L 5 AR 36/08 SAB

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 14 KR 566/08 ER
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 AR 36/08 SAB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, steht nur dem Verfahrensbeteiligten zu, nicht auch seinem Prozessbevoll-mächtigten.
2. Nur wenn auf Grund einer Äußerung des Richters gegenüber dem Prozessbe-vollmächtigten zu befürchten ist, dass der Richter auch in der Sache selbst voreingenommen ist, kann daraus eventuell ein Befangenheitsgrund hergelei-tet werden.
3. Abwertende Äußerungen eines Richters gegenüber einem Prozessbevoll-mächtigten rechtfertigen für sich genommen nicht von vorne herein die An-nahme einer Befangenheit gegenüber dem Verfahrensbeteiligten. Vielmehr kommt es auf die Umstände an, unter denen diese Worte gebraucht wurden.
4. Insbesondere der in einem von dem Prozessbevollmächtigten ausgegangenen Telefongespräch verwendeten Ausdrucksweise des Richters kann nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden wie den in schriftlichen Darlegungen oder in der mündlichen Verhandlung gebrauchten Worten.
5. Ein Befangenheitsgrund kann auch nicht daraus hergeleitet werden, Äußerun-gen des Richters ließen erkennen, er habe das Begehren des Beteiligten nicht erfasst.
Das Gesuch des Antragstellers, die Vorsitzende der 14. Kammer des Sozialgerichts Lübeck, Richterin am Sozialgericht , für befangen zu erklären, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat über die Ablehnung der Vorsitzenden der beim Sozialgericht Lübeck für das dort anhängige Eilverfahren zuständigen Kammer wegen Befangenheit zu entscheiden.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Lübeck durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21. September 2008 beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Behandlungspflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Der per Fax eingegangene Antragsschriftsatz sowie die mit übersandten Anlagen umfassen 48 Seiten. Das zwei Tage später eingegangene Original hat denselben Umfang. Am 6. Oktober 2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen weiteren Schriftsatz im Umfang von 13 Seiten eingereicht, diesem waren 11 Seiten Anlagen beigefügt. Auch diese Unterlagen gingen zunächst beim Sozialgericht per Fax und anschließend im Original ein. Bereits im Antragsschriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers angeregt, kurzfristig einen Erörterungstermin anzuberaumen um zu versuchen, die Angelegenheit einer endgültigen Regelung zuzuführen. Am 7. Oktober 2008 rief der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Kammervorsitzende an. Der Inhalt des Telefongespräches wird von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Kammervorsitzenden teilweise unterschiedlich wiedergegeben.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2008, eingegangen am 9. Okto¬ber 2008, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, er habe in dem Telefongespräch nochmals die Durchführung eines Erörterungstermins angeregt. Die abgelehnte Richterin habe daraufhin erklärt, sie gedenke ohne Erörterungstermin durch Beschluss zu entscheiden. Sie habe erläuternd hinzugefügt, dass sie die Problematik des Antragstellers ohnehin nicht sehe, da er doch in die Pflegestufe III eingestuft sei und deshalb einen Pflegedienst beauftragen könne. Auf eine entsprechende Entgegnung des Prozessbevollmächtigten habe die abgelehnte Richterin recht unwirsch reagiert und bemerkt, dass die Einreichung derart umfangreicher Schriftsätze, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorlege, "eine echte Zumutung sei". Diese Formulierung sei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen. Das wird in dem 4 1/4 Seiten langen Ablehnungsschriftsatz näher ausgeführt.

Die abgelehnte Richterin hat sich am 9. Oktober 2008 schriftlich u. a. dahingehend geäußert, das Gespräch sei zunächst sehr freundlich gewesen. Sie habe gesagt, dass ihr die Akte nicht vorliege, sie sich aber "grob" an die Sache erinnern könne, auch aufgrund des für ein Eilverfahren ungewöhnlichen dicken Aktenumfangs (Prozessakte 192 Seiten innerhalb von zwei Wochen). Ob sie in diesem Zusammenhang gesagt habe, die langen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten seien "eine Zumutung", wisse sie nicht mehr. Sollte sie das so gesagt haben, müsse aus ihrer Sicht aus der netten Atmosphäre des Gesprächs für den Prozessbevollmächtigten ersichtlich gewesen sein, dass sie ihn damit keineswegs habe angreifen wollen. Sie habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie sich in den Fall noch nicht hundertprozentig eingearbeitet habe, weil sie angesichts der starken Arbeitsbelastung mit vielen Eilverfahren und angesichts des Umfangs der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten dafür noch keine Zeit gehabt habe. Sie wisse noch, dass sie dem Prozessbevollmächtigten gesagt habe, sie habe die Schriftsätze bisher nur "quer lesen" können. Sie betone, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt einseitig gegen den Antragsteller festgelegt habe. Sie habe vorgehabt, das Verfahren in der nächsten Woche durch Beschluss zu entscheiden. Erst nachdem sie gesagt habe, dass sie dem Wunsch des Prozessbevollmächtigten nach einem Erörterungstermin nicht nachkommen werde, sei seine Stimmung umgeschlagen.

Zur Ergänzung wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), unter denen eine Richterin erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, sind nicht erfüllt. Nach diesen Vorschriften ist ein Ablehnungsgesuch nur dann begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Richterin zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein am Gerichtsverfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass haben kann, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der Richterin zu zweifeln. Für den Antragsteller trägt dessen Prozessbevollmächtigter vor, ein entsprechender Anlass sei daraus herzuleiten, dass die Richterin in dem mit dem Prozessbevollmächtigten geführten Telefonat geäußert habe, die Einreichung derart umfangreicher Schriftsätze sei eine "echte Zumutung". Zwar hat die Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung ausgeführt, sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie diese Worte verwendet habe. Der Senat legt seiner Entscheidung aber zugrunde, dass sie sich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wie von diesem vorgetragen geäußert hat. Diese Wortwahl und der Zusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist, rechtfertigen aber unter Würdigung aller Umstände nicht die Annahme einer Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller.

Aus dem Ablehnungsgesuch vom 7. Oktober 2008 ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in erster Linie sich selbst und seine Arbeit als durch die Äußerung der Richterin betroffen ansieht. Er trägt insoweit vor:

Der Unterzeichner ist als Rechtsanwalt nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts tätig. Er hat die rechtlichen Interessen von Versicherten in dem vorliegenden vergleichbaren Fällen bereits wiederholt in Verfahren vor verschiedenen Sozial- und Landessozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht vertreten. Eine Bezeichnung seiner Schriftsätze als "echte Zumutung" hat sich der Unterzeichner allerdings noch nie seit seiner Zulassung zur Anwaltschaft anhören müssen. Im Gegenteil: Bereits desöfteren haben sich Gerichte anerkennend und lobend über die Qualität der Schriftsätze des Unterzeichners geäußert. Dies wird von dem Unterzeichner zwar gemeinhin nicht erwartet; allerdings fühlt sich der Unterzeichner durch die Bezeichnung seiner Schriftsätze als "echte Zumutung" persönlich verletzt.

Der Prozessbevollmächtigte sieht damit die Qualität seiner Arbeit durch die Äußerung der Richterin herabgesetzt. Selbst wenn das der Fall sein sollte, was der Senat hier ausdrücklich offen lässt, führt das nicht zwangsläufig zur Annahme, die Richterin sei befangen. Denn ein Ablehnungsrecht steht nur dem Verfahrensbeteiligten selbst, nicht aber seinem Prozessbevollmächtigten zu. Nur wenn eine ablehnende Entscheidung einer Richterin gegenüber einem Prozessbevollmächtigten auch gegenüber den Beteiligten in Erscheinung tritt und zu befürchten ist, die Richterin werde ihr persönliches Verhältnis zum Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können, kann Anlass für die Annahme von Befangenheit bestehen (BFH, Beschluss vom 22. Mai 1991 – IV B 48/90, zu finden bei juris). Wenn also aufgrund einer Äußerung der Richterin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten zu befürchten ist, dass die Richterin auch in der Sache selbst das Anliegen des Beteiligten nicht entsprechend ernst nimmt und gerecht beurteilen wird, kann daraus eventuell ein Befangenheitsgrund abgeleitet werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. März 1992, NJW 1992 2036). Dafür spricht hier nichts. Mit der beanstandeten Äußerung hat die Richterin allein zum Ausdruck gebracht, sie nehme Anstoß an der äußeren Form des schriftlichen Vortrages, nämlich an dessen Umfang. Weder aus den Worten noch aus dem Zusammenhang, in dem sie gefallen sind, ergibt sich aber, dass die Richterin sich bereits in der Sache zu Lasten des Antragstellers festgelegt hat.

Auf Seite 4 des Ablehnungsgesuches führt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus:

Erfolgt – wie vorliegend durch die abgelehnte Richterin – eine unsachliche Herabwürdigung des Vorbringens des Antragstellers und der Person seines Prozessbevollmächtigten, so wird eine verständige Person an der Stelle des Antragstellers solche Äußerungen regelmäßig dahin verstehen, dass die abgelehnte Richterin zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht gewillt ist.

Diese Argumentation hält der Senat nicht für nachvollziehbar. Eine Bewertung des Umfangs der Schriftsätze sagt nichts aus über die Einstellung der Richterin zu deren Inhalt und zum entscheidungserheblichen Teil dieser Schriftsätze. Im Gegenteil: Der Umfang ist nur dann aus Sicht der Richterin erwähnenswert, wenn er für sie von Bedeutung ist. Und das ist er allein dann, wenn sie sich mit ihm zu befassen gedenkt, also gerade das Anliegen des Antragstellers zur Kenntnis nehmen will.

Im Übrigen lässt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Beanstandung der Ausdrucksweise der Richterin die Umstände, unter denen diese Äußerung gefallen ist, zu Unrecht außer Betracht. Es kann bereits daran gezweifelt werden, ob ein Prozessbeteiligter bzw. dessen Bevollmächtigter von der das relevante Verfahren bearbeitenden Richterin – wie offenbar hier vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – erwarten kann, in einem Gespräch ohne Einbeziehung der anderen Verfahrensbeteiligten eine Stellungnahme zum Fortgang des Prozesses und insbesondere zur Art der Bearbeitung – hier Anberaumung eines Erörterungstermins – zu erhalten. Gerade die Wahrung der Unvoreingenommenheit gegenüber allen Verfahrensbeteiligten könnte es nahelegen, dass ein solches einseitiges Gespräch von der Richterin abgelehnt wird. Lässt sie sich gleichwohl auf ein solches ein, ist es denkbar und nachvollziehbar, wenn es aus ihrer Sicht angesichts der umfangreichen Dezernatsarbeit als zusätzliche Belastung empfunden wird, was dann durchaus zu Äußerungen führen kann, die in einem anderen Zusammenhang als beanstandenswert erscheinen würden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) insoweit zutreffend ausgeführt hat, können "den in einem Telefonat dahingesagten Worten eines Richters nicht das gleiche Gewicht wie schriftlichen Darlegungen beigemessen werden. Auch ein Richter ist ein Mensch und darf menschlich reagieren" (Beschluss vom 21. November 1991 – V B 157/91, zu finden bei juris). In diesem Zusammenhang hält der Senat auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 17. Juli 2006 (Az.: A 11 K 1105/06) für sachgerecht: "Abwertende Äußerungen allein rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit noch nicht, schon weil solche vom Gesetz vorgesehen sind und dann noch kein Grund für die Annahme von Befangenheit sein können (vgl. "mutwillig" in § 114 ZPO). Auch sonst ist eine drastische Ausdrucksweise hinzunehmen, wenn sie nicht in dem Sinne unangebracht ist, dass sie auf den Adressaten unsachlich oder verletzend wirkt. Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, da die Sprache, mit der eine richterliche Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter, vorgegeben werden kann".

Unter dieser Prämisse wäre die Verwendung des Wortes "Zumutung" in schriftlichen richterlichen Ausführungen möglicherweise beanstandenswert (wobei das noch nichts darüber aussagt, ob hieraus auch auf Befangenheit zu schließen wäre). Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden als Synonyme für das Wort "Zumutung" angeführt: "Dreistigkeit, Keckheit, Unverfrorenheit, Unverschämtheit" (vgl. www.openthesaurus.de). Und in dem von der Wochenschrift "Die Zeit" herausgegebenen Lexikon in 20 Bänden ist zusätzlich als Synonym für Zumutung aufgeführt: "Rücksichtslosigkeit". Diese Gleichsetzungen dürfen bei der Verwendung des Wortes Zumutung im Rahmen eines Telefongespräches, das nicht von der Richterin selbst gesucht wurde und sie also ihre Wortwahl nicht vorher überlegen und abwägen konnte, nicht erfolgen. Eine Diskriminierung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers kann in dieser Wortwahl unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie erfolgt ist, nicht gesehen werden, erst recht keine Diskriminierung des Antrag¬stellers selbst, geschweige denn eine Bekundung, aus der eine Voreingenommenheit abzuleiten wäre. Der Senat hält es im Übrigen zumindest für nachvollziehbar, dass die Richterin dann, wenn sie sich unvorbereitet in einem Telefongespräch auf eine vom Anrufenden erwünschte Verfahrensweise festlegen soll, den Umfang des Akteninhaltes anspricht und zum Ausdruck bringt, dass ihr insbesondere die umfangreichen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ungewöhnlich und damit sehr arbeitsintensiv erscheinen. Gerade wegen des Umfangs der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten ist für den Senat verständlich, dass die Richterin diesen einer gewissen Wertung unterzieht. Der Senat hat zeitgleich über ein Verfahren zu entscheiden, in dem es um ähnliche Sach- und Rechtsfragen geht wie in dem hier zugrundeliegenden Rechtsstreit, und in dem ebenfalls der Prozessbevollmächtigte des Antrag¬stellers mit der Vertretung beauftragt ist. In jenem anderen Verfahren sind die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten ebenfalls äußerst umfangreich. Sie sind wegen der offenkundigen Verwendung von Textbausteinen teilweise identisch mit denjenigen in diesem Rechtsstreit. Eine Durcharbeitung solcher Textbausteine bereitet der Kammervorsitzenden naturgemäß besondere Mühe und das kann zu einer besonders akzentuierten Äußerung führen, die angesichts der geringeren Anforderungen an die Wortwahl in einem Telefongespräch als an solche in einer Verhandlung oder in einer schriftlichen Äußerung nicht "auf die Goldwaage" gelegt werden kann.

Das Adjektiv "echt" bedeutet entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keine Bekräftigung des Wortes "Zumutung", sondern hat heute Eingang in die Umgangssprache gefunden ("echt schön", "echt schade"), ohne dass damit eine besondere Bedeutung verbunden wäre.

Nach alledem sieht der Senat in der von der abgelehnten Richterin verwendeten Wortwahl entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers weder eine "evident unsachliche oder unangemessene noch sonst wie herabsetzende oder beleidigende Äußerung" (Seite 3 2. Absatz des Ablehnungsgesuchs).

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Seite 4 unten des Ablehnungsgesuchs, die abgelehnte Richterin habe zu erkennen gegeben, dass sie das Begehren des Antrag¬stellers, nämlich eine – medizinisch notwendige - Versorgung rund um die Uhr zur Erhaltung seines Lebens und seiner Gesundheit zu erhalten, (noch) nicht erfasst habe, kann eine Befangenheit ebenfalls nicht begründen. Selbst wenn die Richterin das Begehren des Antragstellers nicht erfasst haben sollte (für eine solche Annahme sieht der Senat nach dem Akteninhalt hier aber keinen Anhalt), würde daraus keine Befangenheit abzuleiten sein, sondern allenfalls eine fehlerhafte Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Nach alledem besteht keine Veranlassung, dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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