L 8 AS 5064/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2888/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5064/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Konstanz (SG) den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Kosten in Höhe von 408,06 EUR (Mietkosten nebst Mahngebühr) zu überweisen, abgelehnt.

Die am 04.11.2008 eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (in der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I, S. 444 - mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Letzteres ist der Fall bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Danach wäre im vorliegenden Verfahren die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig. Aus diesem Grunde ist die Beschwerde des Antragstellers im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren als unzulässig zu verwerfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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