L 6 VS 4209/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 VS 2677/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 4209/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Berufsschadensausgleichs des Klägers.

Der 1971 geborene Kläger besuchte die Realschule bis zur 10. Klasse mit Abschlussprüfung im Juni 1988, anschließend bis Juni 1989 die Metallfachschule und absolvierte vom 01.08.1989 bis 28.02.1992 eine Lehre als Kfz-Mechaniker. In diesem Beruf arbeitete er ab 01.03.1992 in einem Autohaus. Zum 01.07.1992 trat er seinen Wehrdienst an und verpflichtete sich zunächst für vier Jahre als Zeitsoldat. Er absolvierte bis 30.09.1992 die Grundausbildung als Kfz-/Panzer-(Pz-)Schlosser mit der Spezialausbildung auf bestimmte Schwerlasttransporter und verschiedene Lehrgänge für Unteroffizieranwärter. Am 24.02.1993 erlitt er auf dem Weg vom Dienst nach Hause einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Contusio cerebri und Durchgangssyndrom, eine Kopfplatzwunde hinter parietal und eine Beckenprellung zuzog (ärztliche Mitteilung des damaligen Stabsarztes Dr. R. vom 05.04.1993). Im Fragebogen vom 03.11.1993 diagnostizierte Dr. R. ein psychoneurasthenisches Syndrom bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Contusio cerebri infolge Wegeunfall vom 24.02.1993. Ein Belastungsversuch am Arbeitsplatz mit stundenweisem Einsatz sei bereits nach wenigen Tagen im Juni 1993 gescheitert. Im truppenärztlichen Gutachten vom 14.04.1994 beschrieb der Oberstabsarzt Dr. R. eine Leistungsfunktionsstörung. Es könne keine Dienstart mehr ausgeübt werden. Der Oberstabsarzt Dr. F. erklärte sich im Prüfvermerk vom 25.04.1994 mit dem Gutachten einverstanden. Eine Wiederherstellung der Verwendungsfähigkeit des Klägers sei innerhalb des Wehrdienstes, zu dem er einberufen worden sei, nicht zu erwarten. Es werde empfohlen, ihn mit dem Tauglichkeitsgrad "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" zu entlassen. Mit Bescheid vom 22.08.1994 stellte das Wehrbereichsgebührnisamt V auf der Grundlage der Stellungnahme der Oberfeldärztin Dr. Z. vom 16.06.1994 als Folgen der Wehrdienstbeschädigung ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Minderbelastbarkeit und Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Schweißausbrüche, eine unvollständige Halbseitenblindheit nach links und eine dekompensierte Exophorie (Schielen) beim Nahsehen bei Schädel-Hirn-Trauma mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, seit 21.12.2007 Grad der Schädigungsfolgen [GdS] - vgl. § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes [BVG] i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007, BGBl. I, S. 2904, 2909) um 100 vom Hundert (v. H.) ab 24.02.1993 fest. Danach bemaß sich der dem Kläger bewilligte Ausgleich für die Dauer des Wehrdienstes.

Am 29.08.1994 beantragte der Kläger im Hinblick auf sein Ausscheiden aus der Bundeswehr zum 15.09.1994 beim damaligen Versorgungsamt U. (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Der Neurologe Dr. S. empfahl in der Stellungnahme vom 10.10.1994, als Schädigungsfolgen ein hirnorganisches Psychosyndrom, zentral-vegetative Störungen und eine Sehbehinderung beidseits sowie Schädelnarben anzuerkennen und mit einer MdE um 100 v. H. zu bewerten. Mit Bescheid vom 21.11.1994 stellte das VA die Wehrdienstbeschädigungsfolgen entsprechend der Stellungnahme von Dr. S. fest. Der Kläger sei hierdurch seit 16.09.1994 gemäß § 30 Abs. 1 BVG erwerbsunfähig. Das VA gewährte dem Kläger Grundrente, Pflegezulage und Ausgleichsrente. Über einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich werde nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung und Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen entschieden. Der Major F. führte in der Stellungnahme zum militärischen Werdegang und zur voraussichtlichen Verwendung des Klägers vom 17.05.1994 aus, dieser wäre ohne die Beeinträchtigungen durch den Unfall aufgrund seines Persönlichkeits- und Leistungsbildes voraussichtlich ein guter Unteroffizier geworden, der Aufstiegchancen für die weitere förderliche Verwendung als Kfz/Pz-Instandsetzung-Feldwebel (InstFw) und Kfz-Meister gehabt hätte. Der Vater des Klägers gab im Fragebogen vom 31.01.1995 an, der Kläger hätte ohne die Schädigung während der vierjährigen Bundeswehrzeit die Ausbildung zum Kfz-Meister absolviert, nach der Bundeswehrzeit die Fachhochschulreife erworben und anschließend das Studium zum Kfz-Ingenieur aufgenommen. Sein Berufsziel sei die Entwicklungsabteilung bei BMW M. gewesen. Das Bundesministerium der Verteidigung führte im Schreiben vom 27.07.1995 aus, es könne aufgrund des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Klägers vor dem Unfall mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er den Unteroffizierslehrgang mit gutem Erfolg absolviert, zum 01.07.1993 zum Unteroffizier und zum 01.10.1994 oder 01.01.1995 zum Stabsunteroffizier befördert worden wäre. Bei weiterhin entsprechenden Leistungen und rechtzeitigem Antrag auf Weiterverpflichtung auf acht Jahre mit Dienstzeitende 30.06.2000 wäre die Ausbildung zum Feldwebel erfolgt, der Kläger nach erfolgreichem Abschluss der Feldwebellehrgänge voraussichtlich zum 01.07.1996 oder 01.10.1996 zum Feldwebel befördert worden und hätte im Rahmen der fachlichen Fortbildungsstufe A als Teil der Feldwebelausbildung den Abschluss als "Meister im Kraftfahrzeughandwerk" erreichen können. Auf entsprechenden Antrag erscheine eine Weiterverpflichtung auf 12 Jahre mit Dienstzeitende 30.06.2004 und damit auch eine Beförderung zum Oberfeldwebel zum 01.04.2000 realistisch. Mit Bescheid vom 02.10.1995 lehnte das VA den Antrag auf Gewährung von Berufsschadensausgleich mit der Begründung ab, das jeweilige anzurechnende Einkommen sei höher als das Vergleichseinkommen. Dabei legte das VA eine Eingruppierung in Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 2 zugrunde.

Nach dem Ende des Bezuges von Versorgungskrankengeld am 08.11.1996 beantragte der Kläger am 14.11.1996 erneut die Gewährung von Berufsschadensausgleich. Das VA bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12.02.1997 Berufsschadensausgleich ab 01.11.1996 unter Berücksichtigung des im Bescheid vom 02.10.1995 zugrunde gelegten Vergleichseinkommens. Im Rahmen der Überprüfung des Versorgungsanspruchs schlug Dr. S. unter Berücksichtigung weiterer medizinischer Unterlagen in der Stellungnahme vom 28.04.1997 und im versorgungsärztlichen (vä) Gutachten vom 05.07.1999 vor, Wortlaut und MdE wie bisher zu belassen. Es liege ein Dauerzustand vor. Dieser Beurteilung schloss sich die Medizinaldirektorin Strauch im Prüfvermerk vom 12.07.1999 an. Der Berufsförderungsdienst Sigmaringen des Kreiswehrersatzamtes Ulm teilte auf Anfrage des VA im Schreiben vom 17.08.2004 mit, eine Aussage darüber, in welchen Bereichen ehemalige Zeitsoldaten, die im Rahmen ihrer Dienstzeit ihre Meisterprüfung im Kfz-Handwerk abgelegt haben, mehrheitlich unterkommen, könne nicht getroffen werden. Die Mitarbeiterin Graf der Handwerkskammer Ulm gab im Telefonat vom 15.12.2004 an, die Frage, ob Meister im Kfz-Handwerk eher im Angestelltenverhältnis oder als Arbeiter im Stundenlohn beschäftigt würden, könne sie nicht beantworten. Dies sei in den Kfz-Betrieben verschieden. Allerdings würden Kfz-Meister, die als Betriebsleiter eingesetzt seien, in der Regel im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Der Mitarbeiter der Kfz-Innung Sch. teilte im Telefonat vom selben Tag mit, die Beschäftigung von Kfz-Meistern im Handwerk werde von Betrieb zu Betrieb individuell gehandhabt. Mit Bescheid vom 31.03.2005 stellte das inzwischen zuständig gewordene Landratsamt B. (LRA) den Anspruch auf Versorgung zum 01.10.2004 aufgrund der Eheschließung des Klägers neu fest und zog als Vergleichseinkommen ab 01.07.2004 den Durchschnittsverdienst eines Arbeiters der Arbeitergruppe 1 im Handwerkszweig "Kfz-Reparatur" heran.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, sein Berufsziel sei der Kfz-Sachverständige gewesen. Bei der Prüfung des fiktiven Berufsverlaufes müssten ihm Beweiserleichterungen zu Gute kommen, die dem Geschädigten gegenüber dem Schadensverursacher von der zivilrechtlichen Rechtsprechung zuerkannt würden. Infolge des Rechtsübergangs würden die vom Beklagten gewährten Leistungen von der Haftpflichtversicherung des Schädigers erstattet. Der Kläger sei aber wegen der cessio legis gehindert, die Höhe seines fiktiven Erlöses dort geltend zu machen. Der Kläger legte Zeitungsausschnitte und Stellenanzeigen zu Kfz-Sachverständigen vor. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2005 mit der Begründung zurückgewiesen, für Fachkräfte wie Sachverständige, Prüfwesen und Gutachter sei ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich. Bei den vom Kläger angeführten "1000" neu einzustellenden Mitarbeitern der D. entfielen bundesweit auf Fachkräfte im Fahrzeugprüfungswesen lediglich 61 Stellen. Es könne somit nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab 01.07.2004 als Kfz-Meister im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden wäre.

Am 29.08.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er legte das Schreiben des Majors F. vom 17.05.1994 mit der Ergänzung vor, der Kläger hätte bei einer Verpflichtungszeit von vier Jahren als Stabsunteroffizier ausscheiden können. Der Kläger trug vor, für Sachverständige bei D. und T. sei kein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich. Dort würden grundsätzlich die Fahrzeugbewertungen von Kfz-Meistern durchgeführt. Dies gelte auch für Versicherungen. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er führte aus, für den Kläger sei das Durchschnittseinkommen eines Arbeiters der Arbeitergruppe 1 (Vollgeselle) im Kraftfahrzeugreparatur-Handwerk in Höhe von 2.189,00 Euro zugrunde zu legen. Maßgebend sei der wahrscheinliche berufliche Werdegang. § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht einschlägig. Es gehe beim Berufsschadensausgleich nicht um den Ersatz eines konkret entstandenen Schadens, sondern um eine im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen pauschalierte Entschädigung.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 04.07.2006, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des vorgelegten Empfangsbekenntnisses am 24.07.2006 zugestellt wurde, ab.

Am 19.08.2006 hat der Kläger Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt. Er vertritt die Auffassung, ihm müsse die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Gute kommen. Außerdem arbeite sein Bruder als Projektleiter IT bei K.; sein Vater sei bis zum Renteneintritt als Prokurist und Geschäftsführer tätig gewesen. Dies rechtfertige neben den bisherigen Indizien die Prognose, dass er ohne den Unfall eine gehobene Tätigkeit erreicht hätte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG vom 04.07.2006 aufzuheben, den Bescheid vom 31.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 01.07.2004 höheren Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens als technischer Angestellter in Leistungsgruppe II im Versicherungsgewerbe, hilfsweise als technischer Angestellter in Leistungsgruppe II im Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern, zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, es sei lediglich möglich, nicht aber wahrscheinlich, dass der Kläger als Kfz-Sachverständiger beschäftigt worden wäre.

Der Senat hat die Auskunft des Verbandes des Kfz-Gewerbes B. e. V. vom 05.06.2007 eingeholt. Darin wird ausgeführt, der Meister im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk könne eine breite Palette von Wartungs-, Reparatur-, Diagnose- und Karosseriearbeiten bis hin zur Fahrzeuglackierung anbieten. Die Einsatzmöglichkeiten eines Meisters gingen somit über den Rahmen eines einzelnen Ausbildungsberufes hinaus. Zur Entlohnung ist mitgeteilt worden, zwischen dem Verband und der I. seien bisher Tarifverträge für das baden-württembergische Kfz-Gewerbe abgeschlossen worden. Die Kfz-Meister unterlägen dabei den Gehaltstarifverträgen und damit den Vorschriften für Angestellte. In der ergänzenden Auskunft vom 23.10.2007 hat der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Verbandes des Kfz-Gewerbes B. e. V. B. ausgeführt, die bundeswehrinterne Ausbildung zum Kfz-Meister sei grundsätzlich mit der allgemeinen Kfz-Meisterausbildung vergleichbar. Ob sich ein bundeswehrintern ausgebildeter Kfz-Meister letztlich jedoch am Markt behaupten könne und konkurrenzfähig sei, hänge sicherlich in erster Linie von anderen Faktoren und von dessen persönlichem Einsatz ab. Zu berücksichtigen sei dabei u. a., wie und in welchem Bereich er bei der Bundeswehr eingesetzt worden sei. Die Umfrage des Verbandes zu den Einstellungschancen eines solchen Kfz-Meisters bei größeren Kfz-Betrieben habe ergeben, dass diese jedenfalls dann von einer Einstellung absehen würden, wenn der Kläger nur in einzelnen Bereichen und nicht entsprechend einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft im gesamten Aufgabenspektrum eines Kfz-Meisters beschäftigt werden könne. Zudem sei zweifelhaft, ob er über die neuesten fachspezifischen Kenntnisse in der Branche verfüge. Ohne diese sei er sicherlich nicht konkurrenzfähig. Alle befragten Unternehmen schätzten die Einstellungschancen des Klägers daher als äußerst gering ein. Die Mehrzahl der ausgebildeten Meister in den größeren Kfz-Betrieben seien mitarbeitende Meister mit Arbeiterstatus. Der Senat hat auf den Hinweis des Klägers, sein Berufsziel als Kfz-Sachverständiger wäre etwa bei der A. Versicherung AG zu realisieren gewesen, die Auskunft der A. Deutschland AG, S. vom 30.04.2008 veranlasst. Darin wird ausgeführt, die A. Deutschland AG rekrutiere den Bedarf an Kfz-Sachverständigen für die Abteilung Kfz-Schaden überwiegend aus Personen, die einen abgeschlossenen Meister entweder im Kfz-Mechaniker- oder im Karosseriebauhandwerk hätten. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Betreffende seine Tätigkeit in der freien Wirtschaft oder bei der Bundeswehr ausgeübt habe. Wie immer werde die Einstellungsentscheidung im konkreten Einzelfall getroffen. Mit seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr hätte der Kläger grundsätzlich keine schlechteren Eingangsvoraussetzungen gehabt als ein Bewerber aus der freien Wirtschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Berufsschadensausgleichs.

Der Anspruch auf Berufsschadensausgleich setzt nach § 30 Abs. 3 BVG, der gem. § 80 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) hier für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses anzuwenden ist, voraus, dass das Einkommen des rentenberechtigten Beschädigten aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Der auszugleichende Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich Ausgleichsrente und dem höheren Vergleichseinkommen, das der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte (§ 30 Abs. 3-6 BVG). Das Vergleichseinkommen errechnet sich gem. § 30 Abs. 5 BVG aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Zwischen der Minderung des Erwerbseinkommens und den Schädigungsfolgen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ob dieser vorliegt, beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.1998 - B 9 V 10/97 R m. w. N., zitiert nach Juris). Es ist aufgrund festgestellter Tatsachen der hypothetische Berufsweg für den Fall, dass die Schädigung nicht stattgefunden hätte, zu prognostizieren. Der hypothetische Berufsverlauf muss wahrscheinlich sein, wie sich aus § 30 Abs. 5 BVG ergibt. Die Anknüpfungstatsachen, auf die sich das Wahrscheinlichkeitsurteil stützt, müssen dagegen sicher feststehen (BSG a.a.O.).

Wie der Einkommensverlust zu ermitteln ist, hat die vom Gesetzgeber in § 30 Abs. 14 Buchst a BVG ermächtigte Bundesregierung in der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) bestimmt. Diese ist hinsichtlich des Zeitraums vom 01.07.2004 - 20.12.2007 in der vom 01.07.1995 bis 20.12.2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 und für die Zeit ab 21.12.2007 in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, BGBl. I, S. 2904, 2919, anzuwenden. Wenn der Beschädigte - wie im vorliegenden Fall - voraussichtlich unselbstständig in der freien Wirtschaft tätig geworden wäre, ist das Vergleichseinkommen nach § 3 BSchAV zu bestimmen. Nach § 3 BSchAV a. F. ist das Durchschnittseinkommen der durchschnittliche Bruttoverdienst, der aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911), vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind 1. bei Arbeitern in der Industrie der in der Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3, 2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende Handwerkszweig und die jeweils zutreffende Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht kommenden Handwerkszweigs statistisch mit den Verdiensten in der Industrie erfasst werden, die nach Nr. 1 für Arbeiter in der Industrie geltenden Merkmale, 3. bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils zutreffende Arbeitergruppe, 4. bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV oder V. Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 4 gilt die jeweils ausgewiesene kleinste Gliederungseinheit nach der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Lässt sich die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen maßgebend. Für die Eingruppierung einer Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfassten durchschnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BSchAV n. F. weicht im hier relevanten Bereich insoweit von der a. F. ab, als er zusätzlich die Angestellten im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern nennt.

Nach den genannten Bestimmungen hat der Beklagte bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zu Recht das Durchschnittseinkommen eines Arbeiters der Lohngruppe 1 im Kraftfahrzeugreparaturhandwerk als Vergleichseinkommen zugrunde gelegt. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Ohne die Wehrdienstbeschädigung wäre der Kläger, wie sich aus der Stellungnahme des Majors F. vom 17.05.1994 und dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27.07.1995 ergibt, bei einer Weiterverpflichtung als Berufssoldat voraussichtlich befördert worden. Eine Beförderung bis zum Oberfeldwebel wäre realistisch gewesen. Während der Feldwebelausbildung hätte er die Qualifikation als Meister im Kraftfahrzeughandwerk erreichen können. In diesem Fall wäre er nach Ende seiner Bundeswehrzeit voraussichtlich als Arbeiter beschäftigt worden. Eine Einstufung als Angestellter ist zwar nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften der Handwerkskammer Ulm und der Kfz-Innung vom 15.12.2004 ebenfalls möglich. Da aber die Entlohnung als Arbeiter bzw. Angestellter von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich gehandhabt wird, ist eine Einstufung als Angestellter nicht wahrscheinlich im Sinne des § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Auskunft des Verbandes des Kfz-Gewerbes B. e. V. vom 05.06.2007. Zwar unterliegen die Kfz-Meister in den tarifverbundenen Betrieben in Baden-Württemberg aufgrund der zwischen dem Verband des Kfz-Gewerbes B. e. V. und der I. geschlossenen Tarifverträgen den Vorschriften für Angestellte. Aus der ergänzenden Auskunft des Verbandes Kfz-Gewerbes B. e. V. vom 23.10.2007 folgt aber, dass die Mehrzahl der ausgebildeten Meister in größeren Kfz-Betrieben tatsächlich mitarbeitende Meister mit Arbeiterstatus sind. Eine höhere Einstufung ist ferner nicht aufgrund des vom Kläger angegebenen Berufsziels eines Kfz-Sachverständigen vorzunehmen. Dass der Kläger nach dem fiktiven Erreichen der Qualifikation eines Kfz-Meisters, wie im Schreiben seines Vaters vom 31.01.1995 ausgeführt wird, die Fachhochschulreife erworben und anschließend ein Studium zum Kfz-Ingenieur absolviert hätte, ist zwar denkbar. Ausgehend von der zum Zeitpunkt der Wehrdienstbeschädigung tatsächlich vorhandenen Qualifikation als Kfz-Mechaniker wäre jedoch eine solche erhebliche Weiterqualifizierung weit überdurchschnittlich und ist unter Berücksichtigung des bis zur Schädigung durchlaufenen, eher dem üblichen entsprechenden beruflichen Werdegangs des Klägers nicht wahrscheinlich. Angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers bis zu dem Unfall kann der Senat auch aus den Berufen seines Vaters und seines Bruders keine Prognose für eine außergewöhnliche berufliche Laufbahn des Klägers ableiten. Der Senat hält es ferner nicht für wahrscheinlich, dass der Kläger mit dem Abschluss als Kfz-Meister als Kfz-Sachverständiger beschäftigt worden wäre. Wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellenanzeigen der D. ergibt, erfordern Stellen als Kfz-Sachverständiger zumindest teilweise ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik. Aus der im Berufungsverfahren veranlassten Auskunft der A. Deutschland AG, Stuttgart vom 30.04.2008 folgt kein anderes Ergebnis. Zwar rekrutiert die A. Deutschland AG ihren Bedarf an Kfz-Sachverständigen überwiegend aus Personen, die einen abgeschlossenen Meister entweder im Kfz-Mechaniker- oder im Karosseriebauhandwerk haben. Eine entsprechende Einstellung erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Auskunft des Verbandes des Kfz-Gewerbes B. e. V. vom 23.10.2007 nicht wahrscheinlich. Die darin enthaltene Auskunft, dass die befragten größeren Kfz-Betriebe die Einstellungschancen des Klägers aufgrund der Tätigkeit nur in einzelnen Bereichen des Aufgabenspektrums eines Kfz-Meisters und der möglicherweise fehlenden neuesten fachspezifischen Kenntnisse als äußerst gering einschätzten, lässt sich auf eine Beschäftigung im Versicherungsgewerbe übertragen. Der Kläger hat bei der Bundeswehr die Grundausbildung als Kfz-/Pz-Schlosser mit der Spezialausbildung auf bestimmte Schwerlasttransporter sowie verschiedene Lehrgänge als Unteroffizieranwärter absolviert. Damit war er nur in einem Teilbereich des Berufsbildes eines Kfz-Mechanikers tätig. Dass er im Zusammenhang mit einer bei der Bundeswehr absolvierten Meisterausbildung das gesamte Aufgabenspektrums eines Kfz-Meisters kennengelernt hätte, ist nicht wahrscheinlich. Letztlich folgt auch aus der Auskunft der A. Deutschland AG nicht, dass mehr Gesichtspunkte für eine Einstellung als Kfz-Sachverständiger sprechen als dagegen. In der Stellungnahme wird nämlich ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Einstellungsentscheidung im konkreten Einzelfall getroffen wird.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Beweiserleichterung des § 287 ZPO berufen. Nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft , hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Wie die Beklagte zutreffend ausführt hat, ist diese Bestimmung nicht einschlägig. Anders als beim zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wird mit dem Berufsschadensausgleich nicht der konkret entstandene Schaden ersetzt, sondern es erfolgt eine pauschalierte Entschädigung, die niedriger, aber auch höher als der tatsächlich entstandene Schaden sein kann. Eine entsprechende Anwendung des § 287 ZPO gebietet nicht der in § 81 a Abs. 1 BVG geregelte Forderungsübergang. Danach geht, soweit dem Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, dieser Anspruch im Umfang der durch das BVG begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Bereits nach seinem Wortlaut begrenzt § 81 a Abs. 1 BVG den übergehenden Anspruch dem Umfang nach auf die infolge des Drittverschuldens nach dem BVG begründete Pflicht zur Gewährung von Leistungen. Daraus folgt als Voraussetzung für einen Forderungsübergang eine generelle Kongruenz der Ansprüche nach dem BVG und dem Gesetz, aus dem sich der Schadensersatzanspruch im Einzelfall ergibt. Deckungsgleichheit der Ansprüche muss nicht nur hinsichtlich Art und Zweckbestimmung der Leistungserbringung, sondern auch hinsichtlich der Höhe und des Zeitraums, für den sie bestehen, gegeben sein (vgl. Fehl in Wilke u. a., Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage 1992, § 81 a BVG Rdnr. 10). Bereits hieraus folgt, dass dem Kläger durch die Anwendung unterschiedlicher Beweisgrundsätze kein Nachteil entsteht. Der Forderungsübergang betrifft nur den deckungsgleichen Betrag der Ansprüche gegen den Beklagten bzw. den Schädiger. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine Bindungswirkung der Entscheidung über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem BVG für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Wie bereits ausgeführt, sind für diese Ansprüche unterschiedliche Rechtsgrundlagen maßgebend. Eine Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus § 118 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach ist, wenn ein Gericht über einen nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist. Diese Bestimmung gilt zwar für den Forderungsübergang nach § 81a BVG entsprechend (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.08.1999 - 6 U 8/99, zitiert nach Juris), erfasst aber nur die Bindungswirkung bezüglich des Anspruchs gegen den Sozialversicherungs- bzw. Versorgungsträger und führt nicht dazu, dass mit einer Entscheidung über den Versorgungsanspruch nach dem BVG zugleich der Umfang des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs festgelegt wäre.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 287 ZPO zwar eine Beweiserleichterung darstellt, indem die Bestimmung verhindern soll, dass eine Klage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für den ihm erwachsenen Schaden zu erbringen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 287 ZPO Rdnr. 1). Vor der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist jedoch gemäß § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen, wobei bezüglich der Frage der beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1999 - VI ZR 65/98, zitiert nach Juris). Auch hier benötigt der Richter "als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen" (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1970 - VI ZR 212/68, zitiert nach Juris).

Eine höhere Einstufung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung in dem gem. § 88 Abs. 5 SVG entsprechend anzuwendenden § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) vorzunehmen. Nach dieser Bestimmung sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Diese Norm erstreckt sich nämlich nur auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen, nicht auf sonstige Tatbestandsvoraussetzungen wie z. B. die Frage, welchen Einfluss die Schädigungsfolgen auf die Erwerbsbiographie des Geschädigten gehabt haben (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.02.2007 - L 5 V 8/05, zitiert nach Juris).

Die Berufung konnte nach alledem weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag zum Erfolg führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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