Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 4418/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2071/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1941 geborene Kläger war im ehemaligen Jugoslawien mit Unterbrechungen bis 05.06.1965 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 27.07.1965 bis 27.12.1982 arbeitete er in der Bundesrepublik Deutschland und entrichtete für 199 Monate Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter. Mit Bescheid vom 21.06.1983 gewährte ihm die Beklagte aufgrund eines am 27.12.1982 eingetretenen Versicherungsfalles ab 28.06.1983 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst auf Zeit und in der Folge auf Dauer. Hierbei wurden 199 Monate Beitragszeit, 9 Monate Ausfallzeit und 165 Monate Zurechnungszeit für die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalls am 01.01.1983 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres (30.09.1996) berücksichtigt (Bescheid vom 21.06.1983). Außerdem erhielt der Kläger für die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten ab 28.06.1983 eine Pension des jugoslawischen Versicherungsträgers.
Während der Zeit des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente war der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 erhielt der Kläger anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Regelaltersrente ab 01.10.2006 in Höhe von 727,82 EUR. Hierbei wurden wie bisher 199 Monate Beitragszeit, ein Monat Pflichtbeitrag für den Monat Mai 1983, fünf Monate Zurechnungszeit vor Rentenbeginn (01.01.1983 bis 27.06.1983) und für die Zeit vom 28.06.1983 bis 30.09.1996 159 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit anerkannt. Insgesamt wurden 26,2654 persönliche Entgeltpunkte ermittelt. Da die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte 30,6926 betragen hatten, wurden letztere der weiteren Rentenberechnung zugrunde gelegt.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger zunächst damit, dass fehlerhaft nur eine Anrechnungszeit bis 30.09.1996 berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anrechnungszeiten seien nach § 58 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen hätten, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt worden seien und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Die bisher gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zuerkannt worden. Nach § 1260 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. sei bei Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig geworden seien, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten sei, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Bei der ursprünglichen Rentenbewilligung sei dem Kläger eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im September 1996 anerkannt worden. Eine Rentenbezugszeit mit Zurechnungszeit liege somit lediglich bis zum 55. Lebensjahr im September 1996 vor. Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI liege somit ebenfalls nur bis 30.09.1996 vor. Ein Anspruch auf Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten bei der Regelaltersrente bestehe daher nicht.
Dagegen hat der Kläger am 28.11.2006 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass § 58 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt worden sei und deshalb die RVO bei der Berechnung seiner Rente keine entscheidende Rolle mehr spielen dürfe. Ab dem 01.01.2001 ende die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI mit dem 60. Lebensjahr.
Die Beklagte hat hierauf die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis September 2001 fiktiv berechnet und kam hierbei zu dem Ergebnis, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 29,7634 belaufen würden und mithin weiterhin niedriger als die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte mit 30,6926 seien, so dass weiterhin letztere maßgeblich seien und sich die Rentenhöhe deshalb auch unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr nicht ändern würde.
Mit Urteil vom 28.02.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente oder die Berücksichtigung weiterer Zeiten in seinem Rentenversicherungskonto. Die geltend gemachten weiteren Anrechnungszeiten führten nicht zu einer höheren Rente, weil die Bemessung zugunsten des Klägers nach den der Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkten erfolge. Im Übrigen seien die genannten Regelungen der §§ 58, 59 SGB VI aber auch nicht auf den Sachverhalt anwendbar. Hinsichtlich der Rentenberechnung lägen keine Fehler vor. Die Altersrente werde, da der Erwerbsminderungsrente eine höhere Anzahl persönlicher Entgeltpunkte zugrunde gelegen habe, zu Recht nach der Anzahl der Entgeltpunkte, die der Rentengewährung 1983 zugrunde gelegen hätten, berechnet. Dass die damalige Berechnung und die damals berücksichtigen Beitragszeiten lückenhaft oder fehlerhaft gewesen sein sollten, sei nicht vorgetragen. Im Übrigen sei diese Entscheidung bestandskräftig.
Gegen das am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.04.2008 Berufung eingelegt. Er macht nunmehr geltend, dass er die Übernahme der Entgeltpunkte des Bescheids der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verlange. Außerdem sei nicht nur eine Anrechnungszeit bis 30.09.1996 zu berücksichtigen und die Zurechnungszeit beginne auch nicht mit dem ersten des nachfolgenden Monats nach dem Eintritt des Leistungsfalles. Darüber hinaus verlange er eine vollständige Berücksichtigung der in dem früheren Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten. Schließlich müsste die Rente auch deshalb höher sein, weil ihn die Beklagte während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nie zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit aufgefordert habe, so dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, weitere Beitragszeiten zurückzulegen. Er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er jederzeit auf den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente verzichten könne.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Februar 2008 aufzuheben, den Bescheid vom 13. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass die Zurechnungszeit beim Kläger zu Recht erst mit dem ersten des Folgemonats nach Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit beim Kläger am 27.12.1982 begonnen habe. Der Monat Dezember 2008 sei noch mit einer Pflichtbeitragszeit belegt. Dieser verdränge die Zurechnungszeit. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI ende die Anrechnungszeit mit dem 30.09.1996. Auch die Höhe der Entgeltpunkte sei nicht zu beanstanden. Der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätten 30,6926 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegen. Bei Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 seien die zu übernehmenden persönlichen Entgeltpunkte durch Umwertung nach § 307 SGB VI ermittelt worden. Gemäß § 88 Abs. 1 SGB VI seien diese Entgeltpunkte weiterhin zugrunde gelegt worden, da sie höher seien als die Entgeltpunkte, die der Berechnung der Regelaltersrente zugrunde lägen. Die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Zeiten erfüllten keinen Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne des Bundesrechtes. Nach den Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (AbkKroatienSozSich) seien kroatische Versicherungszeiten nicht rentenwertsteigernd zu berücksichtigen. Eine fiktive Berechnung ergebe, dass auch unter Berücksichtigung der kroatischen Zeiten sich keine Änderung des Rentenzahlbetrags ergebe (fiktive Berechnung vom 23.06.2008).
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger ab 01.10.2006 zu gewährende Altersrente berechnet.
Nach der bei Rentenbeginn (01.10.2006) gültigen und anzuwendenden Fassung des § 35 SGB VI in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung haben Anspruch auf Regelaltersrente Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI, in dem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§ 66 SGB VI). Gemäß § 54 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zufolge Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit einer Ersatzzeit belegt sind. Anrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI Zeiten, in denen eine Rente bezogen wird, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zeit. Berücksichtigungszeiten können nach § 57 SGB VI die Zeiten der Erziehung eines Kindes sein. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 13.07.2006 zu Recht Entgeltpunkte für 200 Monate Beitragszeit (199 + 1) und, nachdem ausweislich des Bescheids vom 21.06.1983 nur die Zeit vom 01.01.1983 bis 30.09.1996 Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs war, 164 Monate als Anrechnungszeit (159 + 5) anerkannt und hieraus persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 26,2654 ermittelt.
Gemäß § 88 SGB VI sind nun bei Folgerenten mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lagen Entgeltpunkte in Höhe von 30,6926 zugrunde. Diese höheren Entgeltpunkte hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt und diese persönlichen Entgeltpunkte mit 30,6926 mit dem Rentenartfaktor für die Altersrente in Höhe von 1,0 und dem aktuellen Rentenwert von 26,13 EUR vervielfältigt (vgl. Anlage 1 des Bescheids vom 13.07.2006). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil gemäß § 59 SGB VI in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung Zurechnungszeit die Zeit ist, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift ist auf den Kläger nicht anzuwenden. Er bezog Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 28.06.1983, so dass nicht § 59 SGB VI, sondern der zur damaligen Zeit gültige § 1260 RVO zur Anwendung kommt. § 1260 RVO sah nur eine Zurechnungszeit bis zum 55. Lebensjahr vor. Hierauf wurde auch im Bescheid vom 21.06.1983 ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen errechnet sich jedoch auch unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr des Klägers - wie eine Vergleichsberechnung der Beklagten vom 20.02.2008 ergab - keine höhere Rente, da auch unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr die persönlichen Entgeltpunkte, die der Altersrente zugrunde zu legen sind, niedriger sind als die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, die der Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde lagen, so dass auch in diesem Fall diese erhöhten Entgeltpunkte mit 30,6926 maßgebend sind.
Zu Recht hat die Beklagte die Zurechnungszeit auch erst ab dem 01.01.1983 festgelegt, da der Monat Dezember 1982 noch mit einer Pflichtbeitragszeit belegt ist und diese die Zurechnungszeit verdrängt.
Die vom Kläger in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten sind nach dem Abkommen vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit bei der Feststellung des monatlichen Werts der Rente nach dem SGB VI nicht rentenwertsteigernd zu berücksichtigen (Artikel 25 Abs. 4, 26 Abs. 1 AbkKroatienSozSich). Soweit sie für die Erfüllung der erforderlichen Wartezeit zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass beim Kläger der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 23.06.2008 folgend auch unter Berücksichtigung der kroatischen Zeiten nicht mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, so dass bereits deshalb eine Erhöhung der Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 262 SGB VI ausscheidet. Ergänzend sei der Kläger insoweit darauf hingewiesen, dass er vom kroatischen Versicherungsträger aus den kroatischen Zeiten seit 28.06.1983 eine Rente erhält.
Weitere Versicherungszeiten in Kroatien hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Der Kläger kann auch nicht deshalb eine höhere Rente beanspruchen, weil ihn die Beklagte nie zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgefordert und ihn auch nicht auf die Möglichkeit eines Verzichts auf die Rente hingewiesen hat. Als Anspruchsgrundlage hierfür käme allenfalls ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. Ein solcher setzt voraus, dass 1. der Sozialleistungsträger eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt hat, die ihm gerade gegenüber dem Antragsteller oblag, 2. die Pflichtverletzung als nicht hinweg denkbare Bedingung - zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen - "ursächlich" einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben muss und 3. die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein muss, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren. Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck im Einklang steht (BSG SozR 3-8835 § 2 Nr. 3; SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Ein solcher Anspruch scheitert hier bereits daran, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keine Verpflichtung verletzt hat. Dem Kläger wurde Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer gewährt. Während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer besteht keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger im Hinblick darauf zu untersuchen, ob mittlerweile wieder Erwerbsfähigkeit vorliegt und der Kläger arbeiten kann und muss, um mit Hilfe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung seine spätere Rente zu erhöhen. Eine Pflicht zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit besteht nur, solange eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit gewährt wird; sobald die Rente auf Dauer gewährt wird, ist eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht mehr zu konstatieren. Auch auf einen Verzicht muss die Beklagte nicht hinweisen. Der Kläger möge sich insoweit auch die Konsequenz vor Augen halten. Bei einem Verzicht müsste er die Rente zurückbezahlen. Abgesehen davon würde ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch daran scheitern, dass eine der Beklagten zuzurechnende unterlassene und damit fehlerhafte Beratung sich nicht durch eine zulässige Amtshandlung ausgleichen ließe. Eine Zeit der Beschäftigungslosigkeit kann durch eine Amtshandlung nicht in eine Zeit der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit umgewandelt werden und auch ein fehlender Pflichtbeitrag für eine nicht absolvierte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit kann nicht durch eine Amtshandlung ersetzt werden. Die Beklagte kann fehlende Beschäftigungen und fehlende Pflichtbeiträge nicht durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln ersetzen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1941 geborene Kläger war im ehemaligen Jugoslawien mit Unterbrechungen bis 05.06.1965 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 27.07.1965 bis 27.12.1982 arbeitete er in der Bundesrepublik Deutschland und entrichtete für 199 Monate Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter. Mit Bescheid vom 21.06.1983 gewährte ihm die Beklagte aufgrund eines am 27.12.1982 eingetretenen Versicherungsfalles ab 28.06.1983 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst auf Zeit und in der Folge auf Dauer. Hierbei wurden 199 Monate Beitragszeit, 9 Monate Ausfallzeit und 165 Monate Zurechnungszeit für die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalls am 01.01.1983 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres (30.09.1996) berücksichtigt (Bescheid vom 21.06.1983). Außerdem erhielt der Kläger für die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten ab 28.06.1983 eine Pension des jugoslawischen Versicherungsträgers.
Während der Zeit des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente war der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 erhielt der Kläger anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Regelaltersrente ab 01.10.2006 in Höhe von 727,82 EUR. Hierbei wurden wie bisher 199 Monate Beitragszeit, ein Monat Pflichtbeitrag für den Monat Mai 1983, fünf Monate Zurechnungszeit vor Rentenbeginn (01.01.1983 bis 27.06.1983) und für die Zeit vom 28.06.1983 bis 30.09.1996 159 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit anerkannt. Insgesamt wurden 26,2654 persönliche Entgeltpunkte ermittelt. Da die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte 30,6926 betragen hatten, wurden letztere der weiteren Rentenberechnung zugrunde gelegt.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger zunächst damit, dass fehlerhaft nur eine Anrechnungszeit bis 30.09.1996 berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anrechnungszeiten seien nach § 58 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen hätten, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt worden seien und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Die bisher gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zuerkannt worden. Nach § 1260 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. sei bei Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig geworden seien, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten sei, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Bei der ursprünglichen Rentenbewilligung sei dem Kläger eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im September 1996 anerkannt worden. Eine Rentenbezugszeit mit Zurechnungszeit liege somit lediglich bis zum 55. Lebensjahr im September 1996 vor. Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI liege somit ebenfalls nur bis 30.09.1996 vor. Ein Anspruch auf Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten bei der Regelaltersrente bestehe daher nicht.
Dagegen hat der Kläger am 28.11.2006 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass § 58 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt worden sei und deshalb die RVO bei der Berechnung seiner Rente keine entscheidende Rolle mehr spielen dürfe. Ab dem 01.01.2001 ende die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI mit dem 60. Lebensjahr.
Die Beklagte hat hierauf die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis September 2001 fiktiv berechnet und kam hierbei zu dem Ergebnis, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 29,7634 belaufen würden und mithin weiterhin niedriger als die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte mit 30,6926 seien, so dass weiterhin letztere maßgeblich seien und sich die Rentenhöhe deshalb auch unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr nicht ändern würde.
Mit Urteil vom 28.02.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente oder die Berücksichtigung weiterer Zeiten in seinem Rentenversicherungskonto. Die geltend gemachten weiteren Anrechnungszeiten führten nicht zu einer höheren Rente, weil die Bemessung zugunsten des Klägers nach den der Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkten erfolge. Im Übrigen seien die genannten Regelungen der §§ 58, 59 SGB VI aber auch nicht auf den Sachverhalt anwendbar. Hinsichtlich der Rentenberechnung lägen keine Fehler vor. Die Altersrente werde, da der Erwerbsminderungsrente eine höhere Anzahl persönlicher Entgeltpunkte zugrunde gelegen habe, zu Recht nach der Anzahl der Entgeltpunkte, die der Rentengewährung 1983 zugrunde gelegen hätten, berechnet. Dass die damalige Berechnung und die damals berücksichtigen Beitragszeiten lückenhaft oder fehlerhaft gewesen sein sollten, sei nicht vorgetragen. Im Übrigen sei diese Entscheidung bestandskräftig.
Gegen das am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.04.2008 Berufung eingelegt. Er macht nunmehr geltend, dass er die Übernahme der Entgeltpunkte des Bescheids der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verlange. Außerdem sei nicht nur eine Anrechnungszeit bis 30.09.1996 zu berücksichtigen und die Zurechnungszeit beginne auch nicht mit dem ersten des nachfolgenden Monats nach dem Eintritt des Leistungsfalles. Darüber hinaus verlange er eine vollständige Berücksichtigung der in dem früheren Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten. Schließlich müsste die Rente auch deshalb höher sein, weil ihn die Beklagte während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nie zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit aufgefordert habe, so dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, weitere Beitragszeiten zurückzulegen. Er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er jederzeit auf den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente verzichten könne.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Februar 2008 aufzuheben, den Bescheid vom 13. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass die Zurechnungszeit beim Kläger zu Recht erst mit dem ersten des Folgemonats nach Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit beim Kläger am 27.12.1982 begonnen habe. Der Monat Dezember 2008 sei noch mit einer Pflichtbeitragszeit belegt. Dieser verdränge die Zurechnungszeit. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI ende die Anrechnungszeit mit dem 30.09.1996. Auch die Höhe der Entgeltpunkte sei nicht zu beanstanden. Der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätten 30,6926 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegen. Bei Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 seien die zu übernehmenden persönlichen Entgeltpunkte durch Umwertung nach § 307 SGB VI ermittelt worden. Gemäß § 88 Abs. 1 SGB VI seien diese Entgeltpunkte weiterhin zugrunde gelegt worden, da sie höher seien als die Entgeltpunkte, die der Berechnung der Regelaltersrente zugrunde lägen. Die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Zeiten erfüllten keinen Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne des Bundesrechtes. Nach den Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (AbkKroatienSozSich) seien kroatische Versicherungszeiten nicht rentenwertsteigernd zu berücksichtigen. Eine fiktive Berechnung ergebe, dass auch unter Berücksichtigung der kroatischen Zeiten sich keine Änderung des Rentenzahlbetrags ergebe (fiktive Berechnung vom 23.06.2008).
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger ab 01.10.2006 zu gewährende Altersrente berechnet.
Nach der bei Rentenbeginn (01.10.2006) gültigen und anzuwendenden Fassung des § 35 SGB VI in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung haben Anspruch auf Regelaltersrente Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI, in dem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§ 66 SGB VI). Gemäß § 54 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zufolge Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit einer Ersatzzeit belegt sind. Anrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI Zeiten, in denen eine Rente bezogen wird, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zeit. Berücksichtigungszeiten können nach § 57 SGB VI die Zeiten der Erziehung eines Kindes sein. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 13.07.2006 zu Recht Entgeltpunkte für 200 Monate Beitragszeit (199 + 1) und, nachdem ausweislich des Bescheids vom 21.06.1983 nur die Zeit vom 01.01.1983 bis 30.09.1996 Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs war, 164 Monate als Anrechnungszeit (159 + 5) anerkannt und hieraus persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 26,2654 ermittelt.
Gemäß § 88 SGB VI sind nun bei Folgerenten mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lagen Entgeltpunkte in Höhe von 30,6926 zugrunde. Diese höheren Entgeltpunkte hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt und diese persönlichen Entgeltpunkte mit 30,6926 mit dem Rentenartfaktor für die Altersrente in Höhe von 1,0 und dem aktuellen Rentenwert von 26,13 EUR vervielfältigt (vgl. Anlage 1 des Bescheids vom 13.07.2006). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil gemäß § 59 SGB VI in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung Zurechnungszeit die Zeit ist, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift ist auf den Kläger nicht anzuwenden. Er bezog Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 28.06.1983, so dass nicht § 59 SGB VI, sondern der zur damaligen Zeit gültige § 1260 RVO zur Anwendung kommt. § 1260 RVO sah nur eine Zurechnungszeit bis zum 55. Lebensjahr vor. Hierauf wurde auch im Bescheid vom 21.06.1983 ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen errechnet sich jedoch auch unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr des Klägers - wie eine Vergleichsberechnung der Beklagten vom 20.02.2008 ergab - keine höhere Rente, da auch unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr die persönlichen Entgeltpunkte, die der Altersrente zugrunde zu legen sind, niedriger sind als die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, die der Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde lagen, so dass auch in diesem Fall diese erhöhten Entgeltpunkte mit 30,6926 maßgebend sind.
Zu Recht hat die Beklagte die Zurechnungszeit auch erst ab dem 01.01.1983 festgelegt, da der Monat Dezember 1982 noch mit einer Pflichtbeitragszeit belegt ist und diese die Zurechnungszeit verdrängt.
Die vom Kläger in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten sind nach dem Abkommen vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit bei der Feststellung des monatlichen Werts der Rente nach dem SGB VI nicht rentenwertsteigernd zu berücksichtigen (Artikel 25 Abs. 4, 26 Abs. 1 AbkKroatienSozSich). Soweit sie für die Erfüllung der erforderlichen Wartezeit zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass beim Kläger der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 23.06.2008 folgend auch unter Berücksichtigung der kroatischen Zeiten nicht mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, so dass bereits deshalb eine Erhöhung der Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 262 SGB VI ausscheidet. Ergänzend sei der Kläger insoweit darauf hingewiesen, dass er vom kroatischen Versicherungsträger aus den kroatischen Zeiten seit 28.06.1983 eine Rente erhält.
Weitere Versicherungszeiten in Kroatien hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Der Kläger kann auch nicht deshalb eine höhere Rente beanspruchen, weil ihn die Beklagte nie zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgefordert und ihn auch nicht auf die Möglichkeit eines Verzichts auf die Rente hingewiesen hat. Als Anspruchsgrundlage hierfür käme allenfalls ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. Ein solcher setzt voraus, dass 1. der Sozialleistungsträger eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt hat, die ihm gerade gegenüber dem Antragsteller oblag, 2. die Pflichtverletzung als nicht hinweg denkbare Bedingung - zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen - "ursächlich" einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben muss und 3. die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein muss, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren. Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck im Einklang steht (BSG SozR 3-8835 § 2 Nr. 3; SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Ein solcher Anspruch scheitert hier bereits daran, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keine Verpflichtung verletzt hat. Dem Kläger wurde Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer gewährt. Während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer besteht keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger im Hinblick darauf zu untersuchen, ob mittlerweile wieder Erwerbsfähigkeit vorliegt und der Kläger arbeiten kann und muss, um mit Hilfe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung seine spätere Rente zu erhöhen. Eine Pflicht zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit besteht nur, solange eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit gewährt wird; sobald die Rente auf Dauer gewährt wird, ist eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht mehr zu konstatieren. Auch auf einen Verzicht muss die Beklagte nicht hinweisen. Der Kläger möge sich insoweit auch die Konsequenz vor Augen halten. Bei einem Verzicht müsste er die Rente zurückbezahlen. Abgesehen davon würde ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch daran scheitern, dass eine der Beklagten zuzurechnende unterlassene und damit fehlerhafte Beratung sich nicht durch eine zulässige Amtshandlung ausgleichen ließe. Eine Zeit der Beschäftigungslosigkeit kann durch eine Amtshandlung nicht in eine Zeit der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit umgewandelt werden und auch ein fehlender Pflichtbeitrag für eine nicht absolvierte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit kann nicht durch eine Amtshandlung ersetzt werden. Die Beklagte kann fehlende Beschäftigungen und fehlende Pflichtbeiträge nicht durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln ersetzen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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