L 7 B 795/08 AS ER C

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1310/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 795/08 AS ER C
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet, da im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens L 7 B 565/08 AS ER der Anspruch des Bf. auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 178a Abs.1 Satz 1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt wurde. Der Bf. hat mit seiner Beschwerde vom 27.06.2008 sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 20.06.2008 gewandt und geltend gemacht, das SG habe es zu Unrecht abgelehnt, die Berufungsgegnerin (Bg.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung weiterer 1.500 l Heizöl zu übernehmen. Mit seiner Beschwerde hat er die Gründe dargelegt, die seiner Ansicht nach den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Zu der Erwiderung der Bg. im Schreiben vom 14.07.2008, die einen entsprechenden Anspruch des Bf. verneint hat, hat er mit weiteren Schreiben vom 16. und 23.07.2008 Stellung genommen. Damit hatte er ausreichend Gelegenheit, vor Erlass der Entscheidung des Senats in dem Beschluss vom 11.08.2008 die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für sein Begehren darzulegen. Aus diesem Grunde ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht verletzt worden.

Mit seinem als "Anhörungsrüge" bezeichneten Schreiben vom 01.09.2008 wendet sich der Bf. gegen den Inhalt des Beschlusses des Senats und macht geltend, Teile der Entscheidungsgründe dieses Beschlusses seien unrichtig. Jedoch ist gegen den Beschluss vom 11.08.2008 ein Rechtsmittel, das zur inhaltlichen Überprüfung dieses Beschlusses führen könnte, gemäß § 177 SGG ausgeschlossen, selbst wenn der Beschluss des Senats rechtsfehlerhaft sein sollte. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG kann nicht dazu dienen, diesen Ausschluss eines Rechtsmittels zu umgehen. Vielmehr beschränkt sich die Zulässigkeit dieser Rüge ausschließlich auf den Vorwurf, einem Beteiligten sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, Ausführungen zur Sach- und Rechtslage zu machen. Aus den dargelegten Gründen hatte der Bf. hierzu ausreichend Gelegenheit. Die Anhörungsrüge kann auch nicht dazu dienen, neue Tatsachen vorzutragen, die bisher nicht vorgebracht worden sind.

Letztlich ist der Bf. für die Durchsetzung seiner Ansprüche auf das Widerspruchsverfahren bzw. nach Erlass eines Widerspruchsbescheides auf des Hauptsache-Klageverfahren zu verweisen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs.4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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