L 6 R 6052/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2220/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 6052/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1960 geborene Kläger hat von 1978 bis 1982 eine Ausbildung zum Chemielaboranten absolviert. Anschließend war er von 1982 bis 1986 bei der Bundeswehr im Sanitätsdienst, wo er eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolvierte. In Beruf des Krankenpflegers war er sodann bis 1999 beschäftigt, und zwar im Psychiatrischen Zentrum N ... Der Kläger holte dann im Jahr 1999 das Abitur nach und studierte von 1990 bis 1996 an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste in K. Malerei und Grafik und schloss dieses Studium mit dem Diplom ab. Von 1996 bis 2000 war er als freischaffender Künstler tätig. Sodann übte er im Zentrum für Kunst und Medientechnologie in K. von 2000 bis 2003 eine befristete, jedoch mehrfach verlängerte Tätigkeit als Museumspädagoge aus. Im September 2003 begann er an der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik eine Ausbildung zum Fachlehrer für Kunst in der Oberstufe. Diese Ausbildung schloss er im Sommer 2005 bzw. nach Absolvierung des sich anschließenden Praxisjahres im Sommer 2006 erfolgreich ab. Der Kläger hospitierte sodann an verschiedenen Schulen und trat mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 in R. eine Stelle als Kunstlehrer in der Oberstufe mit einem halben Deputat an.

Am 17. Februar 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er verwies zur Begründung auf den beigefügten vorläufigen Kurzarztbrief der Medizinischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums H. vom 1. Dezember 2003, nach dem der Kläger am 24. November 2003 einen Vorderwandinfarkt erlitten hatte. Die Beklagte zog den ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik L. in Bad K. vom 9. Januar 2004 bei, wo der Kläger vom 3. bis 24. Dezember 2003 stationär unter den Diagnosen koronare Dreigefäßerkrankung bei Zustand nach PTCA/Stent der LCX, Zustand nach Vorderwandinfarkt und Hypercholesterinämie behandelt worden war. Danach wurde der Kläger aus der stationären Maßnahme für seine letzte Tätigkeit als Student arbeitsfähig entlassen. Nach sozialmedizinischer Beurteilung wurde der Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr leistungsfähig erachtet. Mit Bescheid vom 22. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser könne sowohl in seinem bisherigen Beruf als Grafiker als auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei voll erwerbsgemindert. Allein sein schwankender Blutdruck, der medikamentös nicht in den Griff zu bekommen sei, lasse keine Tätigkeit zu. Er habe die meiste Zeit Schwindelgefühle und müsse sich dauernd irgendwo festhalten, um nicht umzukippen. Hinzu kämen Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen und ein ständiger Kampf mit Lücken im Kurz- und Langzeitgedächtnis, weshalb er keine ordentliche und fristgerechte Arbeit abliefern könne. Er habe nicht lediglich einen Herzinfarkt im üblichen Sinne erlitten, sondern sei als Folge des Infarktes bereits klinisch tot gewesen und reanimiert worden. Er habe Herzschmerzen und damit verbunden Panikattacken und Angstzustände. Die Beklage veranlasste das Gutachten des Nervenarztes B. vom 10. September 2004, der den Kläger am Vortag untersucht hatte. Dieser stellte die Diagnose eines leichten hirnorganischen Psychosyndroms und schloss neurologische Defizite aus. Aus rein nervenärztlicher Sicht sah er den Kläger für fähig an, die Tätigkeit eines Stundenten der Fachhochschule für Waldorfpädagogik ebenso auszuüben wie die davor verrichtete Tätigkeit eines Krankenpflegers bzw. Grafikers. Der Kläger sei vollschichtig belastbar. Tätigkeiten mit besonders hohen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie mit Verantwortung für Maschinen sollten allerdings vorerst noch vermieden werden. Mit kontinuierlicher Fortführung der Behandlung in der Gedächtnisambulanz des Universitätsklinikums sei im weiteren Verlauf noch mit Verbesserungen zu rechnen. Die Beklagte holte den Befundbericht der behandelnden praktischen Ärztin Dr. E. vom 6. Oktober 2004 ein, die von einer schrittweisen Besserung, vor allem der Gedächtnisleistung in den letzten 12 Monaten berichtete und eine Lehrtätigkeit im Umfang von 20 Stunden je Woche für vorstellbar erachtete. Die Beklagte holte sodann das Gutachten des Internisten Dr. L. vom 11. Januar 2005 ein, der auf seinem Fachgebiet eine koronare Herzerkrankung diagnostizierte und den Verdacht auf einen Diabetes mellitus äußerte. Dr. L. hielt den Kläger für fähig, in den erlernten Berufen als Laborant, Dipl.-Grafiker und als Fachlehrer für Kunst und Werken sechs Stunden und mehr täglich berufstätig zu sein. Zur Akte gelangte dann noch der testpsychologische Befundbericht der Gedächtnisambulanz in der Psychiatrischen Klinik im Universitätsklinikum H. vom 8. April 2004. Darin ist ausgeführt, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung deutlich gegen das Vorliegen einer kognitiven Störung sprächen; der Kläger habe in allen untersuchten Funktionen normwertige Leistungen erbracht. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Agentur für Arbeit H., die die seinerzeit durchgeführte Ausbildung zum Waldorfpädagogen förderte, durch Schreiben vom 15. Februar 2005 mit, die Maßnahme daure noch bis Juli 2006 an. Bei der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik holte die Beklagte dann die Auskunft vom 3. Mai 2005 ein, nach der der Kläger die Ausbildung am 14. September 2003 begonnen hatte und diese im laufenden oder vorausgegangenen Kalenderjahr nicht unterbrochen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger am 4. August 2005 beim Sozialgericht M. (SG) Klage und machte geltend, nicht in der Lage zu sein, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Bei den Begutachtungen sei nur wenig auf seine eigentlichen Beschwerden eingegangen worden. Unberücksichtigt geblieben sei, dass er tot gewesen sei und habe reanimiert werden müssen, wodurch er eine Hirnschädigung erlitten habe. Seit seinem Infarkt habe er zudem Herzschmerzen, sei kurzatmig, ständig erschöpft, habe Angstzustände, könne sich nicht konzentrieren, vergesse wesentliche Dinge, habe Lücken im Langzeitgedächtnis und große Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis. Schon die normale Alltagsbewältigung gelinge ihm oft nur mit der Unterstützung seiner Lebensgefährtin. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG holte bei der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik die Auskunft vom 9. Januar 2006 ein und hörte den in der Praxis der Dres. E. tätigen Arzt V. unter dem 9. Januar 2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen an. Dieser beschrieb von kardiologischer Seite eine stabile koronare Herzerkrankung und sah im Vordergrund der Beeinträchtigungen des Klägers die Einschränkung der mentalen Leistungsfähigkeit. Der ebenfalls als sachverständiger Zeuge angehörte Internist/Kardiologie Dr. P. hielt im Rahmen seiner Auskunft vom 3. April 2006 bei fehlenden kardialen Dekompensationszeichen aus kardiologischer Sicht eine leichte berufliche Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich für zumutbar. Im Vordergrund sah er als Folgen der Reanimation mit hypoxischen Schäden ein hirnorganisches Psychosyndrom, das von nervenärztlicher Seite zu begutachten sei. Das SG veranlasste sodann das Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P. vom 13. Juni 2006. Diese beschrieb eine verlängerte Anpassungsstörung in Form einer reaktiven Angst und depressiven Störung gemischt, die sich nach dem Infarktereignis schleichend entwickelt hätten und eine zunehmende Tendenz zeigten. Ohne Gefährdung seiner Gesundheit könne der Kläger in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Dipl.-Grafiker allerdings regelmäßig acht Stunden täglich arbeiten. Von neurologisch-psychiatrischer Seite seien lediglich Tätigkeiten unter Nachtschichtbedingungen zu vermeiden. Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger könne sowohl von internistischer als auch von neurologisch-psychiatrischer Seite leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich verrichten, mithin auch eine Tätigkeit als Lehrer. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Kläger am 6. November 2006 zugestellten Urteils verwiesen.

Dagegen hat der Kläger am 24. November 2006 beim SG Berufung eingelegt. Er wendet sich gegen die Beurteilung, dass sich sein Gesundheitszustand zunehmend verbessert habe. Denn das Landratsamt habe im Anschluss an die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft im Rahmen einer routinemäßigen ersten Überprüfung den Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf 60 hoch gesetzt, was der Annahme einer Besserung entgegen stehe. Soweit die Sachverständige O.-P. dargelegt habe, dass er psychotherapeutischer Behandlung bedürfe, eine solche jedoch nicht in Anspruch nehme, sei darauf hinzuweisen, dass er von seinem Hausarzt bisher nicht in eine derartige Behandlung überwiesen worden sei. Eine entsprechende Notwendigkeit sei ihm erst von der Sachverständigen aufgezeigt worden, weshalb dieser Schritt nunmehr beschritten werde. Allerdings sei ihm die Rente dann bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem die Behandlung abgeschlossen werde. Soweit die Sachverständige in ihre Beurteilung das Ergebnis der Untersuchung in der Gedächtnisambulanz der Universität H. einbezogen habe, sei dies nicht statthaft. Denn die seinerzeit handelnde Psychologin habe keine Kriterien zur Bewertung seiner Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Er habe den Test nur deshalb durchgeführt, weil er sich Hilfe erhofft habe, nicht jedoch um eine gutachterliche Frage zu klären. Soweit das SG im Übrigen die Adjektive "leicht", "mäßig" und "geringfügig" verwendet habe, seien die Auswirkungen seines Herzinfarkts zu Unrecht abgeschwächt und verharmlost worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts M. vom 24. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Berichterstatterin des Senats hat den Kläger am 26. Februar 2008 persönlich angehört.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Denn mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach Satz 2 dieser Regelung insbesondere Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen darüber hinaus auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der Regelung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Denn nach Überzeugung des Senats ist dieser sowohl in der Lage, seine früher ausgeübte Tätigkeit als Grafiker als auch die zwischenzeitlich verrichtete Tätigkeit eines Kunstlehrers, auf die er im Rahmen des § 240 Abs. 1 SGB VI ebenfalls zumutbar verwiesen werden kann, da die entsprechende Ausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert worden ist, zumindest sechs Stunden täglich auszuüben. Hiervon ist der Senat nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere der erhobenen Gutachten überzeugt. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass es beim Kläger als Folge des am 24. November 2004 erlittenen Herzinfarkts mit nachfolgender Reanimation zu einer Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiver Reaktion gekommen ist, wodurch der Kläger sich subjektiv deutlich beeinträchtigt erlebt, die hieraus resultierenden Einschränkungen jedoch kein Ausmaß erreichen, wie dies für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erforderlich wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich voll inhaltlich anschließt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Erwerbsminderungsrente weder dem Ausgleich noch der Anerkennung eines traumatischen und existentiell erlebten Ereignisses dient, sondern allein dann in Betracht kommt, wenn als Folgen dieses Ereignisses eine so gravierende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens verblieben ist, dass entweder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bzw. sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht mehr in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich verrichtet werden können oder selbst Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in dem angegebenen zeitlichen Umfang nicht mehr in Betracht kommen. In ersterem Fall begründet die entsprechende Leistungseinschränkung einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, im letzteren Fall einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente, soweit der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.

Aus diesen Darlegungen wird auch deutlich, dass für die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger Erwerbsminderungsrente zusteht, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob sich dessen Leistungsfähigkeit als Folge des Herzinfarktes mit Reanimation im Vergleich zu dem davor bestehenden Zustand "lediglich" als vermindert darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die reduzierte und letztlich verbliebene Leistungsfähigkeit berufliche Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich noch erlaubt. Dies ist nach Überzeugung des Senats beim Kläger jedoch der Fall. Schließlich hat der Kläger nach dem Infarktereignis die zuvor begonnene Ausbildung an der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik zum Waldorflehrer ohne nennenswerte Unterbrechungen weitergeführt und in der für ihn als Inhaber eines Diploms vorgesehenen regulären Ausbildungszeit von zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen. Auch das sich anschließende Praxisjahr hat der Kläger regulär durchlaufen und abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsvermögen des Klägers in einem rentenberechtigenden Ausmaß herabgesunken sein könnte. Denn der Umstand, dass der Kläger ein anspruchsvolles Studium zum Erwerb der Qualifikation eines Waldorflehrers in der regulär vorgesehenen Zeit zu absolvieren vermochte, lässt sich nicht mit dem von ihm geltend gemachten rentenrelevanten Ausmaß an Konzentrations-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen vereinbaren. Nach Durchführung zahlreicher Hospitationen hat der Kläger zudem im Schuljahr 2007/2008 nunmehr eine Tätigkeit als Kunstlehrer an einer Waldorfschule in R. im Umfang eines halben Deputats aufgenommen, in deren Rahmen es, wie im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 26. Februar 2008 dargelegt, mit Ausnahme eines Fehltages auch bisher nicht zu Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen ist.

Davon, dass der Kläger lediglich im Umfang des von ihm angestrebten und zwischenzeitlich ausgefüllten halben Deputats zumutbar belastet werden kann, vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Selbst wenn der Kläger - wie von ihm geltend gemacht - seit dem Infarktereignis nicht mehr über die davor vorhanden gewesene Ausdauer und Leistungsfähigkeit verfügen solltet, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres die Annahme eines auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunkenen Leistungsvermögen. Denn wie der berufliche Werdegang des Klägers zeigt, hat dieser bis zu dem in Rede stehenden Ereignis eine hohe Leistungsfähigkeit und -bereitschaft gezeigt, weshalb es für den Senat durchaus nachvollziehbar erscheint, dass der Kläger ein Absinken seiner Leistungsfähigkeit subjektiv als gravierend empfindet. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes wird dennoch kein so geringes Ausmaß erreicht, das einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründen könnte. Der Senat geht gerade auch im Hinblick auf die vom Kläger schon im Rahmen der Ausbildung gezeigte Leistungsfähigkeit vielmehr davon aus, dass gesundheitliche Gründe der Ausfüllung eines Lehrerdeputats im Umfang von drei Viertel eines vollen Deputats, was in etwa einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich entsprechen würde, nicht entgegenstehen. Dies wird gerade auch durch die im Laufe des Verfahrens mit einer Begutachtung beauftragten Gutachter bzw. Sachverständigen bestätigt, die eine jedenfalls sechsstündige berufliche Tätigkeit in den erlernten Berufen als Grafiker und Lehrer für zumutbar erachtet haben.

Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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