Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KN 211/06 KR
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 103/08 KN KR
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war die Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 23, 40 SGB V streitig.
Diese Leistung war vom Kläger bei der Beklagten beantragt und mit deren Bescheid vom 21. Juni 2006 abgelehnt worden mit der Begründung, dass der Sozialmedizinische Dienst zum Ergebnis gelangt sei, dass das angestrebte Behandlungsziel durch ambulante Behandlungsmaßnahmen am Wohnort sowie eine ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort erreicht werden könne.
Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger selbst mit Schreiben vom 13. August 2006 Klage zum Sozialgericht München und trug vor warum aus seiner Sicht die stationäre Rehamaßnahme erforderlich sei. Das Sozialgericht hat mit Beweisbeschluss vom 13. Dezember 2006 zunächst den Arzt für Innere Medizin Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, aufgrund der Bitte des Klägers einen wohnortnahen Gutachter zu bestellen, diesen Beschluss geändert und Dr. E., Neurologe beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 5. Februar 2007 zum Ergebnis, dass auf seinem Fachgebiet sich die Notwendigkeit einer Rehamaßnahme nicht begründen lasse, der Gesundheitszustand des Klägers aber internistisch zu beurteilen sei.
Nachdem das Sozialgericht dem Kläger empfohlen hatte die Klage zurückzunehmen und auf die Möglichkeit einer Gutachtenserstellung nach § 109 SGG hingewiesen hat, teilte der Kläger am 13. Februar 2007 mit, die Klage nicht zurücknehmen zu wollen. Er halte eine internistische Begutachtung für erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 2. April 2007 bestellten sich die Bevollmächtigten für den Kläger, beantragten die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen und nahmen Akteneinsicht. Die Beklagte teilte im Schriftsatz vom 25. Juli 2007 mit, dass der Kläger aufgrund Kündigung der Mitgliedschaft seit 1. Januar 2007 nicht mehr Mitglied sei und die Beklagte deshalb die streitige Leistung keinesfalls mehr erbringen könne. Sie regte deshalb die Rücknahme der Klage an.
In den Schriftsätzen vom 3. September 2007 und 18. September 2007 bestätigte der Kläger, dass er seit 1. Januar 2007 bei der S. versichert sei, diese habe zwischenzeitlich die stationäre Rehamaßnahme befürwortet und dem Kläger bewilligt. Da sich deshalb erwiesen habe, dass die Rehabilitationsmaßnahme notwendig war und die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft, werde zwar die Klage zurückgenommen jedoch gebeten, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2008 lehnte das Sozialgericht diesen Antrag ab mit der Begründung, unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sei die Beklagte von der Erstattung von Kosten freizuhalten, da zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits keine Mitgliedschaft mehr bestanden habe und es daher auf das Ergebnis der Begutachtung nicht mehr angekommen sei.
Gegen diese Entscheidung des Sozialgerichts legte der Klägerbevollmächtigte Beschwerde ein, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er begründete die Beschwerde damit, dass die Entscheidung der Beklagten wie sich auch nicht zuletzt durch die Bewilligung der neuen Krankenkasse ergeben habe, zu Unrecht die begehrte Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt habe. Daher sei die Klagerhebung notwendig und die Klage begründet gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) zulässige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 173, SGG) sie ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten von der Beklagten nicht erhalten kann.
Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 SGG). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist über die Frage der Kostenerstattung nach freiem richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung des Gedankens der Billigkeit zu entscheiden (Rechtsgedanke der § 91a ZPO und § 161 Abs. 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich auf den vermutlichen Verfahrensausgang, der nach dem zum Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden Sach- und Streitstand zu beurteilen ist, abzustellen (vgl. Leitherer in Jens Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 193 Rn. 12 ff.). Bei den Umständen des Einzelfalles sind unter anderem auch der Anlass der Klageerhebung sowie die Erledigung zu prüfen (Leitherer a.a.O. Rn. 13). Im Falle des Klägers ist dabei zu berücksichtigen, dass zwar bei Klagerhebung diese, wie die Entscheidung der später zuständigen Krankenkasse zeigt, durchaus erfolgversprechend war, jedoch ist die Zuständigkeit der Beklagten mit der Kündigung und Beendigung der Mitgliedschaft zum 1. Januar 2007 entfallen. Ab diesem Zeitpunkt war die Klage daher ohne Aussicht auf Erfolg, da die Beklagte die begehrte Leistung nicht mehr erbringen konnte. Die vom Kläger nun geltend gemachten außergerichtlichen Kosten sind jedoch erst mit der Beauftragung des Klägerbevollmächtigten entstanden, da sich dieser erst mit Schriftsatz vom 2. April 2007 bestellt hat und wie der Vollmacht zu entnehmen ist, auch nicht vor März 2007 bestellt wurde, liegt dieser Zeitpunkt nach dem Ende der Zuständigkeit der Beklagten. Da der Kläger, der das Kündigungsrecht aktiv ausgeübt hat, über diese Umstände informiert war, ist es nicht billig, der Beklagten die Kosten der Rechtsvertretung aufzuerlegen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind als sie bereits unzuständig war. Auf den Zeitpunkt der durch den Kläger selbst vorgenommenen Klagerhebung kann es daher in diesen besonderen Fall nicht ankommen.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht daher die Pflicht der Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verneint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
-
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war die Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 23, 40 SGB V streitig.
Diese Leistung war vom Kläger bei der Beklagten beantragt und mit deren Bescheid vom 21. Juni 2006 abgelehnt worden mit der Begründung, dass der Sozialmedizinische Dienst zum Ergebnis gelangt sei, dass das angestrebte Behandlungsziel durch ambulante Behandlungsmaßnahmen am Wohnort sowie eine ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort erreicht werden könne.
Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger selbst mit Schreiben vom 13. August 2006 Klage zum Sozialgericht München und trug vor warum aus seiner Sicht die stationäre Rehamaßnahme erforderlich sei. Das Sozialgericht hat mit Beweisbeschluss vom 13. Dezember 2006 zunächst den Arzt für Innere Medizin Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, aufgrund der Bitte des Klägers einen wohnortnahen Gutachter zu bestellen, diesen Beschluss geändert und Dr. E., Neurologe beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 5. Februar 2007 zum Ergebnis, dass auf seinem Fachgebiet sich die Notwendigkeit einer Rehamaßnahme nicht begründen lasse, der Gesundheitszustand des Klägers aber internistisch zu beurteilen sei.
Nachdem das Sozialgericht dem Kläger empfohlen hatte die Klage zurückzunehmen und auf die Möglichkeit einer Gutachtenserstellung nach § 109 SGG hingewiesen hat, teilte der Kläger am 13. Februar 2007 mit, die Klage nicht zurücknehmen zu wollen. Er halte eine internistische Begutachtung für erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 2. April 2007 bestellten sich die Bevollmächtigten für den Kläger, beantragten die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen und nahmen Akteneinsicht. Die Beklagte teilte im Schriftsatz vom 25. Juli 2007 mit, dass der Kläger aufgrund Kündigung der Mitgliedschaft seit 1. Januar 2007 nicht mehr Mitglied sei und die Beklagte deshalb die streitige Leistung keinesfalls mehr erbringen könne. Sie regte deshalb die Rücknahme der Klage an.
In den Schriftsätzen vom 3. September 2007 und 18. September 2007 bestätigte der Kläger, dass er seit 1. Januar 2007 bei der S. versichert sei, diese habe zwischenzeitlich die stationäre Rehamaßnahme befürwortet und dem Kläger bewilligt. Da sich deshalb erwiesen habe, dass die Rehabilitationsmaßnahme notwendig war und die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft, werde zwar die Klage zurückgenommen jedoch gebeten, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2008 lehnte das Sozialgericht diesen Antrag ab mit der Begründung, unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sei die Beklagte von der Erstattung von Kosten freizuhalten, da zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits keine Mitgliedschaft mehr bestanden habe und es daher auf das Ergebnis der Begutachtung nicht mehr angekommen sei.
Gegen diese Entscheidung des Sozialgerichts legte der Klägerbevollmächtigte Beschwerde ein, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er begründete die Beschwerde damit, dass die Entscheidung der Beklagten wie sich auch nicht zuletzt durch die Bewilligung der neuen Krankenkasse ergeben habe, zu Unrecht die begehrte Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt habe. Daher sei die Klagerhebung notwendig und die Klage begründet gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) zulässige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 173, SGG) sie ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten von der Beklagten nicht erhalten kann.
Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 SGG). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist über die Frage der Kostenerstattung nach freiem richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung des Gedankens der Billigkeit zu entscheiden (Rechtsgedanke der § 91a ZPO und § 161 Abs. 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich auf den vermutlichen Verfahrensausgang, der nach dem zum Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden Sach- und Streitstand zu beurteilen ist, abzustellen (vgl. Leitherer in Jens Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 193 Rn. 12 ff.). Bei den Umständen des Einzelfalles sind unter anderem auch der Anlass der Klageerhebung sowie die Erledigung zu prüfen (Leitherer a.a.O. Rn. 13). Im Falle des Klägers ist dabei zu berücksichtigen, dass zwar bei Klagerhebung diese, wie die Entscheidung der später zuständigen Krankenkasse zeigt, durchaus erfolgversprechend war, jedoch ist die Zuständigkeit der Beklagten mit der Kündigung und Beendigung der Mitgliedschaft zum 1. Januar 2007 entfallen. Ab diesem Zeitpunkt war die Klage daher ohne Aussicht auf Erfolg, da die Beklagte die begehrte Leistung nicht mehr erbringen konnte. Die vom Kläger nun geltend gemachten außergerichtlichen Kosten sind jedoch erst mit der Beauftragung des Klägerbevollmächtigten entstanden, da sich dieser erst mit Schriftsatz vom 2. April 2007 bestellt hat und wie der Vollmacht zu entnehmen ist, auch nicht vor März 2007 bestellt wurde, liegt dieser Zeitpunkt nach dem Ende der Zuständigkeit der Beklagten. Da der Kläger, der das Kündigungsrecht aktiv ausgeübt hat, über diese Umstände informiert war, ist es nicht billig, der Beklagten die Kosten der Rechtsvertretung aufzuerlegen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind als sie bereits unzuständig war. Auf den Zeitpunkt der durch den Kläger selbst vorgenommenen Klagerhebung kann es daher in diesen besonderen Fall nicht ankommen.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht daher die Pflicht der Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verneint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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