L 5 B 3/08 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 2965/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 3/08 R ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung trägt der Antragsteller:

III. Der Streitwert wird auf 3.032,46 Euro festgesetzt.



Gründe:


Der Antragsteller (Ast) begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung der Antragsgegnerin (Ag) in Höhe von 9.097,38 Euro.

Die anlässlich einer Betriebsprüfung beim Ast als Arbeitgeber festgestellte Überlassung einer Wohnung an eine Mitarbeiterin sowie die als steuer- und beitragsfrei klassifizierten Fahrtkostenerstattungen führten zu der mit Bescheid der Ag vom 9. März 2007 geltend gemachten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von
9.097,38 Euro. Gegen den Bescheid vom 9. März 2007 legte der Ast Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Die Ag teilte am 2. April 2007 mit, diesem Antrag nicht statt zugeben.
Bereits am 19. Mai 2007 erhob der Ast Klage zum Sozialgericht. In Hinblick auf das noch durchzuführende Widerspruchsverfahren setzte das Sozialgericht mit Beschluss vom
31. Oktober 2007 den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus. Der bereits mit der Klageschrift gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 19. November 2007) vom Sozialgericht mit Beschluss vom 28. November 2007 abgelehnt.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht hat völlig zutreffend ausgeführt, dass nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über eine Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflicht sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. Daher ist der im Hauptsacheverfahren streitige Bescheid vom 9. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2007 grundsätzlich sofort vollziehbar.

In den Fällen des Abs. 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG). Dabei soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, also bei der Entscheidung über Versicherungs- Beitrags- oder Umlagepflicht, die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. (§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG).
Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.

Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch ist die Vollziehung unbillig.
Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht erkannt werden, dass die Beitragsforderung der Ag offenbar rechtwidrig ist. Die vom Ast vorgebrachten Einwendungen gegen die Forderung sind nur nach Ermittlungen im Hauptsacheverfahren zu verifizieren und begründen keinesfalls ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
Es ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht möglich, die Entscheidung der Hauptsache vorweg zu nehmen, so dass das vom Gesetzgeber bewusst dem Ast als Adressaten des Beitragsbescheides auferlegte Vollzugsrisiko bei diesem verbleibt (Keller in Meyer-Ladewig, § 86a SGG Rdnr. 27).
Diese gesetzliche Risikoverteilung wäre nur bei unbilliger Härte für den Ast abzuändern.
Es kann aber keine besondere Schutzwürdigkeit des Ast erkannt werden. Der Ast hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, inwieweit ihn die Forderung der Agin eine wirtschaftliche Notlage bringt , die nur durch die Aussetzung der Vollziehung verhindert werden könnte. Sowohl das Sozialgericht als auch der Senat haben ausdrücklich um Begründung des Antrags nachgesucht. Der Ast hat in seiner Begründung der Beschwerde allein mit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung argumentiert und nicht dargelegt, worin der abzuwendende Nachteil bestehe, der es ihm nicht erlaube, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Ag irrt, soweit er meint, dass es entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nicht um eine Abwägung der Interessen der öffentlichen Hand gegen die Interessen des Ast gehe. Diese Abwägung gibt bereits der Gesetzestext vor, so dass die Entscheidung des Sozialgerichts auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Die im Gesetz genannte unbillige Härte liegt z.B. vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (vgl. dazu Keller in Jens-Meyer-Ladewig, SGG, § 86a Anm. 27). Dazu muss der Ast konkrete Angaben machen. Dies hat er unterlassen. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch die vorläufige Begleichung der Forderung der Ag für ihn entstehen. Darunter wären z.B. die Schließung eines Betriebs, die Insolvenz oder existenzgefährdende Umstände zu sehen. All dies wird vom Ast nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Damit kann auch der Senat, ebenso wie das Sozialgericht keinen Anordnungsgrund für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung erkennen. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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