L 7 AS 341/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 1292/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 341/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Kläger sind eine Familie und leben zusammen; sie sind iranische Staatsangehörige. Seit 01.01.2005 beziehen sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Mit Schreiben vom 20.06.2006 beantragten die Kläger sinngemäß höhere Leistungen mit dem Argument, Kindergeld dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Dem hat die Beklagte jedoch nicht entsprochen (Bescheid vom 26.06.2006). Der dagegen mit Schreiben vom 19.07.2006 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006).

Am 21.08.2006 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht München erhoben. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; die dagegen von den Klägern eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11.06.2007 - L 7 B 346/07 AS PKH zurückgewiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Kindergeld sei als Einkommen anzurechnen; dies ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Am 29.10.2007 haben die Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung eingelegt. Die Kläger zu 3 und 4, so tragen sie zur Begründung vor, hätten Anspruch auf Regelleistungen in vollem Umfang. Von den ohnehin niedrigen 207 EUR pro Kind und Monat dürften nicht noch jeweils
154 EUR abgezogen werden. Kindergeld sei kein berücksichtigungsfähiges Einkommen. Die Anrechnung bewirke bzw. verstärke Armut und Isolation. Sie sei verdeckt ausländerfeindlich.

Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 4. Oktober 2007 sowie des Bescheids vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2006 zu verurteilen, ihnen für die Zeit ab 01.01.2005, hilfsweise ab 23.06.2006, höhere Leistungen zu gewähren, wie sie sich errechnen, wenn Kindergeld nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.09.2006. Der Antrag der Kläger vom 20.06.2006 bezieht sich nicht nur auf den laufenden Bewilligungszeitraum, sondern zielt gemäß § 44 SGB X auf eine Korrektur der Leistungsbewilligung von Anfang an. Die hier streitige Regelung erstreckt sich nur bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, in dem der Erlass des Widerspruchsbescheids liegt, also bis Ende September 2006. Für jeden neuen Bewilligungszeitraum trifft die Beklagte eine neue Entscheidung, die auch die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen umfasst. Keinesfalls darf davon ausgegangen werden, mit der Ablehnung vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2006 hätte die Beklagte sich eine Leistungskomponente herausgegriffen und diese bis auf weiteres außerhalb des regulären Bewilligungszyklus regeln wollen.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Denn das Urteil des Sozialgerichts ist richtig. Dieses hat zutreffend entschieden, dass Kindergeld als Einkommen anzurechnen ist. Zur näheren Begründung wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom 11.06.2007 - L 7 B 346/07 AS PKH sowie auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verwiesen, dessen Begründung sich der Senat zu eigen macht. Die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente der Kläger greifen nicht durch. Ergänzend seien die Kläger darauf hingewiesen, dass auch das Bundessozialgericht in diesem Sinn entschieden hat (Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 1/06 R; Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R). Dafür, dass dem auf höhere Leistungen gerichteten Begehren der Kläger aus anderen Gründen entsprochen werden könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte; nach entsprechenden Tatsachen hat der Senat daher nicht forschen müssen (BSGE 81, 259 ; 86, 107 ; 87, 132 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.



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Rechtskraft
Aus
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