Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 5006/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4185/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 28.08.2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangene und dem Landessozialgericht am 03.09.2008 vorgelegte Beschwerde des Antragstellers ist kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dem entspricht auch die dem Antragsteller im angefochtenen Beschluss erteilte Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (in der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I, S. 444 - mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Letzteres ist der Fall bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre im vorliegenden Verfahren die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig. Aus diesem Grunde ist die Beschwerde des Antragstellers im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller begehrt mit dem von ihm gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das SG mit Beschluss vom 14.08.2008 abgelehnt hat, die Zahlung von 387,38 EUR statt 204,65 EUR für den Monat Juli 2008, höhere Leistungen für den Monat August 2008 hinsichtlich der Stromkosten in Höhe von 38,25 EUR (Differenz aus 60,00 EUR Stromabschlagskosten, die von der Antragsgegnerin direkt an die Stadtwerke überwiesen werden, und Höchstsatz in Regelsatz 21,75 EUR), wie sein Beschwerdevorbringen ergibt, sowie eine bewilligte Nachzahlung in Höhe von 21,75 EUR. Damit wird der Wert der vom Antragsteller mit seinem Eilantrag beantragten Leistungen von mehr als 750,- EUR nicht erreicht. Dies gilt selbst dann, wenn über den Wortlaut des vom Antragsteller beim SG gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinaus davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller Stromkosten in Höhe von monatlich 38,25 EUR für den im Bescheid vom 30.06.2008 umfassten gesamten Bewilligungszeitraum vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 beansprucht.
Im Übrigen wäre der Ansicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe für den Differenzbetrag des im Regelsatz enthaltenen Höchstbetrags für Stromkosten von monatlich 21,75 EUR und den von ihm an die Stadtwerke zu erbringen Stromkostenabschlag in Höhe von monatlich 60,00 EUR (= 38,25 EUR), mit der der Antragsteller seine Beschwerde begründet hat, in der Sache nicht zu folgen. Die Wohnung des Antragstellers wird nicht mit Strom beheizt. Die Kosten für Haushaltsenergie sind aus der Regelleistung (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB II) zu decken. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 14.12.2007 (L 8 AS 1462/07) entschieden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) ist schon in seinem Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) zu dem Ergebnis gekommen, dass in der in § 20 Abs. 1 und 2 SGB II festgelegten Regelleistung die Kosten für Haushaltsenergie enthalten sind (inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R). Davon geht auch der Antragsteller aus. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch dann, wenn der in der Regelleistung zugrunde gelegte Anteil für Kosten der Haushaltsenergie im Einzelfall überschritten wird. Eine an den jeweiligen individuellen Kosten orientierte Erhöhung der für einzelne Bedarfe vorgesehenen Anteile der Regelleistung stünde im Widerspruch zum das SGB II beherrschenden Grundsatz der Pauschalierung der Leistungen. Inzwischen steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auch der klare und eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II entgegen. Danach umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Diese - nur klarstellende - gesetzliche Regelung ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20.07.2006 - BGBl. I 1706), das insoweit zum 01.08.2006 in Kraft getreten ist, erfolgt. Es kann daher keine Zweifel mehr geben, dass die Kosten für Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten sind. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seiner Ansicht darauf beruft, eine bei der Jahresabschlussrechnung sich ergebende Rückzahlung werde an die Antragsgegnerin erbracht, lässt sich ein solcher Sachverhalt aus der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakte nicht entnehmen. Der von der Antragsgegnerin vorgenomme Abzug für "Warmwasseraufbereitung" in Höhe von monatlich 6,23 EUR rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit Gas heizt und kocht, wie schon das SG im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 28.08.2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangene und dem Landessozialgericht am 03.09.2008 vorgelegte Beschwerde des Antragstellers ist kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dem entspricht auch die dem Antragsteller im angefochtenen Beschluss erteilte Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (in der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I, S. 444 - mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Letzteres ist der Fall bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre im vorliegenden Verfahren die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig. Aus diesem Grunde ist die Beschwerde des Antragstellers im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller begehrt mit dem von ihm gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das SG mit Beschluss vom 14.08.2008 abgelehnt hat, die Zahlung von 387,38 EUR statt 204,65 EUR für den Monat Juli 2008, höhere Leistungen für den Monat August 2008 hinsichtlich der Stromkosten in Höhe von 38,25 EUR (Differenz aus 60,00 EUR Stromabschlagskosten, die von der Antragsgegnerin direkt an die Stadtwerke überwiesen werden, und Höchstsatz in Regelsatz 21,75 EUR), wie sein Beschwerdevorbringen ergibt, sowie eine bewilligte Nachzahlung in Höhe von 21,75 EUR. Damit wird der Wert der vom Antragsteller mit seinem Eilantrag beantragten Leistungen von mehr als 750,- EUR nicht erreicht. Dies gilt selbst dann, wenn über den Wortlaut des vom Antragsteller beim SG gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinaus davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller Stromkosten in Höhe von monatlich 38,25 EUR für den im Bescheid vom 30.06.2008 umfassten gesamten Bewilligungszeitraum vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 beansprucht.
Im Übrigen wäre der Ansicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe für den Differenzbetrag des im Regelsatz enthaltenen Höchstbetrags für Stromkosten von monatlich 21,75 EUR und den von ihm an die Stadtwerke zu erbringen Stromkostenabschlag in Höhe von monatlich 60,00 EUR (= 38,25 EUR), mit der der Antragsteller seine Beschwerde begründet hat, in der Sache nicht zu folgen. Die Wohnung des Antragstellers wird nicht mit Strom beheizt. Die Kosten für Haushaltsenergie sind aus der Regelleistung (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB II) zu decken. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 14.12.2007 (L 8 AS 1462/07) entschieden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) ist schon in seinem Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) zu dem Ergebnis gekommen, dass in der in § 20 Abs. 1 und 2 SGB II festgelegten Regelleistung die Kosten für Haushaltsenergie enthalten sind (inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R). Davon geht auch der Antragsteller aus. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch dann, wenn der in der Regelleistung zugrunde gelegte Anteil für Kosten der Haushaltsenergie im Einzelfall überschritten wird. Eine an den jeweiligen individuellen Kosten orientierte Erhöhung der für einzelne Bedarfe vorgesehenen Anteile der Regelleistung stünde im Widerspruch zum das SGB II beherrschenden Grundsatz der Pauschalierung der Leistungen. Inzwischen steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auch der klare und eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II entgegen. Danach umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Diese - nur klarstellende - gesetzliche Regelung ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20.07.2006 - BGBl. I 1706), das insoweit zum 01.08.2006 in Kraft getreten ist, erfolgt. Es kann daher keine Zweifel mehr geben, dass die Kosten für Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten sind. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seiner Ansicht darauf beruft, eine bei der Jahresabschlussrechnung sich ergebende Rückzahlung werde an die Antragsgegnerin erbracht, lässt sich ein solcher Sachverhalt aus der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakte nicht entnehmen. Der von der Antragsgegnerin vorgenomme Abzug für "Warmwasseraufbereitung" in Höhe von monatlich 6,23 EUR rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit Gas heizt und kocht, wie schon das SG im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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