L 5 SF 84/08 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 KR 25/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 84/08 KR
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 14. Kammer des Sozialgerichts Regensburg, Richter am Sozialgericht Dr. E., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.



Gründe:

I.
Das klagende Unternehmen führt vor der 14. Kammer des Sozialgerichts Regensburg, deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) Dr.E. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen der Bezahlung von Krankenhauskosten.

Auf Anforderung der einschlägigen Krankenbehandlungsunterlagen fragte der Klägerbevollmächtigte unter Hinweis auf § 275 Abs.1c Sozialgesetzbuch (SGB) V an, ob beabsichtigt sei, die Krankenunterlagen an die Beklagte zu übergeben. RiSG Dr.E. wies darauf hin, dass das Gericht die Unterlagen ansehen wolle. Nach Eingang der Unterlagen übersandte der Richter diese in verschlossenem Umschlag über die Beklagte an den MDK.

Mit Schriftsatz vom 17.04.2008 lehnte der Klägerbevollmächtigte RiSG Dr.E. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Vorgehen des Richters, der Beklagten unter Umgehung des § 275 SGB V, unter Vermeidung der Aufwandspauschale von 100,00 EUR und entgegen der ausdrücklichen Aussage des Gerichts, selbst Einsicht nehmen zu wollen, Akteneinsicht zu gewähren, rechtfertige das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters.

RiSG Dr.E. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Klägerbevollmächtigte wiederum Stellung genommen hat und wegen der zum Ausdruck gekommenen rechtlichen Beurteilung die Besorgnis der Befangenheit bestätigt sah.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).

Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Klagepartei keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG Dr.E. in Zweifel zu ziehen.

Der Klägerbevollmächtigte begründet das Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit aus seiner Sicht fehlerhaften Verfahrenshandlungen und Umgehung der Regelung des § 275 Abs.1c SGB V. Unabhängig davon, ob dieser Vorhalt gerechtfertigt ist, kann er unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit begründen.

Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder gegen tatsächliche bzw. vermeintliche fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Objektive Anhaltspunkte hierfür vermag der Senat im vorliegenden Sachverhalt und im Vorbringen der Klagepartei nicht zu erkennen.

Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG Dr. E. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

-
Rechtskraft
Aus
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