Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1291/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 589/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Bg), die Kosten für die Reparatur eines Roll-Ladens und der Heizungsanlage zu übernehmen. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 24.06.2008 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Unabhängig davon, dass die fragliche Reparatur des Roll-Ladens bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 7 B 962/07 AS ER war, ist eine Eilbedürftigkeit, die eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erforderlich machen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bezüglich der Reparatur der Heizungsanlage ist es alleine Sache des Bf, sich mit der von ihm beauftragten Firma wegen der Durchführung der Reparatur in Verbindung zu setzen; die Bg hat durch ihre Kostenzusage ihre Verpflichtung erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG)
-
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Bg), die Kosten für die Reparatur eines Roll-Ladens und der Heizungsanlage zu übernehmen. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 24.06.2008 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Unabhängig davon, dass die fragliche Reparatur des Roll-Ladens bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 7 B 962/07 AS ER war, ist eine Eilbedürftigkeit, die eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erforderlich machen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bezüglich der Reparatur der Heizungsanlage ist es alleine Sache des Bf, sich mit der von ihm beauftragten Firma wegen der Durchführung der Reparatur in Verbindung zu setzen; die Bg hat durch ihre Kostenzusage ihre Verpflichtung erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG)
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Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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