Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 384/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 759/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 526/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente, vordergründig um die Frage, ob die vom Kläger zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge bereits erstattet worden sind.
Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben und auch nach dem Inhalt des vorliegenden Kontospiegels von 1970 bis 1975 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Am 05.09.2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.09.2005 ab. Die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung vom 28.04.1970 bis 23.07.1975 entrichteten Beiträge seien durch die Landesversicherungsanstalt Hamburg (heute: Deutsche Rentenversicherung Nord) mit Bescheid vom 09.01.1978 erstattet worden.
Dagegen erhob der Kläger am 16.11.2005 Widerspruch. Er machte geltend, er habe keine Beitragserstattung erhalten und auch niemals eine Erstattung beantragt. Er bitte um Nachweise, dass er das Geld erhalten habe.
Die Beklagte zog das bei der Deutschen Rentenversicherung Nord geführte maschinelle Versicherungskonto des Klägers bei mit den Versicherungskarten Nr 1 und 2 der Arbeiterrentenversicherung. Diese Versicherungskarten tragen jeweils den Stempelaufdruck: Ungültig (Beitragserstattung gemäß § 1303 RVO). Der Kontospiegel weist für die Zeit von April 1970 bis Juli 1975 einen Erstattungsbetrag von DM 6.534,10 aus.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.03.2006 zurück. Mit der durchgeführten Beitragserstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, sodass keine Versicherungsleistungen mehr gewährt werden könnten. Nachdem der Kläger 26 Jahre lang die Auszahlung des Erstattungsbetrages nicht angemahnt habe, sei davon auszugehen, dass er den Betrag erhalten habe. Weitere Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung - für die Zeit nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 16.06.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat Ablichtungen der in der Akte der Beklagten im Original vorhandenen Versicherungskarten Nr 1 und 2 vorgelegt und erneut geltend gemacht, er habe seine Beiträge niemals zurück bekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2007 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung (Auszahlung der Erstattungssumme) trage zwar die Beklagte. Die vorliegende Beweislage spreche aber dafür, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bereits bestandskräftig entschieden worden sei und der Erstattungsbetrag an den Kläger ausgezahlt worden sei. Dies ergebe sich aus einem Beweis des ersten Anscheins. Im elektronisch geführten Versicherungskonto seien nämlich der Antrag auf Beitragserstattung, das Bescheidsdatum, der erfasste Zeitraum und der Erstattungsbetrag festgehalten. Ein entscheidender Beleg gegen die Behauptung des Klägers, es sei keine Erstattung durchgeführt worden, seien auch die noch vorhandenen Versicherungskarten Nr 1 und 2, die beide den Stempelaufdruck tragen: Ungültig (Beitragserstattung gemäß § 1303 RVO).
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.09.2007 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim Sozialgericht Bayreuth eingelegt. Er habe vom deutschen Staat bisher keine Prämie bzw. Beitragserstattung erhalten. Er habe auf Anraten der türkischen Botschaft bis zu seinem 65. Lebensjahr keinen Antrag (gemeint wohl: Rentenantrag) gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid der SG B-Stadt vom 19.06.2007 und den Bescheid der
Beklagten vom 20.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
16.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG B-Stadt vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 151 SGG.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Der Senat teilt ausdrücklich die Überlegungen, die das SG zum Beweis der durchgeführten Erstattung angestellt hat. Auch dem Senat erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass die Daten des Klägers zur Erstattung (Erstattungsantrag, Erstattungsbescheid, erfasster Zeitraum, ausgezahlter Betrag) quasi "aus Versehen" in das maschinell geführte Versicherungskonto des Klägers gelangt sein könnten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Erstattung so wie dort vermerkt durch geführt wurde. Im Falle des Klägers kommt als weiterer Beweis für die durchgeführte Erstattung hinzu, dass die Erstattung mit den vorgenannten Daten und Angaben durch Stempelaufdruck auf den im Original vorliegenden Versicherungskarte Nr 1 und 2 der Arbeiterrentenversicherung vermerkt ist. Da diese Original-Versicherungsunterlagen mit dem Inhalt des maschinell geführten Versicherungskontos übereinstimmen, steht auch für den Senat unzweifelhaft fest, dass die Beitragserstattung für den Kläger durchgeführt wurde.
Im Übrigen weist der Senat die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
-
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente, vordergründig um die Frage, ob die vom Kläger zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge bereits erstattet worden sind.
Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben und auch nach dem Inhalt des vorliegenden Kontospiegels von 1970 bis 1975 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Am 05.09.2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.09.2005 ab. Die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung vom 28.04.1970 bis 23.07.1975 entrichteten Beiträge seien durch die Landesversicherungsanstalt Hamburg (heute: Deutsche Rentenversicherung Nord) mit Bescheid vom 09.01.1978 erstattet worden.
Dagegen erhob der Kläger am 16.11.2005 Widerspruch. Er machte geltend, er habe keine Beitragserstattung erhalten und auch niemals eine Erstattung beantragt. Er bitte um Nachweise, dass er das Geld erhalten habe.
Die Beklagte zog das bei der Deutschen Rentenversicherung Nord geführte maschinelle Versicherungskonto des Klägers bei mit den Versicherungskarten Nr 1 und 2 der Arbeiterrentenversicherung. Diese Versicherungskarten tragen jeweils den Stempelaufdruck: Ungültig (Beitragserstattung gemäß § 1303 RVO). Der Kontospiegel weist für die Zeit von April 1970 bis Juli 1975 einen Erstattungsbetrag von DM 6.534,10 aus.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.03.2006 zurück. Mit der durchgeführten Beitragserstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, sodass keine Versicherungsleistungen mehr gewährt werden könnten. Nachdem der Kläger 26 Jahre lang die Auszahlung des Erstattungsbetrages nicht angemahnt habe, sei davon auszugehen, dass er den Betrag erhalten habe. Weitere Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung - für die Zeit nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 16.06.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat Ablichtungen der in der Akte der Beklagten im Original vorhandenen Versicherungskarten Nr 1 und 2 vorgelegt und erneut geltend gemacht, er habe seine Beiträge niemals zurück bekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2007 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung (Auszahlung der Erstattungssumme) trage zwar die Beklagte. Die vorliegende Beweislage spreche aber dafür, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bereits bestandskräftig entschieden worden sei und der Erstattungsbetrag an den Kläger ausgezahlt worden sei. Dies ergebe sich aus einem Beweis des ersten Anscheins. Im elektronisch geführten Versicherungskonto seien nämlich der Antrag auf Beitragserstattung, das Bescheidsdatum, der erfasste Zeitraum und der Erstattungsbetrag festgehalten. Ein entscheidender Beleg gegen die Behauptung des Klägers, es sei keine Erstattung durchgeführt worden, seien auch die noch vorhandenen Versicherungskarten Nr 1 und 2, die beide den Stempelaufdruck tragen: Ungültig (Beitragserstattung gemäß § 1303 RVO).
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.09.2007 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim Sozialgericht Bayreuth eingelegt. Er habe vom deutschen Staat bisher keine Prämie bzw. Beitragserstattung erhalten. Er habe auf Anraten der türkischen Botschaft bis zu seinem 65. Lebensjahr keinen Antrag (gemeint wohl: Rentenantrag) gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid der SG B-Stadt vom 19.06.2007 und den Bescheid der
Beklagten vom 20.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
16.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG B-Stadt vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 151 SGG.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Der Senat teilt ausdrücklich die Überlegungen, die das SG zum Beweis der durchgeführten Erstattung angestellt hat. Auch dem Senat erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass die Daten des Klägers zur Erstattung (Erstattungsantrag, Erstattungsbescheid, erfasster Zeitraum, ausgezahlter Betrag) quasi "aus Versehen" in das maschinell geführte Versicherungskonto des Klägers gelangt sein könnten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Erstattung so wie dort vermerkt durch geführt wurde. Im Falle des Klägers kommt als weiterer Beweis für die durchgeführte Erstattung hinzu, dass die Erstattung mit den vorgenannten Daten und Angaben durch Stempelaufdruck auf den im Original vorliegenden Versicherungskarte Nr 1 und 2 der Arbeiterrentenversicherung vermerkt ist. Da diese Original-Versicherungsunterlagen mit dem Inhalt des maschinell geführten Versicherungskontos übereinstimmen, steht auch für den Senat unzweifelhaft fest, dass die Beitragserstattung für den Kläger durchgeführt wurde.
Im Übrigen weist der Senat die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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