L 5 SF 38/08 R

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 959/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 38/08 R
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 16. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht Z., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.



Gründe:


I.

Der Kläger führt vor der 16. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) Z. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit.

In dem seit 31.07.2002 anhängigen Verfahren beantragte die bevollmächtigte Ehefrau des Klägers am 18.02.2003 die Aussetzung der Klage, bis eine rechtshängige Schadensersatzklage abgeschlossen sei. Die Beklagte erklärte sich mit der Aussetzung einverstanden, worauf RiSG Z. mit Beschluss vom 20.03.2003 das Ruhen des Verfahrens anordnete.

Mit Schreiben vom 27.02.2008 beantragte der Kläger die Weiterführung des Verfahrens und lehnte RiSG Z. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Ruhensantrag sei wegen Unwissenheit und fehlender Hinweise des Richters erfolgt. Dieser habe trotz seiner Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuweisen, vor Aussetzen der Klage keinerlei Hinweise erteilt und ihn nicht angehalten, Anträge zur Beweissicherung zu stellen.

RiSG Z. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. In einer Stellungnahme hierzu sah der Kläger wegen der in der dienstlichen Äußerung zum Ausdruck gekommenen rechtlichen Beurteilung seine Besorgnis der Befangenheit bestätigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schreiben des Klägers und die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters Bezug genommen.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).

Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG Z. in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger begründet sein Gesuch im Wesentlichen mit dem Vorhalt von Verfahrensfehlern und fehlerhafter rechtlicher Beurteilung durch den Richter. Dies rechtfertigt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit.

Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder gegen tatsächlich bzw. vermeintlich fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf Willkür oder auf einer unsachlichen Einstellung des Richters. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Das Ablehnungsgesuch ist somit zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

-
Rechtskraft
Aus
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