L 10 SF 5352/08 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 5352/08 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen Richter am Sozialgericht H. wird abgelehnt.

Gründe:

Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist jedenfalls nicht begründet.

Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.

Der Kläger teilt mit seinen Anwürfen gegen die Beklagte und mit den von ihm aufgelisteten Fragen keine konkreten Verhaltensweisen des abgelehnten Richters mit, die auch nur annähernd einen Grund für die Besorgnis der Befangenheit abgeben würden. Soweit der Kläger Textpassagen in der ihm zugegangenen Ladung zu einem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes rügt, ist schon nicht erkennbar, warum eine solche - bei allen Sozialgerichten des Landes übliche - Textpassage die Besorgnis der Befangenheit begründen soll. Soweit der Kläger eine "Verschleppung" durch die Beklagte rügt, trifft dieser Vorwurf jedenfalls nicht den Richter. Soweit der Kläger meint, Richter am Sozialgericht H. habe nicht gegen die Beklagte durchgegriffen, keine Anordnungen erteilt, ist ebenfalls nicht erkennbar, wie dies eine Besorgnis der Befangenheit begründen soll, zumal das Gegenteil zutrifft: Richter am Sozialgericht H. hat sich im Hinblick auf eingetretene Verzögerungen sogar an das Direktorium der Beklagten gewandt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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