Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 912/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3344/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2006 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Klage gegen die Bescheide vom 10. Juni, 23., 26. und 29. August sowie 01. September 2005 abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhebt Anspruch auf höhere Rente unter anderweitiger Bewertung der Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953.
Die Klägerin ist am 1936 in Hermannstadt/Siebenbürgen (Rumänien) geboren und dort aufgewachsen. Sie reiste am 18. Januar 1970 ins Bundesgebiet ein und ließ sich in H. nieder. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
In dem am 14. April 1972 unterzeichneten Antrag auf Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gab die Klägerin an, sie sei vom 01. September 1953 durchgängig bis 13. Juli 1968 als Strickerin im staatlichen Unternehmen "7. November" in Hermannstadt beschäftigt gewesen. Zuvor habe sie von 1942 bis 1950 die Schule besucht und von 1950 bis 1953 eine Lehrzeit als Strickerin durchlaufen, die mit der Gesellenprüfung am 18. Juli 1953 abgeschlossen worden sei. Urkunden für die Zeit vor dem 01. September 1953 konnten nicht vorgelegt werden. Das Arbeitsbuch wies die Zeit der Beschäftigung ab 01. September 1953 als "Wirkerarbeiterin" aus. Die zunächst angegangene Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz übermittelte die Akten an die Rechtsvorgängerin der früheren Beklagten, Landesversicherungsanstalt Württemberg, die durch Feststellungsbescheid vom 12. Februar 1976 u.a. die Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 als Zeit mit Pflichtbeiträgen anerkannte.
Am 02. Januar 1991 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie gab an, durchgängig vom 01. August 1950 bis 13. Juli 1968 beim Unternehmen "7. November" in Hermannstadt in der Strickwarenherstellung beschäftigt gewesen zu sein. Pflichtbeiträge seien ab 01. September 1953 entrichtet worden. Durch Bescheid vom 02. Juni 1991 bewilligte die frühere Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Januar 1991 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von DM 1.251,43. Die Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 war als Pflichtbeiträge der Ausbildungszeit ohne Ansatz von Entgelten bewertet. Die Beitragszeiten vom 01. August 1950 bis 13. Juli 1968 waren als nur glaubhaft gemacht der Kürzung auf 5/6 unterworfen. Ausfallzeiten nach damaligem Recht waren nicht zurückgelegt worden. Die Zeit vom 14. Juli 1968 bis 31. März 1969 war als Kindererziehungszeit berücksichtigt. Der Bescheid wurde bindend.
Im August 1999 beantragte die Klägerin, die Beitragszeiten mit 6/6 zu bewerten. Sie sei nie wegen Krankheit ausgefallen. Durch Bescheid vom 16. September 1999 lehnte die frühere Beklagte den Antrag ab, da das Arbeitsbuch nur als Mittel der Glaubhaftmachung dienen könne und andere schriftliche Aufzeichnungen für einen Vollbeweis nicht vorhanden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der früheren Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1999 mit gleicher Begründung zurück.
Die Klägerin erhob Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) - S 8 RJ 2324/99 - mit dem Begehren, die Beitragszeiten vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 und vom 01. September 1953 bis 13. Juli 1958 ungekürzt zu berücksichtigen. Das Verfahren wurde wegen des beim Landessozialgericht (LSG) anhängigen Musterverfahrens (mit Einholung des Gutachtens des Instituts für Ostrecht, München) L 9 RJ 2551/98 durch Beschluss vom 13. Juni 2000 zum Ruhen gebracht, am 24. April 2001 wieder angerufen und unter dem Aktenzeichen S 8 RJ 826/01 fortgeführt. Die Klägerin reichte im Original eine rumänische Bescheinigung (Adeverinta) vom 20. August 2001 zu den Akten, die den Zeitraum vom 01. September 1953 bis 03. Januar 1968 auswies mit einzelnen in den Jahren 1957, 1959, 1960 und 1967 aufgetretenen Fehltagen. Während des Klageverfahrens bewilligte die frühere Beklagte der Klägerin mit dem (nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen) Bescheid vom 08. November 2001 ab 01. Januar 2002 Regelaltersrente. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2002 schlossen die Klägerin und die frühere Beklagte folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte erklärt sich bereit, unter Abänderung ergangener Bescheide die Zeit vom 01.09.1953 bis zum 03.01.1968 in vollem Umfang zu 6/6 rentensteigernd ungekürzt ungeachtet evtl. Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft für das Kind Marianne anzuerkennen.
2. Die Beteiligten stimmen des weiteren überein, dass ab dem 01.08.2002 Zeiten nach dem 03.01.1968 nur noch im Umfang der Schwangerschaftsfristen für das Kind Michael zu berücksichtigen sind.
3. Darüber hinaus stimmen sie auch darin überein, dass die Zeit vor dem 01.09.1953 nur Zeiten einer schulischen Ausbildung darstellen.
4. Damit erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Durch Bescheid vom 31. Oktober 2002 bewilligte die frühere Beklagte "aufgrund des Vergleichs vom 17.07.2002" Regelaltersrente ab 01. Januar 2002 mit einem monatlichen Zahlbetrag (Stand August 2002) von EUR 725,06. Sie berücksichtigte u.a. die Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 als "Fachschulausbildung, keine Anrechnung" sowie nach dem FRG die Zeiten vom 01. September 1953 bis 3. Januar 1968 als ungekürzte Pflichtbeitragszeiten, vom 05. Februar 1968 bis 31. März 1968 als Zeit der Schwangerschaft/des Mutterschutzes, vom 01. April bis 27. Mai 1968 als Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Zeiten der Schwangerschaft/des Mutterschutzes sowie vom 01. Juni 1968 bis 31. März 1969 als Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung. Für die Zeit vom 01. August bis 30. November 2002 ergab sich eine Überzahlung von EUR 363,80, da die Zeiten nach dem 03. Januar 1968 nur noch im Umfang der Schwangerschaftsfristen für das Kind Michael zu berücksichtigen seien und die Zeiten vor dem 01. September 1953 nur noch als schulische Ausbildungszeit anzurechnen sei (Anhörungsschreiben vom 05. November 2002). Der Ehemann wandte sich am 14. November 2002 mündlich hiergegen, kündigte die Beschaffung einer neuen Bescheinigung an und behielt sich einen Überprüfungsantrag vor. Am 29. November 2002 wurde Widerspruch eingelegt. Die Klägerin legte die Adeverinta vom 26. November 2002 vor, die neben den in der Adeverinta vom 20. August 2001 angegebenen Fehltagen auch Fehltage für das Jahr 1968 nannte. Durch Bescheid vom 13. Januar 2003, der Gegenstand des Widerspruchverfahrens wurde, lehnte die frühere Beklagte eine anderweitige Berücksichtigung der Zeit vom 04. Januar bis 13. Juli 1968 ab. Der Widerspruchsausschuss der früheren Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2002 und 13. Januar 2003 zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003). Die angefochtenen Bescheide entsprächen dem abgeschlossenen Vergleich. Bezüglich der Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juni 1953 sei im Klageverfahren dargelegt worden, dass es sich um eine Anrechnungszeit und keine Beitragszeit gehandelt habe. Die eigenen Angaben der Klägerin sowie die Arbeitgeberbescheinigung vom 20. August 2001 widersprächen der vorgelegten Bescheinigung vom 26. November 2002. Eine Glaubhaftmachung der Zeit vom 04. Januar bis 13. Juli 1968 als Beitragszeit sei somit ausgeschlossen.
Mit der am 09. Mai 2003 zum SG erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die mit dem Vergleich vom 17. Juli 2002 beabsichtigte begünstigende Regelung sei misslungen. Die frühere Beklagte habe eindeutig einen Beanstandungsschutz aufgehoben. Der Vergleich vom 17. Juli 2002 sei überhaupt nicht ausführbar. Die ergangenen Bescheide seien nicht eindeutig genannt. Die frühere Beklagte habe sich nur an Ziffer 2 des Vergleichs orientiert und eine Neuberechnung der Regelaltersrente für Bezugszeiten ab 01. August 2002 vorgenommen. Es entspreche der Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger, auf Rechte aus einem Vergleich zu verzichten, wenn sich durch dessen Ausführung eine Rentenminderung ergebe. Sie (die Klägerin) sei nicht deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Vergleich im Ganzen negativ sei. Durch die Geringerbewertung der Kindererziehungszeiten (1,2000 Entgeltpunkte) seien die persönlichen Entgeltpunkte auf 30,3768 statt bisher 34,1870 gesunken. Insoweit müsse gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Besitzschutz bestehen. Hierauf hätten die Beteiligten sicherlich nicht verzichtet. Es sei zu fragen, ob ein solcher Verzicht überhaupt wirksam wäre. Mit all diesen Fragen habe sich der Widerspruchsbescheid nicht auseinandergesetzt. Es werde angeregt, Regelaltersrente weiterhin auf der Grundlage des Bescheids vom 08. November 2001 zu zahlen. Im Übrigen dürfe die frühere Beklagte den Vergleich nicht ausführen, weil die Anerkennung der Ausbildungszeiten als Pflichtbeitragszeiten richtig sei (Verweis auf das Rechtsgutachten des Dr. Leonhardt, Institut für Ostrecht, vom 09. Juli 2002 im Rechtsstreit beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 4 RA 10/02).
Die frühere Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin habe im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich die tatsächlichen versicherungsrechtlichen Verhältnisse zutreffend eingeräumt. Die frühere Beklagte erklärte sich bereit, vom Vergleich vom 17. Juli 2002 abzurücken und die Rente vorbehaltlich des "Einfrierens" in der bisherigen Höhe weiterzugewähren. Die Klägerin erklärte hierzu, sie nehme den Vergleichsvorschlag an, wenn damit gemeint sei, dass auch ab 01. August 2002 der Berechnung mindestens 34,1870 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt würden. Die frühere Beklagte erwiderte, dass der angebotene Vergleich keine Festlegung auf die ursprünglichen Entgeltpunkte enthalte.
Die frühere Beklagte erließ die folgenden neuen Bescheide: &61656; Bescheide vom 10. Juni 2005 (Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund der durch das Rentenreformgesetz 1999 geänderten Bewertung von Zeiten der Kindererziehung ab 01. Januar 1992); gegen diese erhob die Klägerin ihren Angaben nach Widerspruch; &61656; Bescheid vom 23. August 2005 (Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Wegfalls der Ausbildungszeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres vom 01. August 1950 bis 30. Dezember 1952 sowie Aufhebung früher ergangener Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten, soweit sie nicht dem ab 01. Juli 1990 geltenden Recht entsprechen); &61656; Bescheid vom 26. August 2005 (erneute Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen geänderter Bewertung von Zeiten der Kindererziehung); &61656; Bescheid vom 29. August 2005 (Ergänzung zum Bescheid vom 26. August 2005 für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1991); &61656; Bescheid vom 01. September 2005 (Rücknahme "der Bescheide" vom 10. Juni 2005 wegen Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das Kind M. gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB X]); &61656; Bescheid vom 06. Dezember 2005 (Neuberechnung der Regelaltersrente ab 01. Januar 2002). Die Beklagten teilte der Klägerin mit, sie erhalte an Stelle der bisherigen Rente Regelaltersrente, die am 01. Januar 2002 beginne und mit dem 31. Juli 2002 wegfalle. Sie erklärte weiter, die Bescheide vom 08. November 2001 und 13. Januar 2003 würden gemäß § 44 SGB X zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt. Schließlich kündigte sie hinsichtlich der aufgrund des Vergleichs vom 17. Juli 2002 erforderlichen Neuberechnung der Rente ab 01. August 2002 einen weiteren Bescheid an; &61656; Bescheid vom 06. Dezember 2005 (Neuberechnung der Regelaltersrente ab 01. Januar 2002). Sie führte aus, der Bescheid ergehe in Ausführung des Vergleichs vom 17. Juli 2002, der Bescheid vom 31. Oktober 2002 werde gemäß § 44 SGB X zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt, nachdem eine Rücknahme des Bescheids vom 12. Februar 1976 über die Anrechnung der Zeit vom 03. Januar bis 13. Juli 1968 gemäß § 45 SGB X nicht erfolgen könne, werde gemäß § 48 Abs. 3 SGB X die Anpassung der Rente ausgesetzt, bis der bisherige Zahlbetrag auch ohne Berücksichtigung dieser Zeiten erreicht werde.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 beschränkte sich die Klägerin entsprechend vorheriger Ankündigung - auf den Antrag, unter Abänderung aller seit dem 31. Oktober 2002 ergangenen Bescheide die frühere Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 wieder als glaubhaft gemachte Beitragszeit der Berufsausbildung zu berücksichtigen.
Durch Urteil vom 26. April 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die (zuvor genannten) Bescheide seien nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Der am 17. Juli 2002 geschlossene gerichtliche Vergleich sei wirksam und habe von der früheren Beklagten ausgeführt werden können. Dies sei im Ergebnis auch zutreffend erfolgt. Dass die Klägerin in dem Vergleich u.a. auf eine bereits bestandskräftig festgestellte Beitragszeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 verzichtet habe, stehe seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Die bisher berücksichtigte Beitragszeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 sei für die Zukunft, ab dem 01. August 2002, weggefallen und habe sich insoweit rentensenkend ausgewirkt. Auf der anderen Seite habe die frühere Beklagte die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. September 1953 bis 03. Januar 1968 als nachgewiesene Zeit zu 6/6 neu berechnet, was sich für die Klägerin rentensteigernd ausgewirkt habe. Die zunächst im Bescheid vom 31. Oktober 2002 nur für die Zukunft angewandte Berücksichtigung sei im Laufe des Klageverfahrens mit dem Bescheid vom 01. September 2005 sowie dem "Schreiben" vom 06. Dezember 2005 korrigiert. Im Übrigen könne die weggefallene Beitragszeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 auch im Wege einer Überprüfung nach § 44 SGB X, deren Antrag im Schreiben vom 27. November 2002 zu sehen sei und die die frühere Beklagte in den darauf folgenden Bescheiden abgelehnt habe, als sie weiterhin die (Wieder-) Anerkennung der streitigen Zeit als Beitragszeit verweigert habe, berücksichtigt werden. Die Klägerin sei im fraglichen Zeitraum staatlich ausgebildet worden und eine Vergütung sei nicht vom Betrieb gezahlt worden, sondern sie habe nur vom Staat Taschengeld sowie Kost und Logis erhalten. Auch die Zeit vom 04. Januar bis 13. Juli 1968 könne nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt werden.
Gegen das am 20. Juni 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Juni 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie nimmt Bezug auf das bereits beim SG vorgelegte Gutachten des Instituts für Ostrecht im Verfahren des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz L 4 RA 10/02, das Vergütungsansprüche in Geld und ein "Praktikum in der Produktion" nenne. Es habe sich um ein staatliches Taschengeld sowie Unterbringung und Verpflegung durch den Staat gehandelt. Im Sprachgebrauch des Herkunftslandes sei alles staatlich geregelt gewesen. Die Klägerin hat eine Stellungnahme vom 02. Dezember 2006 vorgelegt. Da sie die deutsche Schule besucht habe, in ihrer Familie nur Deutsch und Sächsisch gesprochen worden sei und für das Erlernen ihres Berufes das Beherrschen der rumänischen Sprache Voraussetzung gewesen sei, habe sie von September 1950 bis August 1951 in einem Lehrgang für den geforderten Eignungstest diese erlernt sowie in dieser Zeit eine monatliche Apanage von 270,00 Lei für den Lebensunterhalt bekommen. Anschließend sei die Ausbildung mit Praktikum in der Textilfabrik "7. November" mit Theorie an der Berufsschule weitergegangen. Von September 1951 bis August 1953 habe sie Kleidung, Verpflegung und ein monatliches Taschengeld von 5 Lei bar ausbezahlt in der Schule erhalten. Das Praktikum habe Montag bis Samstag 8.00 bis 12.00 Uhr, die Schule Montag bis Freitag von 14.00 bis 18.00 Uhr gedauert. Sie habe sich verpflichten müssen, nach Beendigung der Lehre mindestens fünf Jahre im Lehrbetrieb weiterzuarbeiten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 06. Dezember 2005, 26. September 2006, 23. Mai 2007 und 21. Mai 2008 zu verurteilen, der Klägerin ab 01. Januar 2002 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 als glaubhaft gemachte Beitragszeit der Berufsausbildung zu zahlen.
Die frühere Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie erachtet den letzten Bescheid vom 06. Dezember 2005 betreffend die Versicherungszeiten als maßgebend. In der Berechnung vom 10. Juni 2005 seien fälschlicherweise noch Versicherungszeiten vor dem Vergleich vom 17. Juli 2002 zugrunde gelegt worden.
Der Senat hat zunächst durch Beschluss vom 19. September 2006 die für die Rentenzahlung jetzt zuständige Deutsche Rentenversicherung Unterfranken, nunmehr Deutsche Rentenversicherung Nordbayern beigeladen sowie mit Beschluss vom 21. November 2008 festgestellt, dass an die Stelle der bisher beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durch Funktionsnachfolge als nunmehrige Beklagte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern getreten ist und den Beiladungsbeschluss vom 19. September 2006 insoweit aufgehoben
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 26. September 2006, 23. Mai 2007 und 21. Mai 2008 abzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung der früheren Beklagten an. Die jetzige Beklagte hat mit Bescheid vom 26. September 2006 die Zahlung der Rente ab 01. November 2006 übernommen sowie mit Bescheiden vom 23. Mai 2007 und 21. Mai 2008 die Rente ab 01. Juli 2007 bzw. 01. Juli 2008 neu berechnet.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der früheren Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Beklagte des Rechtsstreits ist als Funktionsnachfolgerin der früheren Beklagten die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (vgl. BSGE 62, 269). Denn sie ist der nunmehr für die Klägerin zuständige Rentenversicherungsträger.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als das SG die Klage gegen die Bescheide vom 10. Juni, 23., 26. und 29. August sowie 01. September 2005 abgewiesen hat. Diese Bescheide waren entgegen der Auffassung des SG nicht Gegenstand des Klageverfahrens (1.). Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juni 1953 als glaubhaft gemachte Beitragszeit der Berufsausbildung (2.).
1. Im Berufungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob die zuvor genannte Zeit als glaubhaft gemachte Beitragszeit der Berufsausbildung zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat allein dies mit dem bereits im Klageverfahren vor dem SG formulierten Antrag begehrt. Dieses Begehren hat sie auch in der Berufungsschrift vom 28. Juni 2006 wiederholt. Die im angefochtenen Urteil noch abgehandelte Zeit vom 04. Januar bis 13. Juni 1968 ist nicht mehr streitig.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der zweite von der früheren Beklagten unter dem 06. Dezember 2005 erlassene Bescheid, der u.a. den Zusatz enthält, der Bescheid ergehe in Ausführung des Vergleichs vom 17. Juli 2002. Zu entscheiden war deshalb nur die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf höhere Regelaltersrente hat, nicht aber, ob auch für die Zeit vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand.
Die Klägerin erhob Klage gegen die Bescheide der früheren Beklagten vom 31. Oktober 2002 und 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2003. Der Bescheid vom 13. Januar 2003 betraf allerdings nicht die im vorliegenden Verfahren allein streitige Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953, sondern die nicht streitige Zeit vom 04. Januar bis 13. Juni 1968. Gegenstand des Rechtsstreits war damit zunächst der Bescheid vom 31. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2003. Der Bescheid vom 31. Oktober 2002 erledigte sich allerdings während des Klageverfahrens, weil die frühere Beklagte ihn in dem zweiten unter dem 06. Dezember 2005 ergangenen Bescheid zurücknahm und durch diesen Bescheid ersetzte (§ 39 Abs. 2 SGB X). Damit ist auch der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 hinsichtlich der vorliegend allein streitigen Zeit gegenstandslos. Die Ausführung des Vergleichs vom 17. Juli 2002 erfolgt bezüglich der Regelaltersrente nunmehr mit dem zweiten Bescheid vom 06. Dezember 2005. Da dieser den ursprünglichen, den Vergleich ausführenden Bescheid vom 31. Oktober 2002 ersetzte sowie nunmehr den Bezug der Regelaltersrente der Klägerin ab 01. Januar 2002 regelt, ist er nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die weiteren von der früheren Beklagten erlassenen Bescheide sind entgegen der Auffassung des SG nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Ausführung des Vergleichs vom 17. Juli 2005 bezüglich der vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 2001 gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfolgte erst mit den Bescheiden vom 10. Juni 2005, später dann ergänzt durch die weiteren Bescheiden vom 23., 26. und 29. August sowie 01. September 2005. Diese Bescheide betreffen einen anderen Zeitraum (01. Januar 1991 bis 31. Dezember 2001) sowie eine andere Rentenart (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) als der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 31. Oktober 2002. Damit ersetzen sie weder den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2002 noch ändern sie diesen Bescheid ab. Sie sind damit nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Insoweit ist auch von der Klägerin gegen die Bescheide vom 10. Juni 2005 Widerspruch eingelegt worden. Die weiteren Bescheide vom 23., 26. und 29. August sowie 01. September 2005 sind damit allenfalls nach § 86 SGG Gegenstand dieses anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden.
Da das SG mithin über Bescheide entschieden hat, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.
Die von der nunmehrigen Beklagten erlassenen Bescheide vom 26. September 2006, 23. Mai 2007 und 21. Mai 2008 sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, soweit sie die streitige Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 weiterhin als Ausbildungszeit und nicht als Pflichtbeitragszeit bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin berücksichtigen.
2. Der allein streitbefangene Bescheid vom 06. Dezember 2005 führt den wirksamen gerichtlichen Vergleich vom 17. Juli 2002 hinsichtlich der allein streitigen Zeit zutreffend aus. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil unter I. zutreffend dargestellt, worauf der Senat Bezug nimmt. Diese Ausführungen beziehen sich zwar auf den ursprünglichen Ausführungsbescheid vom 31. Oktober 2002, gelten aber in gleicher Weise auch für den Bescheid vom 06. Dezember 2005. Hinsichtlich der Wirksamkeit sowie zutreffenden Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Juli 2002 bezüglich der allein streitigen Zeit werden von der Klägerin auch keine Einwände erhoben. Die Klägerin ist vielmehr der Auffassung, die Wirkungen des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Juli 2002 hinsichtlich der allein streitigen Zeit seien über die Regelung des § 44 SGB X zu beseitigen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Entgegen der Diktion des SG vermag der Senat kein Hindernis einer Überprüfung darin zu erkennen, dass die noch streitige Zeit im Vergleich vom 17. Juli 2002 für den Rentenbezug ab 01. August 2002 lediglich als Anrechnungszeit der schulischen Ausbildung bezeichnet worden ist.
Ein gerichtlicher Vergleich verwehrt nicht die Überprüfung der entsprechenden Ausführungsbescheide auf deren materiell-rechtliche Richtigkeit (so sinngemäß die auch vom SG zitierte Kommentarstelle von Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr. 5, Stand Mai 2006). Ob möglicherweise anders zu entscheiden ist, wenn auf die Bewertung einer rentenrechtlichen Zeit im Wege des gegenseitigen Nachgebens verzichtet worden ist (vgl. Bundessozialgerichts [BSG] SozR 2200 § 1251 Nr. 115), lässt der Senat offen. Denn die Regelung im Vergleich hält der materiell-rechtlichen Prüfung stand.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen bei Vertriebenen wie der Klägerin Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung genügt es, wenn die nach dem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (Satz 2 der Vorschrift). Nicht nachgewiesene, sondern nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden in den Entgeltpunkten um ein Sechstel gekürzt (vgl. § 22 Abs. 3 FRG).
Die Zeit der Ausbildung vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 ist von der Klägerin bei der ersten Antragstellung im April 1972 nicht als Beitragszeit angegeben worden. Im Arbeitsbuch, das mit der Aufnahme der regulären Beschäftigung als Strickerin/"Wirkerarbeiterin" ausgestellt ist, fehlt jeder Hinweis auf eine vorhergehende Beitragszeit. Auch die vorgelegten Adeverinten vom 20. August 2001 und 26. November 2002 weisen für den streitigen Zeitraum keine Beschäftigung aus. Weitere schriftliche Unterlagen sind nicht vorhanden.
Die schriftlichen Angaben der Klägerin im Schreiben vom 02. Dezember 2006, die im Einzelnen nicht in Frage gestellt werden, sind nicht geeignet, die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit zu begründen. Die Klägerin spricht von einem Lehrgang zum Erlernen der rumänischen Sprache, der von September 1950 bis August 1951 abgehalten worden sei, damit ein Eignungstest bestanden werde. Hierbei sei eine monatliche "Apanage" von 270 Lei gezahlt worden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Für die Beitragspflicht einer solchen Leistung gibt es ebenso wenig einen Beleg wie das für die Zeit von September 1951 bis August 1953 genannte monatliche Taschengeld von 5 Lei.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen im Gutachten des Instituts für Ostrecht München vom 09. Juli 2002, vorgelegt aus dem Verfahren des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz L 4 RA 10/02. Ob die Klägerin ein "Praktikum in der Produktion" entsprechend den dort konkret vorgelegten Bescheinigungen abgeleistet hat, ist nicht belegt. Für die erste Zeit vom September 1950 bis August 1951 stehen dem schon die obengenannten eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom 02. Dezember 2006 entgegen. Für die Zeit von September 1951 bis August 1953 spricht sie von staatlichen Leistungen, da alles verstaatlicht gewesen sei. Dies kann den Strukturen des zitierten Gutachtens entsprechen. Ob und inwieweit tatsächlich den dort zitierten Regelungen entsprochen worden ist, kann mangels Vorhandensein jeglicher schriftlicher Unterlagen nicht als glaubhaft gemacht gelten. Hiergegen spricht auch das Fehlen von Eintragungen im Arbeitsbuch. Dass sich die Klägerin des hier geltend gemachten Anspruchs letztlich nicht sicher war, kann ihrer Zustimmung zum gerichtlichen Vergleich vom 17. Juli 2002 entnommen werden.
Die Klägerin vermag sich auch nicht mehr auf die Feststellung der streitigen Zeit als Zeit mit Pflichtbeiträgen im Bescheid vom 12. Februar 1976 berufen. Die ihr insoweit eingeräumte Rechtsposition hat sie mit ihrer Zustimmung zum gerichtlichen Vergleich vom 17. Juli 2002 aufgegeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erhebt Anspruch auf höhere Rente unter anderweitiger Bewertung der Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953.
Die Klägerin ist am 1936 in Hermannstadt/Siebenbürgen (Rumänien) geboren und dort aufgewachsen. Sie reiste am 18. Januar 1970 ins Bundesgebiet ein und ließ sich in H. nieder. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
In dem am 14. April 1972 unterzeichneten Antrag auf Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gab die Klägerin an, sie sei vom 01. September 1953 durchgängig bis 13. Juli 1968 als Strickerin im staatlichen Unternehmen "7. November" in Hermannstadt beschäftigt gewesen. Zuvor habe sie von 1942 bis 1950 die Schule besucht und von 1950 bis 1953 eine Lehrzeit als Strickerin durchlaufen, die mit der Gesellenprüfung am 18. Juli 1953 abgeschlossen worden sei. Urkunden für die Zeit vor dem 01. September 1953 konnten nicht vorgelegt werden. Das Arbeitsbuch wies die Zeit der Beschäftigung ab 01. September 1953 als "Wirkerarbeiterin" aus. Die zunächst angegangene Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz übermittelte die Akten an die Rechtsvorgängerin der früheren Beklagten, Landesversicherungsanstalt Württemberg, die durch Feststellungsbescheid vom 12. Februar 1976 u.a. die Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 als Zeit mit Pflichtbeiträgen anerkannte.
Am 02. Januar 1991 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie gab an, durchgängig vom 01. August 1950 bis 13. Juli 1968 beim Unternehmen "7. November" in Hermannstadt in der Strickwarenherstellung beschäftigt gewesen zu sein. Pflichtbeiträge seien ab 01. September 1953 entrichtet worden. Durch Bescheid vom 02. Juni 1991 bewilligte die frühere Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Januar 1991 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von DM 1.251,43. Die Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 war als Pflichtbeiträge der Ausbildungszeit ohne Ansatz von Entgelten bewertet. Die Beitragszeiten vom 01. August 1950 bis 13. Juli 1968 waren als nur glaubhaft gemacht der Kürzung auf 5/6 unterworfen. Ausfallzeiten nach damaligem Recht waren nicht zurückgelegt worden. Die Zeit vom 14. Juli 1968 bis 31. März 1969 war als Kindererziehungszeit berücksichtigt. Der Bescheid wurde bindend.
Im August 1999 beantragte die Klägerin, die Beitragszeiten mit 6/6 zu bewerten. Sie sei nie wegen Krankheit ausgefallen. Durch Bescheid vom 16. September 1999 lehnte die frühere Beklagte den Antrag ab, da das Arbeitsbuch nur als Mittel der Glaubhaftmachung dienen könne und andere schriftliche Aufzeichnungen für einen Vollbeweis nicht vorhanden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der früheren Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1999 mit gleicher Begründung zurück.
Die Klägerin erhob Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) - S 8 RJ 2324/99 - mit dem Begehren, die Beitragszeiten vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 und vom 01. September 1953 bis 13. Juli 1958 ungekürzt zu berücksichtigen. Das Verfahren wurde wegen des beim Landessozialgericht (LSG) anhängigen Musterverfahrens (mit Einholung des Gutachtens des Instituts für Ostrecht, München) L 9 RJ 2551/98 durch Beschluss vom 13. Juni 2000 zum Ruhen gebracht, am 24. April 2001 wieder angerufen und unter dem Aktenzeichen S 8 RJ 826/01 fortgeführt. Die Klägerin reichte im Original eine rumänische Bescheinigung (Adeverinta) vom 20. August 2001 zu den Akten, die den Zeitraum vom 01. September 1953 bis 03. Januar 1968 auswies mit einzelnen in den Jahren 1957, 1959, 1960 und 1967 aufgetretenen Fehltagen. Während des Klageverfahrens bewilligte die frühere Beklagte der Klägerin mit dem (nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen) Bescheid vom 08. November 2001 ab 01. Januar 2002 Regelaltersrente. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2002 schlossen die Klägerin und die frühere Beklagte folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte erklärt sich bereit, unter Abänderung ergangener Bescheide die Zeit vom 01.09.1953 bis zum 03.01.1968 in vollem Umfang zu 6/6 rentensteigernd ungekürzt ungeachtet evtl. Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft für das Kind Marianne anzuerkennen.
2. Die Beteiligten stimmen des weiteren überein, dass ab dem 01.08.2002 Zeiten nach dem 03.01.1968 nur noch im Umfang der Schwangerschaftsfristen für das Kind Michael zu berücksichtigen sind.
3. Darüber hinaus stimmen sie auch darin überein, dass die Zeit vor dem 01.09.1953 nur Zeiten einer schulischen Ausbildung darstellen.
4. Damit erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Durch Bescheid vom 31. Oktober 2002 bewilligte die frühere Beklagte "aufgrund des Vergleichs vom 17.07.2002" Regelaltersrente ab 01. Januar 2002 mit einem monatlichen Zahlbetrag (Stand August 2002) von EUR 725,06. Sie berücksichtigte u.a. die Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 als "Fachschulausbildung, keine Anrechnung" sowie nach dem FRG die Zeiten vom 01. September 1953 bis 3. Januar 1968 als ungekürzte Pflichtbeitragszeiten, vom 05. Februar 1968 bis 31. März 1968 als Zeit der Schwangerschaft/des Mutterschutzes, vom 01. April bis 27. Mai 1968 als Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Zeiten der Schwangerschaft/des Mutterschutzes sowie vom 01. Juni 1968 bis 31. März 1969 als Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung. Für die Zeit vom 01. August bis 30. November 2002 ergab sich eine Überzahlung von EUR 363,80, da die Zeiten nach dem 03. Januar 1968 nur noch im Umfang der Schwangerschaftsfristen für das Kind Michael zu berücksichtigen seien und die Zeiten vor dem 01. September 1953 nur noch als schulische Ausbildungszeit anzurechnen sei (Anhörungsschreiben vom 05. November 2002). Der Ehemann wandte sich am 14. November 2002 mündlich hiergegen, kündigte die Beschaffung einer neuen Bescheinigung an und behielt sich einen Überprüfungsantrag vor. Am 29. November 2002 wurde Widerspruch eingelegt. Die Klägerin legte die Adeverinta vom 26. November 2002 vor, die neben den in der Adeverinta vom 20. August 2001 angegebenen Fehltagen auch Fehltage für das Jahr 1968 nannte. Durch Bescheid vom 13. Januar 2003, der Gegenstand des Widerspruchverfahrens wurde, lehnte die frühere Beklagte eine anderweitige Berücksichtigung der Zeit vom 04. Januar bis 13. Juli 1968 ab. Der Widerspruchsausschuss der früheren Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2002 und 13. Januar 2003 zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003). Die angefochtenen Bescheide entsprächen dem abgeschlossenen Vergleich. Bezüglich der Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juni 1953 sei im Klageverfahren dargelegt worden, dass es sich um eine Anrechnungszeit und keine Beitragszeit gehandelt habe. Die eigenen Angaben der Klägerin sowie die Arbeitgeberbescheinigung vom 20. August 2001 widersprächen der vorgelegten Bescheinigung vom 26. November 2002. Eine Glaubhaftmachung der Zeit vom 04. Januar bis 13. Juli 1968 als Beitragszeit sei somit ausgeschlossen.
Mit der am 09. Mai 2003 zum SG erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die mit dem Vergleich vom 17. Juli 2002 beabsichtigte begünstigende Regelung sei misslungen. Die frühere Beklagte habe eindeutig einen Beanstandungsschutz aufgehoben. Der Vergleich vom 17. Juli 2002 sei überhaupt nicht ausführbar. Die ergangenen Bescheide seien nicht eindeutig genannt. Die frühere Beklagte habe sich nur an Ziffer 2 des Vergleichs orientiert und eine Neuberechnung der Regelaltersrente für Bezugszeiten ab 01. August 2002 vorgenommen. Es entspreche der Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger, auf Rechte aus einem Vergleich zu verzichten, wenn sich durch dessen Ausführung eine Rentenminderung ergebe. Sie (die Klägerin) sei nicht deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Vergleich im Ganzen negativ sei. Durch die Geringerbewertung der Kindererziehungszeiten (1,2000 Entgeltpunkte) seien die persönlichen Entgeltpunkte auf 30,3768 statt bisher 34,1870 gesunken. Insoweit müsse gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Besitzschutz bestehen. Hierauf hätten die Beteiligten sicherlich nicht verzichtet. Es sei zu fragen, ob ein solcher Verzicht überhaupt wirksam wäre. Mit all diesen Fragen habe sich der Widerspruchsbescheid nicht auseinandergesetzt. Es werde angeregt, Regelaltersrente weiterhin auf der Grundlage des Bescheids vom 08. November 2001 zu zahlen. Im Übrigen dürfe die frühere Beklagte den Vergleich nicht ausführen, weil die Anerkennung der Ausbildungszeiten als Pflichtbeitragszeiten richtig sei (Verweis auf das Rechtsgutachten des Dr. Leonhardt, Institut für Ostrecht, vom 09. Juli 2002 im Rechtsstreit beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 4 RA 10/02).
Die frühere Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin habe im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich die tatsächlichen versicherungsrechtlichen Verhältnisse zutreffend eingeräumt. Die frühere Beklagte erklärte sich bereit, vom Vergleich vom 17. Juli 2002 abzurücken und die Rente vorbehaltlich des "Einfrierens" in der bisherigen Höhe weiterzugewähren. Die Klägerin erklärte hierzu, sie nehme den Vergleichsvorschlag an, wenn damit gemeint sei, dass auch ab 01. August 2002 der Berechnung mindestens 34,1870 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt würden. Die frühere Beklagte erwiderte, dass der angebotene Vergleich keine Festlegung auf die ursprünglichen Entgeltpunkte enthalte.
Die frühere Beklagte erließ die folgenden neuen Bescheide: &61656; Bescheide vom 10. Juni 2005 (Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund der durch das Rentenreformgesetz 1999 geänderten Bewertung von Zeiten der Kindererziehung ab 01. Januar 1992); gegen diese erhob die Klägerin ihren Angaben nach Widerspruch; &61656; Bescheid vom 23. August 2005 (Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Wegfalls der Ausbildungszeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres vom 01. August 1950 bis 30. Dezember 1952 sowie Aufhebung früher ergangener Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten, soweit sie nicht dem ab 01. Juli 1990 geltenden Recht entsprechen); &61656; Bescheid vom 26. August 2005 (erneute Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen geänderter Bewertung von Zeiten der Kindererziehung); &61656; Bescheid vom 29. August 2005 (Ergänzung zum Bescheid vom 26. August 2005 für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1991); &61656; Bescheid vom 01. September 2005 (Rücknahme "der Bescheide" vom 10. Juni 2005 wegen Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das Kind M. gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB X]); &61656; Bescheid vom 06. Dezember 2005 (Neuberechnung der Regelaltersrente ab 01. Januar 2002). Die Beklagten teilte der Klägerin mit, sie erhalte an Stelle der bisherigen Rente Regelaltersrente, die am 01. Januar 2002 beginne und mit dem 31. Juli 2002 wegfalle. Sie erklärte weiter, die Bescheide vom 08. November 2001 und 13. Januar 2003 würden gemäß § 44 SGB X zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt. Schließlich kündigte sie hinsichtlich der aufgrund des Vergleichs vom 17. Juli 2002 erforderlichen Neuberechnung der Rente ab 01. August 2002 einen weiteren Bescheid an; &61656; Bescheid vom 06. Dezember 2005 (Neuberechnung der Regelaltersrente ab 01. Januar 2002). Sie führte aus, der Bescheid ergehe in Ausführung des Vergleichs vom 17. Juli 2002, der Bescheid vom 31. Oktober 2002 werde gemäß § 44 SGB X zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt, nachdem eine Rücknahme des Bescheids vom 12. Februar 1976 über die Anrechnung der Zeit vom 03. Januar bis 13. Juli 1968 gemäß § 45 SGB X nicht erfolgen könne, werde gemäß § 48 Abs. 3 SGB X die Anpassung der Rente ausgesetzt, bis der bisherige Zahlbetrag auch ohne Berücksichtigung dieser Zeiten erreicht werde.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 beschränkte sich die Klägerin entsprechend vorheriger Ankündigung - auf den Antrag, unter Abänderung aller seit dem 31. Oktober 2002 ergangenen Bescheide die frühere Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 wieder als glaubhaft gemachte Beitragszeit der Berufsausbildung zu berücksichtigen.
Durch Urteil vom 26. April 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die (zuvor genannten) Bescheide seien nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Der am 17. Juli 2002 geschlossene gerichtliche Vergleich sei wirksam und habe von der früheren Beklagten ausgeführt werden können. Dies sei im Ergebnis auch zutreffend erfolgt. Dass die Klägerin in dem Vergleich u.a. auf eine bereits bestandskräftig festgestellte Beitragszeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 verzichtet habe, stehe seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Die bisher berücksichtigte Beitragszeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 sei für die Zukunft, ab dem 01. August 2002, weggefallen und habe sich insoweit rentensenkend ausgewirkt. Auf der anderen Seite habe die frühere Beklagte die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. September 1953 bis 03. Januar 1968 als nachgewiesene Zeit zu 6/6 neu berechnet, was sich für die Klägerin rentensteigernd ausgewirkt habe. Die zunächst im Bescheid vom 31. Oktober 2002 nur für die Zukunft angewandte Berücksichtigung sei im Laufe des Klageverfahrens mit dem Bescheid vom 01. September 2005 sowie dem "Schreiben" vom 06. Dezember 2005 korrigiert. Im Übrigen könne die weggefallene Beitragszeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 auch im Wege einer Überprüfung nach § 44 SGB X, deren Antrag im Schreiben vom 27. November 2002 zu sehen sei und die die frühere Beklagte in den darauf folgenden Bescheiden abgelehnt habe, als sie weiterhin die (Wieder-) Anerkennung der streitigen Zeit als Beitragszeit verweigert habe, berücksichtigt werden. Die Klägerin sei im fraglichen Zeitraum staatlich ausgebildet worden und eine Vergütung sei nicht vom Betrieb gezahlt worden, sondern sie habe nur vom Staat Taschengeld sowie Kost und Logis erhalten. Auch die Zeit vom 04. Januar bis 13. Juli 1968 könne nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt werden.
Gegen das am 20. Juni 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Juni 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie nimmt Bezug auf das bereits beim SG vorgelegte Gutachten des Instituts für Ostrecht im Verfahren des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz L 4 RA 10/02, das Vergütungsansprüche in Geld und ein "Praktikum in der Produktion" nenne. Es habe sich um ein staatliches Taschengeld sowie Unterbringung und Verpflegung durch den Staat gehandelt. Im Sprachgebrauch des Herkunftslandes sei alles staatlich geregelt gewesen. Die Klägerin hat eine Stellungnahme vom 02. Dezember 2006 vorgelegt. Da sie die deutsche Schule besucht habe, in ihrer Familie nur Deutsch und Sächsisch gesprochen worden sei und für das Erlernen ihres Berufes das Beherrschen der rumänischen Sprache Voraussetzung gewesen sei, habe sie von September 1950 bis August 1951 in einem Lehrgang für den geforderten Eignungstest diese erlernt sowie in dieser Zeit eine monatliche Apanage von 270,00 Lei für den Lebensunterhalt bekommen. Anschließend sei die Ausbildung mit Praktikum in der Textilfabrik "7. November" mit Theorie an der Berufsschule weitergegangen. Von September 1951 bis August 1953 habe sie Kleidung, Verpflegung und ein monatliches Taschengeld von 5 Lei bar ausbezahlt in der Schule erhalten. Das Praktikum habe Montag bis Samstag 8.00 bis 12.00 Uhr, die Schule Montag bis Freitag von 14.00 bis 18.00 Uhr gedauert. Sie habe sich verpflichten müssen, nach Beendigung der Lehre mindestens fünf Jahre im Lehrbetrieb weiterzuarbeiten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 06. Dezember 2005, 26. September 2006, 23. Mai 2007 und 21. Mai 2008 zu verurteilen, der Klägerin ab 01. Januar 2002 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 als glaubhaft gemachte Beitragszeit der Berufsausbildung zu zahlen.
Die frühere Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie erachtet den letzten Bescheid vom 06. Dezember 2005 betreffend die Versicherungszeiten als maßgebend. In der Berechnung vom 10. Juni 2005 seien fälschlicherweise noch Versicherungszeiten vor dem Vergleich vom 17. Juli 2002 zugrunde gelegt worden.
Der Senat hat zunächst durch Beschluss vom 19. September 2006 die für die Rentenzahlung jetzt zuständige Deutsche Rentenversicherung Unterfranken, nunmehr Deutsche Rentenversicherung Nordbayern beigeladen sowie mit Beschluss vom 21. November 2008 festgestellt, dass an die Stelle der bisher beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durch Funktionsnachfolge als nunmehrige Beklagte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern getreten ist und den Beiladungsbeschluss vom 19. September 2006 insoweit aufgehoben
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 26. September 2006, 23. Mai 2007 und 21. Mai 2008 abzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung der früheren Beklagten an. Die jetzige Beklagte hat mit Bescheid vom 26. September 2006 die Zahlung der Rente ab 01. November 2006 übernommen sowie mit Bescheiden vom 23. Mai 2007 und 21. Mai 2008 die Rente ab 01. Juli 2007 bzw. 01. Juli 2008 neu berechnet.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der früheren Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Beklagte des Rechtsstreits ist als Funktionsnachfolgerin der früheren Beklagten die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (vgl. BSGE 62, 269). Denn sie ist der nunmehr für die Klägerin zuständige Rentenversicherungsträger.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als das SG die Klage gegen die Bescheide vom 10. Juni, 23., 26. und 29. August sowie 01. September 2005 abgewiesen hat. Diese Bescheide waren entgegen der Auffassung des SG nicht Gegenstand des Klageverfahrens (1.). Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juni 1953 als glaubhaft gemachte Beitragszeit der Berufsausbildung (2.).
1. Im Berufungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob die zuvor genannte Zeit als glaubhaft gemachte Beitragszeit der Berufsausbildung zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat allein dies mit dem bereits im Klageverfahren vor dem SG formulierten Antrag begehrt. Dieses Begehren hat sie auch in der Berufungsschrift vom 28. Juni 2006 wiederholt. Die im angefochtenen Urteil noch abgehandelte Zeit vom 04. Januar bis 13. Juni 1968 ist nicht mehr streitig.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der zweite von der früheren Beklagten unter dem 06. Dezember 2005 erlassene Bescheid, der u.a. den Zusatz enthält, der Bescheid ergehe in Ausführung des Vergleichs vom 17. Juli 2002. Zu entscheiden war deshalb nur die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf höhere Regelaltersrente hat, nicht aber, ob auch für die Zeit vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand.
Die Klägerin erhob Klage gegen die Bescheide der früheren Beklagten vom 31. Oktober 2002 und 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2003. Der Bescheid vom 13. Januar 2003 betraf allerdings nicht die im vorliegenden Verfahren allein streitige Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953, sondern die nicht streitige Zeit vom 04. Januar bis 13. Juni 1968. Gegenstand des Rechtsstreits war damit zunächst der Bescheid vom 31. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2003. Der Bescheid vom 31. Oktober 2002 erledigte sich allerdings während des Klageverfahrens, weil die frühere Beklagte ihn in dem zweiten unter dem 06. Dezember 2005 ergangenen Bescheid zurücknahm und durch diesen Bescheid ersetzte (§ 39 Abs. 2 SGB X). Damit ist auch der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 hinsichtlich der vorliegend allein streitigen Zeit gegenstandslos. Die Ausführung des Vergleichs vom 17. Juli 2002 erfolgt bezüglich der Regelaltersrente nunmehr mit dem zweiten Bescheid vom 06. Dezember 2005. Da dieser den ursprünglichen, den Vergleich ausführenden Bescheid vom 31. Oktober 2002 ersetzte sowie nunmehr den Bezug der Regelaltersrente der Klägerin ab 01. Januar 2002 regelt, ist er nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die weiteren von der früheren Beklagten erlassenen Bescheide sind entgegen der Auffassung des SG nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Ausführung des Vergleichs vom 17. Juli 2005 bezüglich der vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 2001 gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfolgte erst mit den Bescheiden vom 10. Juni 2005, später dann ergänzt durch die weiteren Bescheiden vom 23., 26. und 29. August sowie 01. September 2005. Diese Bescheide betreffen einen anderen Zeitraum (01. Januar 1991 bis 31. Dezember 2001) sowie eine andere Rentenart (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) als der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 31. Oktober 2002. Damit ersetzen sie weder den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2002 noch ändern sie diesen Bescheid ab. Sie sind damit nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Insoweit ist auch von der Klägerin gegen die Bescheide vom 10. Juni 2005 Widerspruch eingelegt worden. Die weiteren Bescheide vom 23., 26. und 29. August sowie 01. September 2005 sind damit allenfalls nach § 86 SGG Gegenstand dieses anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden.
Da das SG mithin über Bescheide entschieden hat, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.
Die von der nunmehrigen Beklagten erlassenen Bescheide vom 26. September 2006, 23. Mai 2007 und 21. Mai 2008 sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, soweit sie die streitige Zeit vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 weiterhin als Ausbildungszeit und nicht als Pflichtbeitragszeit bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin berücksichtigen.
2. Der allein streitbefangene Bescheid vom 06. Dezember 2005 führt den wirksamen gerichtlichen Vergleich vom 17. Juli 2002 hinsichtlich der allein streitigen Zeit zutreffend aus. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil unter I. zutreffend dargestellt, worauf der Senat Bezug nimmt. Diese Ausführungen beziehen sich zwar auf den ursprünglichen Ausführungsbescheid vom 31. Oktober 2002, gelten aber in gleicher Weise auch für den Bescheid vom 06. Dezember 2005. Hinsichtlich der Wirksamkeit sowie zutreffenden Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Juli 2002 bezüglich der allein streitigen Zeit werden von der Klägerin auch keine Einwände erhoben. Die Klägerin ist vielmehr der Auffassung, die Wirkungen des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Juli 2002 hinsichtlich der allein streitigen Zeit seien über die Regelung des § 44 SGB X zu beseitigen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Entgegen der Diktion des SG vermag der Senat kein Hindernis einer Überprüfung darin zu erkennen, dass die noch streitige Zeit im Vergleich vom 17. Juli 2002 für den Rentenbezug ab 01. August 2002 lediglich als Anrechnungszeit der schulischen Ausbildung bezeichnet worden ist.
Ein gerichtlicher Vergleich verwehrt nicht die Überprüfung der entsprechenden Ausführungsbescheide auf deren materiell-rechtliche Richtigkeit (so sinngemäß die auch vom SG zitierte Kommentarstelle von Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr. 5, Stand Mai 2006). Ob möglicherweise anders zu entscheiden ist, wenn auf die Bewertung einer rentenrechtlichen Zeit im Wege des gegenseitigen Nachgebens verzichtet worden ist (vgl. Bundessozialgerichts [BSG] SozR 2200 § 1251 Nr. 115), lässt der Senat offen. Denn die Regelung im Vergleich hält der materiell-rechtlichen Prüfung stand.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen bei Vertriebenen wie der Klägerin Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung genügt es, wenn die nach dem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (Satz 2 der Vorschrift). Nicht nachgewiesene, sondern nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden in den Entgeltpunkten um ein Sechstel gekürzt (vgl. § 22 Abs. 3 FRG).
Die Zeit der Ausbildung vom 01. August 1950 bis 18. Juli 1953 ist von der Klägerin bei der ersten Antragstellung im April 1972 nicht als Beitragszeit angegeben worden. Im Arbeitsbuch, das mit der Aufnahme der regulären Beschäftigung als Strickerin/"Wirkerarbeiterin" ausgestellt ist, fehlt jeder Hinweis auf eine vorhergehende Beitragszeit. Auch die vorgelegten Adeverinten vom 20. August 2001 und 26. November 2002 weisen für den streitigen Zeitraum keine Beschäftigung aus. Weitere schriftliche Unterlagen sind nicht vorhanden.
Die schriftlichen Angaben der Klägerin im Schreiben vom 02. Dezember 2006, die im Einzelnen nicht in Frage gestellt werden, sind nicht geeignet, die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit zu begründen. Die Klägerin spricht von einem Lehrgang zum Erlernen der rumänischen Sprache, der von September 1950 bis August 1951 abgehalten worden sei, damit ein Eignungstest bestanden werde. Hierbei sei eine monatliche "Apanage" von 270 Lei gezahlt worden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Für die Beitragspflicht einer solchen Leistung gibt es ebenso wenig einen Beleg wie das für die Zeit von September 1951 bis August 1953 genannte monatliche Taschengeld von 5 Lei.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen im Gutachten des Instituts für Ostrecht München vom 09. Juli 2002, vorgelegt aus dem Verfahren des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz L 4 RA 10/02. Ob die Klägerin ein "Praktikum in der Produktion" entsprechend den dort konkret vorgelegten Bescheinigungen abgeleistet hat, ist nicht belegt. Für die erste Zeit vom September 1950 bis August 1951 stehen dem schon die obengenannten eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom 02. Dezember 2006 entgegen. Für die Zeit von September 1951 bis August 1953 spricht sie von staatlichen Leistungen, da alles verstaatlicht gewesen sei. Dies kann den Strukturen des zitierten Gutachtens entsprechen. Ob und inwieweit tatsächlich den dort zitierten Regelungen entsprochen worden ist, kann mangels Vorhandensein jeglicher schriftlicher Unterlagen nicht als glaubhaft gemacht gelten. Hiergegen spricht auch das Fehlen von Eintragungen im Arbeitsbuch. Dass sich die Klägerin des hier geltend gemachten Anspruchs letztlich nicht sicher war, kann ihrer Zustimmung zum gerichtlichen Vergleich vom 17. Juli 2002 entnommen werden.
Die Klägerin vermag sich auch nicht mehr auf die Feststellung der streitigen Zeit als Zeit mit Pflichtbeiträgen im Bescheid vom 12. Februar 1976 berufen. Die ihr insoweit eingeräumte Rechtsposition hat sie mit ihrer Zustimmung zum gerichtlichen Vergleich vom 17. Juli 2002 aufgegeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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