B. hat aktuelle Befundberichte übermittelt, insbesondere einen Bericht der neurochirurgischen Klinik des Klinikums L. (Diagnosen: Lumboischialgie rechts, Cervikalgie; die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule [LWS] empfinde der Kläger als nicht zu stark, dass er sich deswegen operieren lassen wolle. Hinsichtlich der Schmerzen im Nacken seien konservative/schmerztherapeutische Maßnahmen zu empfehlen.
Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte und Mitarbeiter in einer Poststelle (AS 44 bis 57,63 bis 83 der Senatsakten) beigezogen.
Der Orthopäde Dr. L. hat im Auftrag des Senats ein orthopädisches Gutachten über den Kläger erstattet. Danach bestünden bei dem Kläger an der Halswirbelsäule (HWS) degenerative Veränderungen (Abnutzungserscheinungen), Bandscheibenschäden und eine leichte Schiefstellung, an der LWS degenerative Veränderungen (Abnutzungserscheinungen), Bandscheibenschäden mit leichtem Beckenschiefstand sowie an der rechten Schulter eine Arthrose des Schultereckgelenks (Abnutzungserscheinungen) und ein Engpasssyndrom mit entzündlicher Reizung der Schultermuskeln. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Möbeltransportpacker könne nicht mehr ausgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten seien sechs Stunden und mehr täglich möglich. Die Erkrankung im Bereich der LWS schränke die körperliche Belastbarkeit bei Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen, Heben und Tragen von Lasten sowie körperlichen Zwangshaltungen ein. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zu meiden. Die Erkrankung im Bereich der HWS führe zu einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bei Tätigkeiten über Kopf, beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei körperlichen Zwangshaltungen. Die Erkrankung im Bereich der rechten Schulter führe zu funktionellen Einschränkungen beim Gebrauch des rechten Armes beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei Überkopfarbeiten. Weiterhin bestünden Einschränkungen im Hinblick auf ungünstige klimatische Bedingungen (Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe) am Arbeitsplatz. Arbeiten an gefährdenden Maschinen und Akkord- und Fließbandarbeiten. Erschütterungen, Vibrationen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr seien zu meiden. Eine Tätigkeit als Pförtner könne der Kläger ausüben. Eine Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle könne er nicht bzw. nur mit Einschränkungen ausüben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. Mai 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei als Angelernter des unteren Bereichs einzuordnen, so dass die Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeiten nicht erforderlich sei. Jedenfalls könne er als Pförtner oder als Mitarbeiter in einer Poststelle tätig werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger weitere Angaben zu seiner Tätigkeit als Möbeltransportpacker und seiner Ausbildung gemacht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn in der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Der Schwerpunkt der Erkrankungen liegt auf orthopädischem Fachgebiet. Der Kläger leidet an Beschwerden im Bereich der LWS, der HWS und der rechten Schulter. Dies folgt aus dem Gutachten von Dr. L ... Dieser hat an der HWS degenerative Veränderungen (Abnutzungserscheinungen), Bandscheibenschäden und eine leichte Schiefstellung, an der LWS degenerative Veränderungen (Abnutzungserscheinungen), Bandscheibenschäden mit leichtem Beckenschiefstand sowie an der rechten Schulter eine Arthrose des Schultereckgelenks (Abnutzungserscheinungen) und ein Engpasssyndrom mit entzündlicher Reizung der Schultermuskeln festgestellt. Diese Diagnosen sind für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus den erhobenen Befunden abgeleitet. Sie decken sich auch mit den vom Kläger vorgebrachten Beschwerden, der auch bei der Befragung durch Dr. L. Schmerzen im Hals- und Nackenbereich, im Bereich der LWS (mit Ausstrahlung in das rechte Bein) und in der rechten Schulter angegeben hat. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. d. B. weisen auf keine weitergehenden Beschwerden, Befunde und Diagnosen hin.
Der Kläger ist durch diese Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Möbeltransportpacker kann er nach Ansicht aller gehörten Ärzte nicht mehr ausüben. Er ist jedoch noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit den von Dr. L. im Einzelnen aufgeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der derart von Dr. L. vorgenommenen Leistungseinschätzung folgt der Senat nach eigener Würdigung, denn sie ist durch den gerichtlichen Gutachter im Einzelnen nachvollziehbar begründet und überzeugt den Senat. Im Einzelnen führen die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der LWS dazu, dass die körperliche Belastbarkeit bei Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen, Heben und Tragen von Lasten sowie körperlichen Zwangshaltungen eingeschränkt ist. Deswegen ist auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu meiden. Die Erkrankung im Bereich der HWS schränkt die körperliche Belastbarkeit bei Tätigkeiten über Kopf, beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei körperlichen Zwangshaltungen ein. Die Erkrankung im Bereich der rechten Schulter begründet schließlich funktionelle Einschränkungen beim Gebrauch des rechten Armes beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei Überkopfarbeiten. Es scheiden auch Arbeiten unter ungünstigen klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz (Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe) aus, ebenso solche an gefährdenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeiten. Zu meiden sind Erschütterungen, Vibrationen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr. Es verbleibt jedoch nach der Einschätzung des Senats, der auch insoweit dem Gutacher folgt, noch ein Bereich leichter körperlicher Arbeiten, wie Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw, bei denen die genannten Einschränkungen berücksichtigt werden können und die der Kläger noch verrichten kann. Dr. L. hat eine Tätigkeit als Pförtner, ebenfalls eine leichte Tätigkeit, ausdrücklich noch für möglich gehalten.
Die Leistungseinschätzung steht im Einklang mit derjenigen der Begutachtung im Verwaltungsverfahren durch Dr. M. z. V. und auch nicht in Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte. Dr. N. hatte bereits im ersten Klageverfahren, leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Einhaltung von Zwangshaltungen bei Vermeidung von Nässe und kaltem Arbeitsambiente achtstündig täglich für möglich gehalten und hat nunmehr erklärt, diese Erklärung habe weiterhin Gültigkeit. Dr. d. B. Mitteilung, ein Restleistungsvermögen sei sicherlich vorhanden, jedoch abhängig von der Schwere der auszuübenden Tätigkeit, die in Abwechslung von Sitzen, Gehen und Stehen erfolgen müsse, kann auch nicht so verstanden werden, dass leichte Tätigkeiten im notwendigen zeitlichen Umfang ausscheiden.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie dem Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, Urteil vom 14. September 1995, a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn er ist nicht berufsunfähig.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt als Möbeltransportpacker tätig. Nach den Angaben des letzten Arbeitgebers ist er als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen und er kann daher auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden. Daran ändern auch die vom Kläger absolvierten Prüfungen zum Möbeltransportpacker und zum Packmeister nichts. Es handelt sich hierbei, wie der Kläger vor dem Senat geschildert hat, um keine gesetzlich geregelte Ausbildung, sondern um Qualifikationsnachweise, die intern durch die Arbeitsgemeinschaft M. B. e.V., einer Organisation verschiedener Möbeltransportunternehmen, vergeben wurden. Der Besuch von Lehrgängen hat der Kläger nicht bestätigen können, vielmehr reichte es neben einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit aus, die in der Berufspraxis angelernten Kenntnisse nachzuweisen. Eine Anlernzeit von über einem Jahr, wie für einen Angelernten des oberen Bereichs grundsätzlich notwendig, ist daraus nicht zu ersehen.
Selbst wenn der Kläger aber, worauf allenfalls die in der mündlichen Verhandlung geschilderte Tätigkeit des Klägers als "Kolonnenführer" hindeutet, als Angelernter des oberen Bereichs anzusehen wäre, ist er auf die Tätigkeit als Pförtners an einer Nebenpforte verweisbar. Hierbei handelt es sich, wie die vom Senat beigezogenen Unterlagen und das Urteil des Senats vom 4. September 2007, L 11 R 2215/07, zeigen, um eine leichte Tätigkeit, die hauptsächlich im Sitzen, aber auch im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann. Die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, wie das Gutachten von Dr. L. zeigt. Entsprechende Tätigkeiten sind auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden. Der Kläger ist auch fachlich in der Lage, eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte zu verrichten, denn besondere Vorkenntnisse sind nicht notwendig und es bedarf nur einer kurzen Einweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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