Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 238/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 306/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 45/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 20 mal EUR 1.000,00 - das sind EUR 20.000,00 - festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte es zu unterlassen hatte, Patientinnen der Klägerin aufzufordern, Mietverträge für Apartments in dem Mietshaus R. Straße in A-Stadt vorzulegen.
Die Beklagte hat die bei ihr versicherte Frau C. R. mit Schreiben vom 16.05.2006 aufgefordert, ihr den Mietvertrag in der Einrichtung "Privates Seniorenwohnen" vorzulegen, nachdem der behandelnde Arzt häusliche Krankenpflege verordnet hatte. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin mit Schreiben vom 31.05.2006 die Beklagte aufgefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, wonach sie Mietverträge nicht anfordern werde. Im Unterlassungsfall wurde Klage angedroht. Die Beklagte hat die Erklärung nicht unterzeichnet. Sie führte hierzu aus, sie sei zur Ermittlung anspruchsbegründender Sachverhalte im Rahmen der Anträge auf Leistungen nach § 37 SGB V verpflichtet.
Die Klägerin hat daraufhin am 23.06.2006 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, Patienten der Klägerin schriftlich aufzufordern, Mietverträge für Apartments in der Einrichtung "Privates Seniorenwohnen" vorzulegen. Für den Fall der Zuwiderhandlung solle die Beklagte verpflichtet werden, einen Betrag von jeweils 1.000,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erfolgen hätten, wonach eine eidesstattliche Erklärung von Dritten oder Betroffenen mehr als ausreichend und zweckmäßig gewesen wäre. Die Ermittlungsarbeit der Beklagten wäre längst beendet, wenn sie diese Möglichkeit bedacht bzw. angewandt hätte.
Die Beklagte wies darauf hin, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine beantragte Sozialleistung überprüfen müsse. Für die Leistung häuslicher Krankenpflege, die nur im ambulanten Bereich gewährt werde, sei Tatbestandsmerkmal das Leben im eigenen oder im Familienhaushalt. Dies müsse für jeden Leistungsantrag geklärt werden.
Die Klägerseite erwiderte, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe. Durch die grundlose und schikanöse Aufforderung der Beklagten, dass Patienten der Klägerin Mietverträge vorlegen sollten, werde in nicht unerheblichem Umfang in ihren von § 823 BGB geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.08.2006 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Unterlassungserklärung habe. Der Anspruch könne nicht auf der Grundlage des § 104 BGB geltend gemacht werden, in dem ein allgemeiner Rechtsgedanke Niederschlag gefunden habe. Die Beklagte störe die Klägerin nicht rechtswidrig in ihrem Eigentum. Es erfolge kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es sei unklar, welcher Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Klägerin ausfallen solle. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, ob es schon zu Vertragskündigungen gekommen sei, nachdem die Beklagte entsprechende Anfragen an Versicherte gerichtet hatte. Außerdem trage die Klägerin selbst vor, es stehe den Mietern frei, ob sie die Klägerin als Pflegedienst bemühten oder ob sie Leistungen von einem anderen Pflegedienst beanspruchen. Wählte dann aber ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, einen anderen Pflegedienst, könne dies keine Beeinträchtigung der Klägerin darstellen. Der Antrag, die Anforderung von Mietverträgen zu unterlassen, mache nur dann Sinn, wenn aus dem Mietvertrag und einem gegebenenfalls abgeschlossenen Betreuungs- und Pflegebetrag seitens der Beklagten der Schluss gezogen werde, dass durch die Anmietung des Apartments und die erbrachten Leistungen die Häuslichkeit im Sinne des § 37 SGB V zu verneinen sei und daher der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht bestehe.
Mit der hiergegen am 16.10.2006 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter. Unabhängig davon, dass sie nicht Vermieterin der Apartments in der A-Straße in A-Stadt sei, werde sie entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts durch die Anforderung von Mietverträgen in ihren Rechten beeinträchtigt. Im Erörterungstermin am 15.05.2007 erklärt sich die Beklagte bereit, das ab 01.04.2007 geltende neue Recht unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37 Abs.6 SGB V anzuwenden. Die Klägerin setzt das Verfahren mit der Begründung fort, auch in der Vergangenheit sei hinsichtlich der streitgegenständlichen häuslichen Krankenpflege das Tatbestandsmerkmal der Häuslichkeit nicht mehr relevant gewesen. Sie weist hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (B 3 KR 13/02 R) hin, wonach Maßnahmen der Behandlungspflege auch zu erbringen sind, wenn sich Versicherte in einer Kindertagesstätte bzw. in der Schule aufhalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung stimmten die Beteiligten der Auffassung des Vorsitzenden zu, es lägen allenfalls 10 bis 20 Fälle vor, in denen die Klägerin ein Tätigwerden der Beklagten verhindern wolle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.08.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aufgrund eines vor dem Sozialgericht Nürnberg geschlossenen Vergleichs sei nicht mehr zu erwarten, dass die Beklagte Mietverträge bzw. Versorgungsverträge von ihren Versicherten anfordern werde. Nach ab 01.04.2007 geltendem Recht sei das Vorliegen eines eigenen Haushalts nicht mehr erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts entspricht der Rechtslage bis 31.03.2007. Danach war häusliche Krankenpflege nur dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie durchgeführt wurde
(§ 37 Abs.1 Satz 1 SGB V in der bis 31.03.2007 geltenden Fassung). Die Beklagte war deshalb in der Vergangenheit verpflichtet, zu überprüfen, ob Versicherte in ihrem eigenen Haushalt leben oder heimähnlich untergebracht sind (§§ 20, 21 SGB X). Zu dieser Überprüfung war es angemessen und notwendig, Mietverträge anzufordern. Der Senat weist die Berufung in Übereinstimmung mit der Begründung des Sozialgerichts insoweit zurück und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts entspricht der Rechtslage bis 31.03.2007. Danach war häusliche Krankenpflege nur dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie durchgeführt wurde
(§ 37 Abs.1 Satz 1 SGB V in der bis 31.03.2007 geltenden Fassung). Die Beklagte war deshalb in der Vergangenheit verpflichtet, zu überprüfen, ob Versicherte in ihrem eigenen Haushalt leben oder heimähnlich untergebracht sind (§§ 20, 21 SGB X). Zu dieser Überprüfung war es angemessen und notwendig, Mietverträge anzufordern. Der Senat weist die Berufung in Übereinstimmung mit der Begründung des Sozialgerichts insoweit zurück und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Rechtslage hat sich geändert durch Gesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S.378), in Kraft ab 01.04.2007. Danach lautet § 37 Abs.1 Satz 1 SGB V jetzt wie folgt: Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte. Es ist also nach neuem Recht nicht mehr erforderlich, die Wohnform zu überprüfen und hierzu Verträge beizuziehen. Die Beklagte hat sich deshalb im Berufungsverfahren verpflichtet, der neuen Rechtslage entsprechend keine Mietverträge mehr anzufordern.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 20 mal EUR 1.000,00 - das sind EUR 20.000,00 - festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte es zu unterlassen hatte, Patientinnen der Klägerin aufzufordern, Mietverträge für Apartments in dem Mietshaus R. Straße in A-Stadt vorzulegen.
Die Beklagte hat die bei ihr versicherte Frau C. R. mit Schreiben vom 16.05.2006 aufgefordert, ihr den Mietvertrag in der Einrichtung "Privates Seniorenwohnen" vorzulegen, nachdem der behandelnde Arzt häusliche Krankenpflege verordnet hatte. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin mit Schreiben vom 31.05.2006 die Beklagte aufgefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, wonach sie Mietverträge nicht anfordern werde. Im Unterlassungsfall wurde Klage angedroht. Die Beklagte hat die Erklärung nicht unterzeichnet. Sie führte hierzu aus, sie sei zur Ermittlung anspruchsbegründender Sachverhalte im Rahmen der Anträge auf Leistungen nach § 37 SGB V verpflichtet.
Die Klägerin hat daraufhin am 23.06.2006 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, Patienten der Klägerin schriftlich aufzufordern, Mietverträge für Apartments in der Einrichtung "Privates Seniorenwohnen" vorzulegen. Für den Fall der Zuwiderhandlung solle die Beklagte verpflichtet werden, einen Betrag von jeweils 1.000,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erfolgen hätten, wonach eine eidesstattliche Erklärung von Dritten oder Betroffenen mehr als ausreichend und zweckmäßig gewesen wäre. Die Ermittlungsarbeit der Beklagten wäre längst beendet, wenn sie diese Möglichkeit bedacht bzw. angewandt hätte.
Die Beklagte wies darauf hin, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine beantragte Sozialleistung überprüfen müsse. Für die Leistung häuslicher Krankenpflege, die nur im ambulanten Bereich gewährt werde, sei Tatbestandsmerkmal das Leben im eigenen oder im Familienhaushalt. Dies müsse für jeden Leistungsantrag geklärt werden.
Die Klägerseite erwiderte, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe. Durch die grundlose und schikanöse Aufforderung der Beklagten, dass Patienten der Klägerin Mietverträge vorlegen sollten, werde in nicht unerheblichem Umfang in ihren von § 823 BGB geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.08.2006 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Unterlassungserklärung habe. Der Anspruch könne nicht auf der Grundlage des § 104 BGB geltend gemacht werden, in dem ein allgemeiner Rechtsgedanke Niederschlag gefunden habe. Die Beklagte störe die Klägerin nicht rechtswidrig in ihrem Eigentum. Es erfolge kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es sei unklar, welcher Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Klägerin ausfallen solle. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, ob es schon zu Vertragskündigungen gekommen sei, nachdem die Beklagte entsprechende Anfragen an Versicherte gerichtet hatte. Außerdem trage die Klägerin selbst vor, es stehe den Mietern frei, ob sie die Klägerin als Pflegedienst bemühten oder ob sie Leistungen von einem anderen Pflegedienst beanspruchen. Wählte dann aber ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, einen anderen Pflegedienst, könne dies keine Beeinträchtigung der Klägerin darstellen. Der Antrag, die Anforderung von Mietverträgen zu unterlassen, mache nur dann Sinn, wenn aus dem Mietvertrag und einem gegebenenfalls abgeschlossenen Betreuungs- und Pflegebetrag seitens der Beklagten der Schluss gezogen werde, dass durch die Anmietung des Apartments und die erbrachten Leistungen die Häuslichkeit im Sinne des § 37 SGB V zu verneinen sei und daher der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht bestehe.
Mit der hiergegen am 16.10.2006 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter. Unabhängig davon, dass sie nicht Vermieterin der Apartments in der A-Straße in A-Stadt sei, werde sie entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts durch die Anforderung von Mietverträgen in ihren Rechten beeinträchtigt. Im Erörterungstermin am 15.05.2007 erklärt sich die Beklagte bereit, das ab 01.04.2007 geltende neue Recht unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37 Abs.6 SGB V anzuwenden. Die Klägerin setzt das Verfahren mit der Begründung fort, auch in der Vergangenheit sei hinsichtlich der streitgegenständlichen häuslichen Krankenpflege das Tatbestandsmerkmal der Häuslichkeit nicht mehr relevant gewesen. Sie weist hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (B 3 KR 13/02 R) hin, wonach Maßnahmen der Behandlungspflege auch zu erbringen sind, wenn sich Versicherte in einer Kindertagesstätte bzw. in der Schule aufhalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung stimmten die Beteiligten der Auffassung des Vorsitzenden zu, es lägen allenfalls 10 bis 20 Fälle vor, in denen die Klägerin ein Tätigwerden der Beklagten verhindern wolle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.08.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aufgrund eines vor dem Sozialgericht Nürnberg geschlossenen Vergleichs sei nicht mehr zu erwarten, dass die Beklagte Mietverträge bzw. Versorgungsverträge von ihren Versicherten anfordern werde. Nach ab 01.04.2007 geltendem Recht sei das Vorliegen eines eigenen Haushalts nicht mehr erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts entspricht der Rechtslage bis 31.03.2007. Danach war häusliche Krankenpflege nur dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie durchgeführt wurde
(§ 37 Abs.1 Satz 1 SGB V in der bis 31.03.2007 geltenden Fassung). Die Beklagte war deshalb in der Vergangenheit verpflichtet, zu überprüfen, ob Versicherte in ihrem eigenen Haushalt leben oder heimähnlich untergebracht sind (§§ 20, 21 SGB X). Zu dieser Überprüfung war es angemessen und notwendig, Mietverträge anzufordern. Der Senat weist die Berufung in Übereinstimmung mit der Begründung des Sozialgerichts insoweit zurück und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts entspricht der Rechtslage bis 31.03.2007. Danach war häusliche Krankenpflege nur dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie durchgeführt wurde
(§ 37 Abs.1 Satz 1 SGB V in der bis 31.03.2007 geltenden Fassung). Die Beklagte war deshalb in der Vergangenheit verpflichtet, zu überprüfen, ob Versicherte in ihrem eigenen Haushalt leben oder heimähnlich untergebracht sind (§§ 20, 21 SGB X). Zu dieser Überprüfung war es angemessen und notwendig, Mietverträge anzufordern. Der Senat weist die Berufung in Übereinstimmung mit der Begründung des Sozialgerichts insoweit zurück und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Rechtslage hat sich geändert durch Gesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S.378), in Kraft ab 01.04.2007. Danach lautet § 37 Abs.1 Satz 1 SGB V jetzt wie folgt: Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte. Es ist also nach neuem Recht nicht mehr erforderlich, die Wohnform zu überprüfen und hierzu Verträge beizuziehen. Die Beklagte hat sich deshalb im Berufungsverfahren verpflichtet, der neuen Rechtslage entsprechend keine Mietverträge mehr anzufordern.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
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