Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2161/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2503/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob bei der Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme ein Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor) zulässig ist.
Der am x.x.1955 geborene Kläger beantragte am 26.01.2004 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, die ihm die Beklagte wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 10.08.2006 ab 01.12.2005 bewilligte (wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kam die Rente nicht zur Auszahlung). Bei der Berechnung der Rente legte die Beklagte einen bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 verminderten Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 31.05.2015 - somit für insgesamt 36 Kalendermonate 0,108 - zu Grunde, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte von 48,5467 (multipliziert mit 0,108) auf 43,3037 verminderten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 (BSG, Az. B 4 RA 22/05 R) Rentenabschläge erst bei einem Bezug der Rente über das 60. Lebensjahr hinaus hinzunehmen seien. Mit Urteil vom 25.04.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe entsprechend § 77 SGB VI in der damals gültigen Fassung vom 21.07.2004 den der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Zugangsfaktor korrekt für alle Entgeltpunkte mit 0,892 ermittelt. Gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, um 0,003 niedriger als 1,0. Zu Recht habe die Beklagte bei dem noch nicht 60-jährigen Kläger 36 Kalendermonate als Differenz zwischen dem vollendeten 60. und vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahrs hierfür berücksichtigt (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dem Urteil des BSG vom 16.05.2006, nach dessen Auslegung des § 77 SGB VI eine Kürzung der vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur für Bezugszeiten ab der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei, folge es nicht. Dieses widerspreche der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut und der Systematik der Norm.
Gegen das am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2008 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Dezember 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Abschlag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung der Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung einen um 0,108 verminderten Zugangsfaktor zu Grunde gelegt. Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die von der Beklagten angewandte Rentenberechnung mit einer Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr des Klägers ist auch nach Auffassung des Senats vom Gesetz gedeckt. Der hierüber entbrannte Streit in Rechtsprechung und Literatur, den das SG in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, ist durch die Entscheidungen des 5. Senats des BSG vom 14.08.2008 (Az. B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R B 5 R 98/07 R - bisher nur als Terminbericht Nr. 40/08 vorliegend) beendet. Denn auch der weitere für das Rechtsgebiet der Rentenversicherung zuständige 13. Senat hat am 26.06.2008 beschlossen, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des 4. Senats - der nicht mehr für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständig ist - nicht festzuhalten. Von daher nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob bei der Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme ein Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor) zulässig ist.
Der am x.x.1955 geborene Kläger beantragte am 26.01.2004 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, die ihm die Beklagte wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 10.08.2006 ab 01.12.2005 bewilligte (wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kam die Rente nicht zur Auszahlung). Bei der Berechnung der Rente legte die Beklagte einen bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 verminderten Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 31.05.2015 - somit für insgesamt 36 Kalendermonate 0,108 - zu Grunde, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte von 48,5467 (multipliziert mit 0,108) auf 43,3037 verminderten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 (BSG, Az. B 4 RA 22/05 R) Rentenabschläge erst bei einem Bezug der Rente über das 60. Lebensjahr hinaus hinzunehmen seien. Mit Urteil vom 25.04.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe entsprechend § 77 SGB VI in der damals gültigen Fassung vom 21.07.2004 den der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Zugangsfaktor korrekt für alle Entgeltpunkte mit 0,892 ermittelt. Gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, um 0,003 niedriger als 1,0. Zu Recht habe die Beklagte bei dem noch nicht 60-jährigen Kläger 36 Kalendermonate als Differenz zwischen dem vollendeten 60. und vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahrs hierfür berücksichtigt (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dem Urteil des BSG vom 16.05.2006, nach dessen Auslegung des § 77 SGB VI eine Kürzung der vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur für Bezugszeiten ab der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei, folge es nicht. Dieses widerspreche der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut und der Systematik der Norm.
Gegen das am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2008 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Dezember 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Abschlag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung der Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung einen um 0,108 verminderten Zugangsfaktor zu Grunde gelegt. Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die von der Beklagten angewandte Rentenberechnung mit einer Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr des Klägers ist auch nach Auffassung des Senats vom Gesetz gedeckt. Der hierüber entbrannte Streit in Rechtsprechung und Literatur, den das SG in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, ist durch die Entscheidungen des 5. Senats des BSG vom 14.08.2008 (Az. B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R B 5 R 98/07 R - bisher nur als Terminbericht Nr. 40/08 vorliegend) beendet. Denn auch der weitere für das Rechtsgebiet der Rentenversicherung zuständige 13. Senat hat am 26.06.2008 beschlossen, an der gegenteiligen Rechtsauffassung des 4. Senats - der nicht mehr für Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständig ist - nicht festzuhalten. Von daher nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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