Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 132/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vor dem Bayer. Landessozialgericht in B-Stadt am 24.04.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 126,50 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat in seinem Rechtsstreit gegen die Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Landkreis L. den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht in B-Stadt am 24.04.2008 persönlich wahrgenommen. Das BayLSG hat den Antrag auf Übernahme der Kosten für sein Erscheinen dem Grunde nach stattgegeben.
Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 23.05.20008 einen Verdienstausfall als Elektriker in Höhe von 76,00 EUR geltend gemacht. Fahrtkosten seien für insgesamt 220 km zu erstatten. Hinzu kämen Zehrkosten in Höhe von 20,00EUR sowie Porto und weitere Fahrtkosten anlässlich der Aufgabe des vorstehend bezeichneten Entschädigungsantrages zur Post.
Die Kostennbeamtin des BayLSG hat mit Abrechnung vom 04.06.2008 antragsgemäß den geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 76,00 EUR bewilligt. An Fahrtkosten seien nur 47,50 EUR erstattungsfähig, weil laut Routenplaner für die Strecke A-Stadt-B-Stadt und zurück sich nur 190 km errechnen. Pro zurückgelegtem Kilometer seien
0,25 EUR erstattungsfähig. Dementsprechend betrage die Gesamtentschädigung 123,50 EUR.
Der Antragsteller hat am 09.07.2008 beim BayLSG vorgesprochen und ein Parkticket vom 24.04.2008 in Höhe von 3,00 EUR vorgelegt. Die diesbezüglichen Kosten sind ihm zwischenzeitlich überwiesen worden.
Des Weiteren hat er die richterliche Festsetzung beantragt. Er sei insgesamt 220 km (einfach 110 km) von O. nach B-Stadt gefahren. Nach seiner Meinung würden die Routenplaner nicht von O. rechnen, sondern von der Hauptgemeinde A-Stadt Mitte. Außerdem beantrage er, ihm 20 km für die Fahrt zur Post von O. nach L. (Abgabe des Entschädigungsantrages per Einschreiben bei der Post) und das Porto für das Einschreiben in Höhe von 2,60 EUR zu entschädigen. Weiterhin mache er einen Verdienstausfall von 1,5 Stunden als Nebenerwerbslandwirt à 15,00 EUR sowie die Zehrkosten geltend.
Dementsprechend ist die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt worden.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Entschädigung ist auf insgesamt 126,50 EUR festzusetzen. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Soweit der Antragsteller einen Verdienstausfall als Elektriker in Höhe von 76,00 EUR geltend gemacht hat, ist ihm dieser bereits antragsgemäß bewilligt worden. Soweit der Antragsteller darüber hinaus einen Verdienstausfall als Nebenerwerbslandwirt in Höhe von 15,00 EUR pro Stunde für eineinhalb Stunden = 22,50 EUR geltend macht, stehen ihm diese gemäß § 22 JVEG nicht zu. Denn danach muss es sich um einen "regelmäßigen" Bruttoverdienst handeln. Ausweislich der Akten des Sozialgerichts Bayreuth S 14 AS 57/05 ER und S 14 AS 247/05 nutzt der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt nur den vorhandenen Wald für den Eigenbedarf (Betrieb einer Biomasseheizung) und verkauft in der vorweihnachtlichen Zeit Christbäume. Eine anderweitige nachhaltige Bewirtschaftung der Grundstücke findet jedoch nicht statt. Anlässlich der Wahrnehmung des Termines zur mündlichen Verhandlung vor dem BayLSG in B-Stadt am 24.04.2008 ist dem Antragsteller somit kein entschädigungspflichtiger Verdienstausfall als Nebenerwerbslandwirt erwachsen.
Zu den geltend gemachten Fahrtkosten im Sinne von § 5 Abs.2 JVEG ist anzumerken, dass in ständiger Rechtsprechung des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat Routenplaner geeignete Hilfsmittel sind, um die notwendigen Entfernungskilometer zu ermitteln. Die gängigen Routenplaner weichen gerichtsbekannt geringfügig voneinander ab. Eine Kontrolle durch den 15. Senat des BayLSG als Kostensenat hat ergeben, dass der kürzeste Routenplaner von Google eine Strecke einfach von A-Straße nach B-Straße in B-Stadt von 93 Km ausweist. Hin und zurück sind somit 186 km anzunehmen. Un-
ter Berücksichtigung der Parkplatzsuche hat die Kostenbeamtin des BayLSG in B-Stadt somit zutreffend 190 km für die Fahrtkosten angesetzt. Die bewilligten 47,50 EUR sind nicht zu beanstanden.
Wie bereits erwähnt, sind die nachträglich geltend gemachten Parkkosten in Höhe von 3,00 EUR bereits überwiesen worden.
Zehrkosten rechnen zu dem allgemeinen Aufwand im Sinne von § 6 Abs.1 JVEG. Dort wird auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwiesen. Erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden kann ein Tagegeld von 6,00 EUR und gegebenenfalls mehr bewilligt werden. Bei einer regelmäßigen Anreisezeit von einer Stunde laut Routenplaner, dem Beginn der Verhandlung um 9.26 Uhr sowie dem Ende der Verhandlung um 10.26 Uhr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller notwendig maximal vier Stunden von zu Hause abwesend gewesen ist. Die geltend gemachten Zehrkosten in Höhe von 20,00 EUR sind daher nicht, auch nicht anteilig, erstattungsfähig.
Hinsichtlich der Fahrt nach L. und der Aufgabe des Entschädigungsantrages via Einschreiben zur Post ist anzumerken, dass es sich hierbei um Kosten zur Geltendmachung von Entschädigungsleistungen handelt. Insoweit hat jedoch der Gesetzgeber im Rahmen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) keine Rechtsnorm vorgesehen, um die diesbezüglichen Nebenkosten erstatten zu können. Das diesbezügliche Porto und die Kosten anlässlich der Anfahrt zu dem nächstgelegenen Postdienstleister in L. gehen daher zu Lasten des Antragstellers und könnten nicht auf die Staatskasse übernommen werden.
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG). Letzteres bein-
haltet hier vor allem auch, dass die Kosten der Anreise vom 09.07.2008 zum BayLSG in
B-Stadt ebenfalls nicht erstattungsfähig sind.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat in seinem Rechtsstreit gegen die Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Landkreis L. den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht in B-Stadt am 24.04.2008 persönlich wahrgenommen. Das BayLSG hat den Antrag auf Übernahme der Kosten für sein Erscheinen dem Grunde nach stattgegeben.
Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 23.05.20008 einen Verdienstausfall als Elektriker in Höhe von 76,00 EUR geltend gemacht. Fahrtkosten seien für insgesamt 220 km zu erstatten. Hinzu kämen Zehrkosten in Höhe von 20,00EUR sowie Porto und weitere Fahrtkosten anlässlich der Aufgabe des vorstehend bezeichneten Entschädigungsantrages zur Post.
Die Kostennbeamtin des BayLSG hat mit Abrechnung vom 04.06.2008 antragsgemäß den geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 76,00 EUR bewilligt. An Fahrtkosten seien nur 47,50 EUR erstattungsfähig, weil laut Routenplaner für die Strecke A-Stadt-B-Stadt und zurück sich nur 190 km errechnen. Pro zurückgelegtem Kilometer seien
0,25 EUR erstattungsfähig. Dementsprechend betrage die Gesamtentschädigung 123,50 EUR.
Der Antragsteller hat am 09.07.2008 beim BayLSG vorgesprochen und ein Parkticket vom 24.04.2008 in Höhe von 3,00 EUR vorgelegt. Die diesbezüglichen Kosten sind ihm zwischenzeitlich überwiesen worden.
Des Weiteren hat er die richterliche Festsetzung beantragt. Er sei insgesamt 220 km (einfach 110 km) von O. nach B-Stadt gefahren. Nach seiner Meinung würden die Routenplaner nicht von O. rechnen, sondern von der Hauptgemeinde A-Stadt Mitte. Außerdem beantrage er, ihm 20 km für die Fahrt zur Post von O. nach L. (Abgabe des Entschädigungsantrages per Einschreiben bei der Post) und das Porto für das Einschreiben in Höhe von 2,60 EUR zu entschädigen. Weiterhin mache er einen Verdienstausfall von 1,5 Stunden als Nebenerwerbslandwirt à 15,00 EUR sowie die Zehrkosten geltend.
Dementsprechend ist die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt worden.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Entschädigung ist auf insgesamt 126,50 EUR festzusetzen. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Soweit der Antragsteller einen Verdienstausfall als Elektriker in Höhe von 76,00 EUR geltend gemacht hat, ist ihm dieser bereits antragsgemäß bewilligt worden. Soweit der Antragsteller darüber hinaus einen Verdienstausfall als Nebenerwerbslandwirt in Höhe von 15,00 EUR pro Stunde für eineinhalb Stunden = 22,50 EUR geltend macht, stehen ihm diese gemäß § 22 JVEG nicht zu. Denn danach muss es sich um einen "regelmäßigen" Bruttoverdienst handeln. Ausweislich der Akten des Sozialgerichts Bayreuth S 14 AS 57/05 ER und S 14 AS 247/05 nutzt der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt nur den vorhandenen Wald für den Eigenbedarf (Betrieb einer Biomasseheizung) und verkauft in der vorweihnachtlichen Zeit Christbäume. Eine anderweitige nachhaltige Bewirtschaftung der Grundstücke findet jedoch nicht statt. Anlässlich der Wahrnehmung des Termines zur mündlichen Verhandlung vor dem BayLSG in B-Stadt am 24.04.2008 ist dem Antragsteller somit kein entschädigungspflichtiger Verdienstausfall als Nebenerwerbslandwirt erwachsen.
Zu den geltend gemachten Fahrtkosten im Sinne von § 5 Abs.2 JVEG ist anzumerken, dass in ständiger Rechtsprechung des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat Routenplaner geeignete Hilfsmittel sind, um die notwendigen Entfernungskilometer zu ermitteln. Die gängigen Routenplaner weichen gerichtsbekannt geringfügig voneinander ab. Eine Kontrolle durch den 15. Senat des BayLSG als Kostensenat hat ergeben, dass der kürzeste Routenplaner von Google eine Strecke einfach von A-Straße nach B-Straße in B-Stadt von 93 Km ausweist. Hin und zurück sind somit 186 km anzunehmen. Un-
ter Berücksichtigung der Parkplatzsuche hat die Kostenbeamtin des BayLSG in B-Stadt somit zutreffend 190 km für die Fahrtkosten angesetzt. Die bewilligten 47,50 EUR sind nicht zu beanstanden.
Wie bereits erwähnt, sind die nachträglich geltend gemachten Parkkosten in Höhe von 3,00 EUR bereits überwiesen worden.
Zehrkosten rechnen zu dem allgemeinen Aufwand im Sinne von § 6 Abs.1 JVEG. Dort wird auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwiesen. Erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden kann ein Tagegeld von 6,00 EUR und gegebenenfalls mehr bewilligt werden. Bei einer regelmäßigen Anreisezeit von einer Stunde laut Routenplaner, dem Beginn der Verhandlung um 9.26 Uhr sowie dem Ende der Verhandlung um 10.26 Uhr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller notwendig maximal vier Stunden von zu Hause abwesend gewesen ist. Die geltend gemachten Zehrkosten in Höhe von 20,00 EUR sind daher nicht, auch nicht anteilig, erstattungsfähig.
Hinsichtlich der Fahrt nach L. und der Aufgabe des Entschädigungsantrages via Einschreiben zur Post ist anzumerken, dass es sich hierbei um Kosten zur Geltendmachung von Entschädigungsleistungen handelt. Insoweit hat jedoch der Gesetzgeber im Rahmen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) keine Rechtsnorm vorgesehen, um die diesbezüglichen Nebenkosten erstatten zu können. Das diesbezügliche Porto und die Kosten anlässlich der Anfahrt zu dem nächstgelegenen Postdienstleister in L. gehen daher zu Lasten des Antragstellers und könnten nicht auf die Staatskasse übernommen werden.
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG). Letzteres bein-
haltet hier vor allem auch, dass die Kosten der Anreise vom 09.07.2008 zum BayLSG in
B-Stadt ebenfalls nicht erstattungsfähig sind.
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