Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4573/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5123/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und den behaupteten materiell-rechtlichen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektohubwagen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 13, 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben so genannte Ermessensleistungen sind, wobei die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist.
Auch in ihrer Beschwerde bringt die Antragstellerin hierzu nichts vor. Der Senat sieht daher von einer weiteren Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und den behaupteten materiell-rechtlichen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektohubwagen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 13, 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben so genannte Ermessensleistungen sind, wobei die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist.
Auch in ihrer Beschwerde bringt die Antragstellerin hierzu nichts vor. Der Senat sieht daher von einer weiteren Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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