Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 819/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 650/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin die Kosten für die Instandsetzung der Warmwasser- und Heizungsanlage, für verschiedene Baumaterialien zur Erhaltung des Eigenheimes und für ein Wertgutachten für das Eigenheim zu übernehmen hat.
Der Antragsteller wohnt zusammen mit seiner Tochter in einem ihm gehörenden Haus. Er bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 15.05.2008 stellte er Antrag auf Überprüfung der Heizungsanlage und ggf. Reparatur sowie Antrag auf Übernahme von Baumaterialien und Erstellung eines Wertgutachtens. Mit Schreiben vom 28.07.2008 forderte ihn die Antragsgegnerin auf, diesbezüglich Kostenvoranschläge vorzulegen.
Bereits am 30.06.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, die Kosten für die Überprüfung seiner Heizungsanlage zu übernehmen, da die Warmwasserversorgung nicht mehr funktioniere. Zudem begehrt er die Kostenübernahme für verschiedene Baustoffe und die Erstellung eines Wertgutachtens. Die Bearbeitung seines Antrages durch die Antragsgegnerin dauere erfahrungsgemäß längere Zeit.
Mit Beschluss vom 08.07.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Es sei dem Antragsteller zuzumuten eine Ausgangsentscheidung abzuwarten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsbearbeitung die vom Antragsteller angegebene Zeit in Anspruch nehmen werde. Ebensowenig sei eine Ablehnungsabsicht der Antragsgegnerin erkennbar. Der Antragsteller habe somit durchaus die Möglichkeit, seine Ansprüche außerprozessual auf einfachere Weise durchzusetzen. Für die vorläufige Übernahme der Kosten für Baumaterialien und für die Erstellung eines Wertgutachtens sei seine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Seit 2 Monaten sei seine Heizungsanlage ausgefallen, er habe kein warmes Wasser zur täglichen Körperpflege mehr.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Dies zu Grunde gelegt ist zunächst für die Übernahme der Kosten von Baustoffen und für die Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Wertgutachtens kein Anordnungsgrund ersichtlich. Der ASt hat die Notwendigkeit der Beschaffung von Baumaterialien zur Instandhaltung des Gebäudes nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Erstellung eines Wertgutachtens ist der ASt auf ein eventuelles Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Hinsichtlich einer eventuellen notwendigen Reparatur der Heizungsanlage ist die Notwendigkeit einer solchen durch den ASt bisher ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist von ihm bisher nicht dargelegt worden, weshalb die Warmwassererzeugung nicht möglich sein sollte. Im Übrigen ist ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache durch Erstbescheid der Ag zuzumuten, nachdem er erst am 15.05.2008 einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und diesem Antrag keinerlei Unterlagen oder Kostenvoranschläge beigelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Ag einer Übernahme der Instandhaltungskosten für die Heizungsanlage - soweit erforderlich - verweigern werde. Zu Recht hat das SG daher auf eine einfachere Durchsetzung der Ansprüche auf außerprozessualen Wege hingewiesen. Es obliegt dem ASt durch raschen Nachweis der Notwendigkeit von erforderlichen Instandhaltungsarbeiten der Heizungsanlage und der hierfür zu veranschlagenden Kosten eine Entscheidung der Ag herbeizuführen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Ag zur Übernahme dieser Kosten nicht vorläufig zu verpflichten, denn die Notwendigkeit der vom ASt angesprochenen Reparaturarbeiten ist bisher von ihm nicht glaubhaft gemacht worden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
-
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin die Kosten für die Instandsetzung der Warmwasser- und Heizungsanlage, für verschiedene Baumaterialien zur Erhaltung des Eigenheimes und für ein Wertgutachten für das Eigenheim zu übernehmen hat.
Der Antragsteller wohnt zusammen mit seiner Tochter in einem ihm gehörenden Haus. Er bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 15.05.2008 stellte er Antrag auf Überprüfung der Heizungsanlage und ggf. Reparatur sowie Antrag auf Übernahme von Baumaterialien und Erstellung eines Wertgutachtens. Mit Schreiben vom 28.07.2008 forderte ihn die Antragsgegnerin auf, diesbezüglich Kostenvoranschläge vorzulegen.
Bereits am 30.06.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, die Kosten für die Überprüfung seiner Heizungsanlage zu übernehmen, da die Warmwasserversorgung nicht mehr funktioniere. Zudem begehrt er die Kostenübernahme für verschiedene Baustoffe und die Erstellung eines Wertgutachtens. Die Bearbeitung seines Antrages durch die Antragsgegnerin dauere erfahrungsgemäß längere Zeit.
Mit Beschluss vom 08.07.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Es sei dem Antragsteller zuzumuten eine Ausgangsentscheidung abzuwarten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsbearbeitung die vom Antragsteller angegebene Zeit in Anspruch nehmen werde. Ebensowenig sei eine Ablehnungsabsicht der Antragsgegnerin erkennbar. Der Antragsteller habe somit durchaus die Möglichkeit, seine Ansprüche außerprozessual auf einfachere Weise durchzusetzen. Für die vorläufige Übernahme der Kosten für Baumaterialien und für die Erstellung eines Wertgutachtens sei seine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Seit 2 Monaten sei seine Heizungsanlage ausgefallen, er habe kein warmes Wasser zur täglichen Körperpflege mehr.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Dies zu Grunde gelegt ist zunächst für die Übernahme der Kosten von Baustoffen und für die Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Wertgutachtens kein Anordnungsgrund ersichtlich. Der ASt hat die Notwendigkeit der Beschaffung von Baumaterialien zur Instandhaltung des Gebäudes nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Erstellung eines Wertgutachtens ist der ASt auf ein eventuelles Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Hinsichtlich einer eventuellen notwendigen Reparatur der Heizungsanlage ist die Notwendigkeit einer solchen durch den ASt bisher ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist von ihm bisher nicht dargelegt worden, weshalb die Warmwassererzeugung nicht möglich sein sollte. Im Übrigen ist ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache durch Erstbescheid der Ag zuzumuten, nachdem er erst am 15.05.2008 einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und diesem Antrag keinerlei Unterlagen oder Kostenvoranschläge beigelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Ag einer Übernahme der Instandhaltungskosten für die Heizungsanlage - soweit erforderlich - verweigern werde. Zu Recht hat das SG daher auf eine einfachere Durchsetzung der Ansprüche auf außerprozessualen Wege hingewiesen. Es obliegt dem ASt durch raschen Nachweis der Notwendigkeit von erforderlichen Instandhaltungsarbeiten der Heizungsanlage und der hierfür zu veranschlagenden Kosten eine Entscheidung der Ag herbeizuführen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Ag zur Übernahme dieser Kosten nicht vorläufig zu verpflichten, denn die Notwendigkeit der vom ASt angesprochenen Reparaturarbeiten ist bisher von ihm nicht glaubhaft gemacht worden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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