Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 167/08 U KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Vergütung für das von ihm gefertigte Gutachten in Sachen H. R .../.GUVV München vom 13.05.2008 (Rechnungen vom 21.08.2008 mit Liquidations-Nr. P-00000872 und krd 08 034).
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängigen Rechtsstreit von Frau H. R .../.GUVV München mit Az.: L 17 U 217/01 ist der Antragsteller gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Das von ihm gefertigte Gutachten vom 13.05.2008 ist am 20.05.2008 beim Bayer. Landessozialgericht - - eingegangen.
Der Antragsteller hat mit Rechnungen vom 21.08.2008 (Rechnungs-Nrn. P-00000827 und krd 08 034 3195,81 Euro zuzüglich 406,34 Euro = 3.602,15 Euro geltend gemacht.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat den Antragsteller mit Nachricht vom 01.09.2008 informiert, dass sein Anspruch auf Entschädigung erloschen sei. Er habe die ihm zustehende Entschädigung nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten geltend gemacht (§ 2 Abs. 1 JVEG). Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 08.09.2008 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG gestellt und hervorgehoben, ihm sei es trotz des Semesterendstresses mit endlos vielen Vorlesungen und Klausuren wichtig gewesen, das Gutachten noch während der Vorlesungszeit zu fertigen. Das Stellen einer Honorarnote sei zweitrangig gewesen. Während der Phase des Staatsexamens sei dann die Angelegenheit aus verständlichen Gründen (Staatsprüfung) in Vergessenheit geraten, bis er dann die Honorarnote fünf Tage außerhalb der Frist gestellt habe. Auf seine lange und akribisch profunde Arbeit werde hingewiesen, die eine entsprechende Entlohnung rechtfertige.
II.
Der erkennende Senat ist der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayer. Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat. Die Festsetzung oder, wie hier, Versagung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies wie mit Nachricht vom 08.09.2008 geschehen, beantragt wird.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 13.05.2008 am 20.05.2008 beim Bayer. Landessozialgericht - - eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 20.08.2008 erloschen ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller wie hier darauf hingewiesen worden ist, dass der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Erstellung des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird (vgl. den hervorgehobenen Hinweis auf dem beigefügten Merkblatt für die/dem Sachverständige/n). Nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist erlischt der Anspruch ohne Weiteres unabhängig von einer Aufforderung durch das Gericht zu einer Bezifferung (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 15 zu § 2 JVEG mit Hinweis auf Landgericht Düsseldorf im Rpfleger 82, 105).
Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringende Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 3 zu § 1 JVEG mit weiteren Nachweisen).
Die Frist kann gemäß § 2 Abs. 1 JVEG Satz 3 auf begründeten Antrag verlängert werden. Vorliegend hätte die erhebliche Arbeitsbelastung des Antragstellers zum Semesterende Anlass gegeben, einen entsprechenden Verlängerungsantrag einzureichen. Hiervon hat der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz JVEG nicht mehr verlangt werden.
Vorliegend hat der Antragsteller zwar mit Schreiben vom 08.09.2008 sinngemäß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Es sind jedoch keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, welche die Wiedereinsetzung begründen. Denn der Antragsteller hat eingeräumt, während der Phase des Staatsexamens die Angelegenheit vergessen zu haben, bis er dann die Honorarnote fünf Tage außerhalb der Frist gestellt habe. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind beispielhaft Verzögerungen durch die Post, eine vorübergehende Abwesenheit bei Urlaub, schwere Krankheit und Unvermögen einen Dritten zu beauftragen, in bestimmten Einzelfällen auch eine Fristversäumnis seitens Bevollmächtigter. Ein schlichtes Vergessen auch auf Grund nachvollziehbarer erheblicher Arbeitsüberlastung stellt jedoch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat seine diesbezügliche Rechtsprechung zuletzt mit Beschluss des BayLSG vom 16.09.2008 - L 15 SF 144/08 - nochmals bekräftigt hat.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängigen Rechtsstreit von Frau H. R .../.GUVV München mit Az.: L 17 U 217/01 ist der Antragsteller gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Das von ihm gefertigte Gutachten vom 13.05.2008 ist am 20.05.2008 beim Bayer. Landessozialgericht - - eingegangen.
Der Antragsteller hat mit Rechnungen vom 21.08.2008 (Rechnungs-Nrn. P-00000827 und krd 08 034 3195,81 Euro zuzüglich 406,34 Euro = 3.602,15 Euro geltend gemacht.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat den Antragsteller mit Nachricht vom 01.09.2008 informiert, dass sein Anspruch auf Entschädigung erloschen sei. Er habe die ihm zustehende Entschädigung nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten geltend gemacht (§ 2 Abs. 1 JVEG). Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 08.09.2008 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG gestellt und hervorgehoben, ihm sei es trotz des Semesterendstresses mit endlos vielen Vorlesungen und Klausuren wichtig gewesen, das Gutachten noch während der Vorlesungszeit zu fertigen. Das Stellen einer Honorarnote sei zweitrangig gewesen. Während der Phase des Staatsexamens sei dann die Angelegenheit aus verständlichen Gründen (Staatsprüfung) in Vergessenheit geraten, bis er dann die Honorarnote fünf Tage außerhalb der Frist gestellt habe. Auf seine lange und akribisch profunde Arbeit werde hingewiesen, die eine entsprechende Entlohnung rechtfertige.
II.
Der erkennende Senat ist der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayer. Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat. Die Festsetzung oder, wie hier, Versagung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies wie mit Nachricht vom 08.09.2008 geschehen, beantragt wird.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 13.05.2008 am 20.05.2008 beim Bayer. Landessozialgericht - - eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 20.08.2008 erloschen ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller wie hier darauf hingewiesen worden ist, dass der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Erstellung des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird (vgl. den hervorgehobenen Hinweis auf dem beigefügten Merkblatt für die/dem Sachverständige/n). Nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist erlischt der Anspruch ohne Weiteres unabhängig von einer Aufforderung durch das Gericht zu einer Bezifferung (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 15 zu § 2 JVEG mit Hinweis auf Landgericht Düsseldorf im Rpfleger 82, 105).
Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringende Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 3 zu § 1 JVEG mit weiteren Nachweisen).
Die Frist kann gemäß § 2 Abs. 1 JVEG Satz 3 auf begründeten Antrag verlängert werden. Vorliegend hätte die erhebliche Arbeitsbelastung des Antragstellers zum Semesterende Anlass gegeben, einen entsprechenden Verlängerungsantrag einzureichen. Hiervon hat der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz JVEG nicht mehr verlangt werden.
Vorliegend hat der Antragsteller zwar mit Schreiben vom 08.09.2008 sinngemäß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Es sind jedoch keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, welche die Wiedereinsetzung begründen. Denn der Antragsteller hat eingeräumt, während der Phase des Staatsexamens die Angelegenheit vergessen zu haben, bis er dann die Honorarnote fünf Tage außerhalb der Frist gestellt habe. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind beispielhaft Verzögerungen durch die Post, eine vorübergehende Abwesenheit bei Urlaub, schwere Krankheit und Unvermögen einen Dritten zu beauftragen, in bestimmten Einzelfällen auch eine Fristversäumnis seitens Bevollmächtigter. Ein schlichtes Vergessen auch auf Grund nachvollziehbarer erheblicher Arbeitsüberlastung stellt jedoch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat seine diesbezügliche Rechtsprechung zuletzt mit Beschluss des BayLSG vom 16.09.2008 - L 15 SF 144/08 - nochmals bekräftigt hat.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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