Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 520/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 U 435/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der 1970 geborene Kläger stürzte am 24. August 2005 aus 3 Metern Höhe von einer Leiter auf frischen Estrich. Im Entlassungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses S, wo er vom 24. bis 30. August 2005 wegen der Unfallfolgen stationär behandelt wurde, sind als Diagnosen ge-nannt eine Radiusköpfchen- und -halsfraktur rechts sowie eine Beckenprellung rechts. Der Durchgangsarzt E diagnostizierte ferner am 16. September 2005 einen Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion rechtes Knie, weshalb er am 19. September 2005 eine Kernspintomografie des rechten Kniegelenkes durchführen ließ. Im Bericht des Dr. T über die bildgebende Unter-suchung ist ausgeführt, dass eine Meniskopathie I bis II des IM-HH bei intakter Oberfläche bestehe. Kreuz- und Kollateralbänder seien intakt, condylärer und retropatellarer Knorpel unauffällig, es bestehe keine osteochondrale Kontusion, kein Kniegelenkserguss. Der Arzt E übersandte ferner einen Bericht über eine am 30. September 2005 durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenkes undveranlasste eine weitere Kernspintomografie des rechten Kniegelenkes, welche am 29. Dezember 2005 durchgeführt wurde. Die Beklagte befragte den Kläger zum Unfallhergang und holte ein Zusammenhangsgutachten ein, welches am 19. Januar 2006 erstellt und von P. H/I. K/Prof. Dr. E unterzeichnet wurde. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass sich als Unfallfolgen fänden eine knöchern konsolidierte Radiusköpfchen- und Radiushalsfraktur rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial, eine endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes für die Streckung/Beugung und Um-wendebewegung, eine reizlose Narbenbildung am rechten Ellenbogengelenk und eine knöchern konsolidierte Rippenfraktur 10. und 11. Rippe rechts. Unfallunabhängig bestehe unter anderem eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes. Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 10 v. H.
Durch Bescheid vom 20. April 2006 stellte die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld zum 10. April 2006 ein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zurück. Bei der Begutachtung im Unfallkrankenhaus Berlin am 10. Januar 2006 habe ein gutes funktionelles Ergebnis vorgelegen, so dass von Arbeitsunfähigkeit maximal bis zum 10. April 2006 ausgegangen werden könne.
Durch Bescheid vom 13. April 2006 hatte die Beklagte ferner die Gewährung einer Rente wegen der Unfallfolgen abgelehnt, da die Rippenbrüche und die Beckenprellung folgenlos ausge-heilt seien und lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk bestehe, die jedoch nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindere. Auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien deshalb nicht zu gewähren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten der Prof. Dr. E, P. H und I. K zurück. Die aus dem Arbeitsunfall resultierenden Funktionseinschränkungen seien nicht so gravierend, dass sie eine MdE in messbarem Grade begründeten. Auch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nur zu gewähren, wenn Art oder Schwere der Verletzung den Versicherten auf Dauer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben ließen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger zum Sozialgericht Berlin Klage mit dem Ziel der Gewährung von Entschädigungsleistungen erhoben, mit der er u. a. ausführte, weder an Knien noch Wirbelsäule Vorerkrankungen gehabt zu haben. Da Beschwerden erst nach dem Leitersturz aufgetaucht seien, liege es nahe, dass die Erkrankungen an Knie und Wirbelsäule auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Belastungs- und Bewegungseinschränkungen seines rechten Armes seien für ihn als Rechtshänder besonders belastend. Es sei deshalb eine höhere MdE als 10 v. H. anzuerkennen. Der Kläger verwies ferner auf eine erneut notwendig gewor-dene Operation am Ellenbogengelenk im August 2006, die im Gutachten nicht vermerkt sei. Er habe Herrn Prof. Enie gesehen, das Gutachten enthalte vermeintliche Aussagen, die er nie gemacht habe.
Das Gericht hat ein Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. E eingeholt. Dieser führte am 24. März 2007 aus, dass eine beginnende Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes mit minimaler Funktionseinschränkung nach operierter Radiusköpfchenfraktur sowie Arthralgien des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach arthroskopischer Meniskusoperation 9/2005 im Sinne einer erstmaligen Entstehung ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Seitens der Kniegelenke seien im Unfallbericht keine Befunde erhoben worden, vielmehr heiße es explizit, dass die unteren Extremitäten unauffällig seien. Erstmalig im Zwischenbericht vom 16. Sep-tember 2005 seien Knieschmerzen berichtet worden, wobei jedoch die folgende MRT-Untersuchung keinen Erguss ergeben hätte. Inwieweit der Unfall zu einer Meniskusverletzung geführt habe, sei nicht mehr zu klären. Ein entsprechendes Beuge-Rotationstrauma sei durchaus denkbar. Eine schwerwiegende Verletzung sei jedoch auszuschließen, da akute
Knieschmerzen nicht bestanden hätten und sich auch kein Gelenkerguss entwickelt hätte, wie er nach einer unfallbedingten Meniskusverletzung zu fordern gewesen wäre. Die histologische Untersuchung habe einen degenerativ vorgeschädigten Meniskus ergeben. Da die Kniebeschwerden erst gut zwei Wochen nach dem Ereignis aufgetreten seien, sei ein Überwiegen der degenerativen Veränderungen anzunehmen und ein unfallbedingter Meniskusriss nicht anzuerkennen. Die jetzt noch bestehenden Restbeschwerden nach Meniskusteilentfernung seien be-gründet in den unfallunabhängigen Veränderungen des Kniegelenkes. Die unfallbedingte MdE sei ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. April 2006 fortlaufend mit unter 10 v. H. einzuschätzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2008 hat das Sozialgericht Berlin daraufhin die Klage unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Feststellungen abgewiesen.
Gegen diesen am 29. Januar 2008 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. Februar 2008 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagte noch am 25. April 2006 ein Kostenanerkenntnis für die Mietkosten eines EMS-Gerätes übernommen habe, diese Kostenübernahmeerklärung sei nach dem Gutachten des Unfallkrankenhauses Bn und nach dem Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 abgegeben worden. Hierdurch habe die Beklagte ihre Zuständigkeit für seine Kniebehandlung zugegeben und anerkannt. Jede der bei dem Unfall erlittenen Schädigungen schränke ihn nach wie vor in seiner Lebensführung mehr ein als erkannt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes am 30. September 2008 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der Entscheidung war.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der erstinstanzliche Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung einer
Verletztenrente noch auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Folgen des am 24. August 2005 erlittenen Unfalls.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Gesundheitsstörungen infolge eines versicherten Ereignisses können nur dann anerkannt werden, wenn sie mit Wahrscheinlichkeit zumindest ihre wesentliche Teilursache in dem versicherten Unfallereignis haben. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSGE 19, 52; 32, 203, 209; 45, 285, 287) liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden (BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 RVO a. F.; BSGE 19, 52, 56; BSG SozR 3 1300 § 48 Nr. 67). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss und dass es keine Beweisregel gibt, wonach bei fehlender Alternativursache die naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist. Die für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs genügende hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (so insgesamt BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R).
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger noch geklagten Beschwerden nicht wesentlich durch den Unfall vom 24. August 2005 verursacht worden sind und dass eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht verblieben ist. Die Einwände des Klägers gegen die Begutachtung im U können letztlich da-hinstehen, da insbesondere das Gutachten des Dr. E vom 24. März 2007 überzeugte; dessen Feststellungen schließt sich das Gericht an. Dieser war nach umfangreicher Würdigung der beim Kläger bestehenden Einschränkungen und Abwägung des Unfallhergangs und der unmittelbar nach dem Unfall festgestellten Unfallfolgen einerseits sowie der sich bei den folgenden Untersuchungen zeigenden degenerativen Veränderungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die ursächlich auf den Unfall zurückzuführenden und verbliebenen Schäden lediglich mit einer MdE von unter 10 v. H. zu bewerten seien. Das Gericht hatte keine Bedenken, sich dieser sorg-fältig begründeten Einschätzung anzuschließen. Den Einwänden des Klägers, der eine "unabhängige" Begutachtung begehrt, war nicht zu folgen. Bei Dr. E handelt es sich um einen derartigen unabhängigen Gutachter. Dr. E ist auch keineswegs davon ausgegangen, dass der Kläger nur auf den Ellenbogen gefallen wäre. Vielmehr bezeichnete er es als durchaus denkbar, dass auch im Kniebereich ein Beuge-Rotationstrauma stattgefunden habe (Seite 24 des Gutachtens). Unter Bezugnahme auf den ersten Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. Evom Unfalltag, in dem beschrieben ist: "untere Extremität unauffällig", folgerte Dr. E jedoch zu Recht, dass jedenfalls eine schwerwiegende Verletzung auszuschließen sei. Eine unfallbedingte Meniskusverletzung hätte einen Gelenkerguss zur Folge gehabt, der jedoch bei der am 30. September 2005 durchgeführten Arthroskopie nicht nachweisbar war, auch Reste eines Blutergusses seien hierbei nicht gefunden worden. Hingegen habe die histologische Untersuchung einen degenerativ vorgeschädigten Meniskus gezeigt. Die aufgrund dieser Befunde gefolgerte Einschätzung, dass die beim Kläger noch bestehenden Restbeschwerden in den unfallunabhängigen Veränderungen seines Kniegelenkes begründet seien, ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass er vor dem Unfall keine gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere im Bereich der Kniegelenke ver-spürt habe. Ein derartiger zeitlicher Zusammenhang ist für die Annahme einer Verursachung durch ein Unfallereignis bereits grundsätzlich nicht ausreichend. Zudem hat Dr. Ezu Recht darauf hingewiesen, dass die Kniegelenksbeschwerden auch nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufgetreten sind, sondern erst mit einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung. Insgesamt war daher von einer MdE in nicht rentenberechtigendem Grade auszugehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus daraus, dass die Beklagte noch am 25. April 2006 die Kosten für die Miete eines EMS-Gerätes übernommen hat. Zum einen zieht bereits grundsätzlich die Gewährung einer derartigen Leistung nicht die Verpflichtung nach sich, andere Leistungen zu erbringen, zum anderen ist hierin auch kein grundsätzliches Anerkenntnis im Hinblick auf-irgendetwas außer der konkreten Leistung, die übernommen wird, zu sehen. Abgesehen davon handelte die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht widersprüchlich. Denn bei den übernommenen Kosten handelte es sich um Mietkosten für ein aufgrund einer Verordnung des behandelnden Arztes Efremides vom 6. Februar 2006 dem Kläger ab dem 24. Februar 2006 zur Verfügung gestelltes Gerät. Die Verordnung erfolgte damit zeitlich bevor der Beklagten das Gutachten des Unfallkrankenhauses Berlin zur Kenntnis gelangte, was nach dem Eingangsstempel am 16. März 2006 der Fall war.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Ar-beitsleben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherstellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Kläger ist aufgrund der von Dr. Eals unfallabhängig festgestellten geringfügigen Einschränkungen, die er hinsichtlich des rechten Ellenbogengelenkes als "minimale
Funktionseinschränkung" beschreibt, sowie aufgrund der ebenfalls als unfallabhängig festgestellten Arthralgien, welche jedoch die fortbestehenden Beschwerden des Klägers im Kniegelenk nicht mehr erklären, in der Ausübung einer Berufstätigkeit, auch in den von ihm im Erörterungstermin als seine Berufe bezeichneten Tätigkeiten als Mechaniker, Servicetechniker und Techniker Elektrotechnik, nicht beeinträchtigt, so dass auch insoweit eine Leistungsgewährung nicht in Betracht kam.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der 1970 geborene Kläger stürzte am 24. August 2005 aus 3 Metern Höhe von einer Leiter auf frischen Estrich. Im Entlassungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses S, wo er vom 24. bis 30. August 2005 wegen der Unfallfolgen stationär behandelt wurde, sind als Diagnosen ge-nannt eine Radiusköpfchen- und -halsfraktur rechts sowie eine Beckenprellung rechts. Der Durchgangsarzt E diagnostizierte ferner am 16. September 2005 einen Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion rechtes Knie, weshalb er am 19. September 2005 eine Kernspintomografie des rechten Kniegelenkes durchführen ließ. Im Bericht des Dr. T über die bildgebende Unter-suchung ist ausgeführt, dass eine Meniskopathie I bis II des IM-HH bei intakter Oberfläche bestehe. Kreuz- und Kollateralbänder seien intakt, condylärer und retropatellarer Knorpel unauffällig, es bestehe keine osteochondrale Kontusion, kein Kniegelenkserguss. Der Arzt E übersandte ferner einen Bericht über eine am 30. September 2005 durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenkes undveranlasste eine weitere Kernspintomografie des rechten Kniegelenkes, welche am 29. Dezember 2005 durchgeführt wurde. Die Beklagte befragte den Kläger zum Unfallhergang und holte ein Zusammenhangsgutachten ein, welches am 19. Januar 2006 erstellt und von P. H/I. K/Prof. Dr. E unterzeichnet wurde. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass sich als Unfallfolgen fänden eine knöchern konsolidierte Radiusköpfchen- und Radiushalsfraktur rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial, eine endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes für die Streckung/Beugung und Um-wendebewegung, eine reizlose Narbenbildung am rechten Ellenbogengelenk und eine knöchern konsolidierte Rippenfraktur 10. und 11. Rippe rechts. Unfallunabhängig bestehe unter anderem eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes. Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 10 v. H.
Durch Bescheid vom 20. April 2006 stellte die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld zum 10. April 2006 ein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zurück. Bei der Begutachtung im Unfallkrankenhaus Berlin am 10. Januar 2006 habe ein gutes funktionelles Ergebnis vorgelegen, so dass von Arbeitsunfähigkeit maximal bis zum 10. April 2006 ausgegangen werden könne.
Durch Bescheid vom 13. April 2006 hatte die Beklagte ferner die Gewährung einer Rente wegen der Unfallfolgen abgelehnt, da die Rippenbrüche und die Beckenprellung folgenlos ausge-heilt seien und lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk bestehe, die jedoch nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindere. Auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien deshalb nicht zu gewähren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten der Prof. Dr. E, P. H und I. K zurück. Die aus dem Arbeitsunfall resultierenden Funktionseinschränkungen seien nicht so gravierend, dass sie eine MdE in messbarem Grade begründeten. Auch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nur zu gewähren, wenn Art oder Schwere der Verletzung den Versicherten auf Dauer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben ließen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger zum Sozialgericht Berlin Klage mit dem Ziel der Gewährung von Entschädigungsleistungen erhoben, mit der er u. a. ausführte, weder an Knien noch Wirbelsäule Vorerkrankungen gehabt zu haben. Da Beschwerden erst nach dem Leitersturz aufgetaucht seien, liege es nahe, dass die Erkrankungen an Knie und Wirbelsäule auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Belastungs- und Bewegungseinschränkungen seines rechten Armes seien für ihn als Rechtshänder besonders belastend. Es sei deshalb eine höhere MdE als 10 v. H. anzuerkennen. Der Kläger verwies ferner auf eine erneut notwendig gewor-dene Operation am Ellenbogengelenk im August 2006, die im Gutachten nicht vermerkt sei. Er habe Herrn Prof. Enie gesehen, das Gutachten enthalte vermeintliche Aussagen, die er nie gemacht habe.
Das Gericht hat ein Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. E eingeholt. Dieser führte am 24. März 2007 aus, dass eine beginnende Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes mit minimaler Funktionseinschränkung nach operierter Radiusköpfchenfraktur sowie Arthralgien des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach arthroskopischer Meniskusoperation 9/2005 im Sinne einer erstmaligen Entstehung ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Seitens der Kniegelenke seien im Unfallbericht keine Befunde erhoben worden, vielmehr heiße es explizit, dass die unteren Extremitäten unauffällig seien. Erstmalig im Zwischenbericht vom 16. Sep-tember 2005 seien Knieschmerzen berichtet worden, wobei jedoch die folgende MRT-Untersuchung keinen Erguss ergeben hätte. Inwieweit der Unfall zu einer Meniskusverletzung geführt habe, sei nicht mehr zu klären. Ein entsprechendes Beuge-Rotationstrauma sei durchaus denkbar. Eine schwerwiegende Verletzung sei jedoch auszuschließen, da akute
Knieschmerzen nicht bestanden hätten und sich auch kein Gelenkerguss entwickelt hätte, wie er nach einer unfallbedingten Meniskusverletzung zu fordern gewesen wäre. Die histologische Untersuchung habe einen degenerativ vorgeschädigten Meniskus ergeben. Da die Kniebeschwerden erst gut zwei Wochen nach dem Ereignis aufgetreten seien, sei ein Überwiegen der degenerativen Veränderungen anzunehmen und ein unfallbedingter Meniskusriss nicht anzuerkennen. Die jetzt noch bestehenden Restbeschwerden nach Meniskusteilentfernung seien be-gründet in den unfallunabhängigen Veränderungen des Kniegelenkes. Die unfallbedingte MdE sei ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. April 2006 fortlaufend mit unter 10 v. H. einzuschätzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2008 hat das Sozialgericht Berlin daraufhin die Klage unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Feststellungen abgewiesen.
Gegen diesen am 29. Januar 2008 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. Februar 2008 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagte noch am 25. April 2006 ein Kostenanerkenntnis für die Mietkosten eines EMS-Gerätes übernommen habe, diese Kostenübernahmeerklärung sei nach dem Gutachten des Unfallkrankenhauses Bn und nach dem Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 abgegeben worden. Hierdurch habe die Beklagte ihre Zuständigkeit für seine Kniebehandlung zugegeben und anerkannt. Jede der bei dem Unfall erlittenen Schädigungen schränke ihn nach wie vor in seiner Lebensführung mehr ein als erkannt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes am 30. September 2008 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der Entscheidung war.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der erstinstanzliche Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung einer
Verletztenrente noch auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Folgen des am 24. August 2005 erlittenen Unfalls.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Gesundheitsstörungen infolge eines versicherten Ereignisses können nur dann anerkannt werden, wenn sie mit Wahrscheinlichkeit zumindest ihre wesentliche Teilursache in dem versicherten Unfallereignis haben. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSGE 19, 52; 32, 203, 209; 45, 285, 287) liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden (BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 RVO a. F.; BSGE 19, 52, 56; BSG SozR 3 1300 § 48 Nr. 67). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss und dass es keine Beweisregel gibt, wonach bei fehlender Alternativursache die naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist. Die für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs genügende hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (so insgesamt BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R).
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger noch geklagten Beschwerden nicht wesentlich durch den Unfall vom 24. August 2005 verursacht worden sind und dass eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht verblieben ist. Die Einwände des Klägers gegen die Begutachtung im U können letztlich da-hinstehen, da insbesondere das Gutachten des Dr. E vom 24. März 2007 überzeugte; dessen Feststellungen schließt sich das Gericht an. Dieser war nach umfangreicher Würdigung der beim Kläger bestehenden Einschränkungen und Abwägung des Unfallhergangs und der unmittelbar nach dem Unfall festgestellten Unfallfolgen einerseits sowie der sich bei den folgenden Untersuchungen zeigenden degenerativen Veränderungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die ursächlich auf den Unfall zurückzuführenden und verbliebenen Schäden lediglich mit einer MdE von unter 10 v. H. zu bewerten seien. Das Gericht hatte keine Bedenken, sich dieser sorg-fältig begründeten Einschätzung anzuschließen. Den Einwänden des Klägers, der eine "unabhängige" Begutachtung begehrt, war nicht zu folgen. Bei Dr. E handelt es sich um einen derartigen unabhängigen Gutachter. Dr. E ist auch keineswegs davon ausgegangen, dass der Kläger nur auf den Ellenbogen gefallen wäre. Vielmehr bezeichnete er es als durchaus denkbar, dass auch im Kniebereich ein Beuge-Rotationstrauma stattgefunden habe (Seite 24 des Gutachtens). Unter Bezugnahme auf den ersten Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. Evom Unfalltag, in dem beschrieben ist: "untere Extremität unauffällig", folgerte Dr. E jedoch zu Recht, dass jedenfalls eine schwerwiegende Verletzung auszuschließen sei. Eine unfallbedingte Meniskusverletzung hätte einen Gelenkerguss zur Folge gehabt, der jedoch bei der am 30. September 2005 durchgeführten Arthroskopie nicht nachweisbar war, auch Reste eines Blutergusses seien hierbei nicht gefunden worden. Hingegen habe die histologische Untersuchung einen degenerativ vorgeschädigten Meniskus gezeigt. Die aufgrund dieser Befunde gefolgerte Einschätzung, dass die beim Kläger noch bestehenden Restbeschwerden in den unfallunabhängigen Veränderungen seines Kniegelenkes begründet seien, ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass er vor dem Unfall keine gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere im Bereich der Kniegelenke ver-spürt habe. Ein derartiger zeitlicher Zusammenhang ist für die Annahme einer Verursachung durch ein Unfallereignis bereits grundsätzlich nicht ausreichend. Zudem hat Dr. Ezu Recht darauf hingewiesen, dass die Kniegelenksbeschwerden auch nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufgetreten sind, sondern erst mit einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung. Insgesamt war daher von einer MdE in nicht rentenberechtigendem Grade auszugehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus daraus, dass die Beklagte noch am 25. April 2006 die Kosten für die Miete eines EMS-Gerätes übernommen hat. Zum einen zieht bereits grundsätzlich die Gewährung einer derartigen Leistung nicht die Verpflichtung nach sich, andere Leistungen zu erbringen, zum anderen ist hierin auch kein grundsätzliches Anerkenntnis im Hinblick auf-irgendetwas außer der konkreten Leistung, die übernommen wird, zu sehen. Abgesehen davon handelte die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht widersprüchlich. Denn bei den übernommenen Kosten handelte es sich um Mietkosten für ein aufgrund einer Verordnung des behandelnden Arztes Efremides vom 6. Februar 2006 dem Kläger ab dem 24. Februar 2006 zur Verfügung gestelltes Gerät. Die Verordnung erfolgte damit zeitlich bevor der Beklagten das Gutachten des Unfallkrankenhauses Berlin zur Kenntnis gelangte, was nach dem Eingangsstempel am 16. März 2006 der Fall war.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Ar-beitsleben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherstellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Kläger ist aufgrund der von Dr. Eals unfallabhängig festgestellten geringfügigen Einschränkungen, die er hinsichtlich des rechten Ellenbogengelenkes als "minimale
Funktionseinschränkung" beschreibt, sowie aufgrund der ebenfalls als unfallabhängig festgestellten Arthralgien, welche jedoch die fortbestehenden Beschwerden des Klägers im Kniegelenk nicht mehr erklären, in der Ausübung einer Berufstätigkeit, auch in den von ihm im Erörterungstermin als seine Berufe bezeichneten Tätigkeiten als Mechaniker, Servicetechniker und Techniker Elektrotechnik, nicht beeinträchtigt, so dass auch insoweit eine Leistungsgewährung nicht in Betracht kam.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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