L 7 AL 5165/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4310/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 5165/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Wie der Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2008 zu entnehmen ist, bezieht sich die Beschwerde lediglich auf die im Rahmen des vom 13. bis 24. Oktober 2008 dauernden Kurses entstandenen Lehrgangs- und Hotelkosten. Das Sozialgericht (SG) hat die auf unmittelbare Barauszahlung an den Antragsteller gerichteten Hauptanträge wegen Fehlen des Anordnungsgrundes als unbegründet, die auf Verpflichtung zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung gerichteten Hilfsanträge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt.

Die Entscheidung des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Da die Eilbedürftigkeit des Auszahlungsbegehrens bereits mangels Zahlungsaufforderung des Hotels oder der Schulungseinrichtung nicht glaubhaft gemacht war, kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller seine fehlenden finanziellen Mittel glaubhaft gemacht hatte, nicht mehr an. Zum Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass den Leistungsanträgen des Antragstellers durch den Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 2008 hinsichtlich der Hotel- und Lehrgangskosten in vollem Umfang entsprochen worden war. Danach bestand kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die hilfsweise begehrte Abgabe einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin gegenüber dem Hotel oder der Schulungseinrichtung. Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls nach Erlass des Bewilligungsbescheides keinerlei Grund für die Annahme gegeben, sie werde der Bewilligung nicht Folge leisten. Im Vorfeld bestehende Unsicherheiten, ob die Leistungen bewilligt werden oder in welchem Umfange, waren bereits durch das Telefonat am 6. Oktober 2008, spätestens jedoch mit Erlass des Bewilligungsbescheides vom 8. Oktober 2008 beseitigt. Schließlich ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Schulung oder die Hotelunterkunft ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung seitens des Hotels oder Schulungseinrichtung nicht gewährt worden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht abzuändern, denn das Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Soweit durch die nach Einlegung des Rechtsschutzantrages erfolgte Bewilligung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen war, hat der Antragsteller das Verfahren nicht - unbedingt und damit wirksam - für erledigt erklärt. Es ist daher gerechtfertigt, die Antragsgegnerin nicht - auch nicht anteilig - mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu belasten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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