Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1183/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 561/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Juni
2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass er für den Zeitraum April bis September 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten erhält. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) hatte dagegen nur die von ihr als angemessen erachteten Kosten angesetzt.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 10.06.2008 einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Sozialgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Bf. entgegen seiner Behauptung sehr wohl darüber unterrichtet war, seine Wohnung sei zu teuer und er solle sich eine andere Wohnung suchen; das belege allein der Umstand, dass er im Oktober 2007 - am 24.09.2007 hatte ein persönliches Gespräch zwischen den Beteiligten zur Wohnsituation des Bf. stattgefunden - nach einer anderen Wohnung gesucht hat, wenn auch ohne Erfolg. Zudem zweifelt das Sozialgericht an der Behauptung des Bf., dieser habe eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung vom 22.10.2007 nicht erhalten. Dem Bf. wäre es in den letzten acht Monaten vor der Entscheidung möglich und zumutbar gewesen, kostengünstigeren Wohnraum zu finden; er habe sich nicht hinreichend darum bemüht. Der Zuviel-Abzug für Warmwasser rechtfertige wegen seiner geringen Höhe nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend. Von daher macht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen diese Begründung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG) und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerdeschrift ist nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Im Gegenteil: Er hat nochmals eingeräumt, er sei darüber informiert worden, dass er sich eine billigere Wohnung suchen müsse.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass hinreichende Bemühungen der Hilfesuchenden um preiswerteren Wohnraum nur dann bejaht werden können, wenn sie in gleicher Intensität danach suchen, als wenn sie aus eigener Motivation heraus umziehen wollten. Schließlich nützt dem Bf. nichts, wenn er nur der positiven Feststellung des Sozialgerichts, es sei hinreichender Wohnraum vorhanden gewesen, widerspricht. Denn das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass es innerhalb von sechs Monaten bei hinreichenden Bemühungen möglich und zumutbar ist, angemessenen Wohnraum zu finden. Soweit nach Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist noch immer die zu teuere Wohnung bewohnt wird, liegt die objektive Beweislast dafür, dass geeignete Wohnungen - trotz hinreichender Suchbemühungen - tatsächlich nicht verfügbar waren, beim Hilfesuchenden. Falls er sich nicht hinreichend bemüht hat, ist ihm grundsätzlich der Einwand versagt, der Wohnungsmarkt "habe nichts hergegeben".
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
-
2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass er für den Zeitraum April bis September 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten erhält. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) hatte dagegen nur die von ihr als angemessen erachteten Kosten angesetzt.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 10.06.2008 einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Sozialgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Bf. entgegen seiner Behauptung sehr wohl darüber unterrichtet war, seine Wohnung sei zu teuer und er solle sich eine andere Wohnung suchen; das belege allein der Umstand, dass er im Oktober 2007 - am 24.09.2007 hatte ein persönliches Gespräch zwischen den Beteiligten zur Wohnsituation des Bf. stattgefunden - nach einer anderen Wohnung gesucht hat, wenn auch ohne Erfolg. Zudem zweifelt das Sozialgericht an der Behauptung des Bf., dieser habe eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung vom 22.10.2007 nicht erhalten. Dem Bf. wäre es in den letzten acht Monaten vor der Entscheidung möglich und zumutbar gewesen, kostengünstigeren Wohnraum zu finden; er habe sich nicht hinreichend darum bemüht. Der Zuviel-Abzug für Warmwasser rechtfertige wegen seiner geringen Höhe nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend. Von daher macht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen diese Begründung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG) und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerdeschrift ist nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Im Gegenteil: Er hat nochmals eingeräumt, er sei darüber informiert worden, dass er sich eine billigere Wohnung suchen müsse.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass hinreichende Bemühungen der Hilfesuchenden um preiswerteren Wohnraum nur dann bejaht werden können, wenn sie in gleicher Intensität danach suchen, als wenn sie aus eigener Motivation heraus umziehen wollten. Schließlich nützt dem Bf. nichts, wenn er nur der positiven Feststellung des Sozialgerichts, es sei hinreichender Wohnraum vorhanden gewesen, widerspricht. Denn das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass es innerhalb von sechs Monaten bei hinreichenden Bemühungen möglich und zumutbar ist, angemessenen Wohnraum zu finden. Soweit nach Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist noch immer die zu teuere Wohnung bewohnt wird, liegt die objektive Beweislast dafür, dass geeignete Wohnungen - trotz hinreichender Suchbemühungen - tatsächlich nicht verfügbar waren, beim Hilfesuchenden. Falls er sich nicht hinreichend bemüht hat, ist ihm grundsätzlich der Einwand versagt, der Wohnungsmarkt "habe nichts hergegeben".
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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Rechtskraft
Aus
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