L 31 U 371/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 98 U 745/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 U 371/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 20. September 2002 einen Arbeitsunfall erlitten hat mit der Folge einer epicondylitis humeri radialis.

Der am 29. Oktober 1949 geborene Kläger, der zum Zeitpunkt des geltend gemachten Unfalls im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Haushandwerker in einer Grundschule beschäftigt gewesen war, erschien am 28. Oktober 2002 bei dem Facharzt für Chirurgie und Durchgangsarzt Dr. D und gab an, sich bei Abrissarbeiten am rechten Ellenbogen verletzt zu haben. Als Unfalltag wurde zunächst der 20. Oktober 2002 aufgenommen; dieses mit der Schreibmaschine geschriebene Datum ist handschriftlich auf den 20. September 2002 korrigiert worden. Als Befund ist im Durchgangsarztbericht eine Weichteilschwellung über dem Epicondylus radialis, ein Druckschmerz und eine schmerzhafte Pro- und Supination beschrieben. Die von Dr. D veranlassten Röntgenaufnahmen des Ellenbogens ergaben keine ossären (knöchernen) Traumafolgen. Er diagnostizierte eine Kontusion des Ellenbogens, wobei er fälschlicherweise den linken Ellenbogen nannte, dies aber später richtig stellte, sowie ein posttraumatisches Epicondylitissyndrom. Der Oberarm wurde ruhig gestellt.

In einer Unfallanzeige der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Berlin, vom 28. Oktober 2002 wurde als Unfallzeitpunkt der 19. September 2002 angegeben. Zum Unfallhergang wurde ausgeführt, beim Zerlegen von Möbeln sei eine Tür gegen den rechten Ellenbogen des Klägers geschlagen. Die Eintragung in das Unfallbuch sei erfolgt. Es bestehe Arbeitsunfähigkeit seit 28. Oktober 2002.

Tatsächlich war die Eintragung in das Unfallbuch am 21. Oktober 2002 erfolgt.

In einem Zwischenbericht vom 29. November 2002 wies Dr. D ausdrücklich daraufhin, der Unfall habe am 20. September 2002 stattgefunden; der Patient habe das Unfalldatum am 14. November 2002 berichtigt. In einem weiteren Behandlungsbericht vom 23. Dezember 2002 führte Dr. D aus, am 28. Oktober 2002 sei eine Kontusion des Ellenbogens rechts diagnostiziert worden, welche auf den Unfall vom 20. September 2002 zurückzuführen sei. Die zurzeit beklagten Beschwerden würden am ehesten einer chronisch rezidivierenden Epicondylitis humeri radialis entsprechen und seien nach seiner Einschätzung keine Unfallfolgen. Die berufsgenossenschaftliche Behandlung werde daher am 3. Januar 2003 abgebrochen. Im Januar 2004 übersandte der Chirurg, Unfallchirurg und Durchgangsarzt Dr. M-B der
Beklagten einen Nachschaubericht, in welchem als Unfalltag der 23. September 2002 angegeben war, und teilte mit, er habe den Kläger am 8. Januar 2004 untersucht. Der Kläger klage über erhebliche Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens außen. Diese würden deutlich bis in die rechte Hand ausstrahlen. Er werde zunächst eine zusätzliche neurologische Untersuchung einleiten und sodann weiter berichten. Die Beklagte teilte Dr. M-B mit Schreiben vom 29. Januar 2004 mit, die Wiedererkrankung stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. September 2002. Der Kläger habe sich dabei eine Kontusion des linken (gemeint ist der rechte Ellenbogen) Ellenbogens zugezogen. Arbeitsunfähigkeit und
Behandlungsbedürftigkeit hätten lediglich bis zum 3. Januar 2003 bestanden. Die chronisch rezidivierende Epicondylitis humeri radialis stelle keine Unfallfolge dar. Es werde um Abbruch der Behandlung zulasten der Unfallkasse gebeten. Die MRT-Untersuchung des Ellenbogengelen-kes rechts vom 2. Februar 2004 ergab eine ansatznahe Aufreibung der gesamten Extensorensehnen am Epicondylus humeri radialis. Es ergaben sich keine Hinweise für ossäre beziehungsweise ligamentäre (bandbezogene) Traumafolgen. Das Ergebnis sprach für eine Epicondylitis humeri radialis.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 wandte sich der Kläger gegen die Feststellung der Beklagten, die nunmehr vorliegenden Beschwerden am rechten Ellenbogen seien keine Folgeer-scheinungen des Arbeitsunfalls von September 2002. Des weiteren beantragte er, Krankengeld für die durch eine geplante Operation bedingte Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Ergänzend übersandte er einen Arztbrief des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie Professor Dr. S vom 15. Oktober 2004 über eine am 7. Oktober 2004 durchgeführte Operation des rechten Ellenbogens.

Der Beklagte holte Auskünfte des Dr. M-B vom 8. und 28. Dezember 2004 ein und zog Röntgenbilder bei.

Sodann veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. B, der in einer fachunfallchirurgischen Stellungnahme vom 23. März 2005 u.a. ausführte, es bestehe für ihn kein Zweifel, dass der Kläger an einer Epicondylitis humeri radialis leide. Diese sei in der Regel nicht Traumafolge. In seltenen Fällen könne jedoch der Epicondylitis ein Trauma zu Grunde liegen. Hierfür sei zunächst ein stärkeres Trauma direkt auf den Epicondylus zu fordern, welches nach den Schilderungen des Klägers vorliege. Des weiteren sei eine gesicherte Gewebeschädigung (Nachweis eines Hämatoms, Prellmarke) zu fordern. Ob eine solche vorgelegen habe, könne letztlich nicht geklärt werden. Zwar gebe der Kläger glaubhaft an, dass sofort eine Schwellung in dem betroffenen Bereich vorgelegen habe, jedoch datiere der erste dokumentierte Bericht vom 28. Oktober 2002, also rund 5 Wochen nach dem angeschuldigten Ereignis. Als weitere Voraussetzung sei eine
vorherige Bewegungs- und Schmerzfreiheit zu fordern. Auch hier berichte der Kläger, dass er früher niemals Bewegungseinschränkungen oder Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes gehabt habe. Schließlich müsse ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Trauma und der Epicondylitis gegeben sein. Auch hiervon sei auszugehen, da bereits rund 5 Wochen nach dem Unfall erstmals durch Dr. D eine posttraumatische Epicondylitis diagnostiziert worden sei. In der Gesamtbewertung seien seines Erachtens somit die Voraussetzungen zur Anerkennung des Kausalzusammenhangs zwischen der bei dem Kläger bestehenden Epicondylitis humeri radialis und dem Unfallereignis vom 20. September 2002 gegeben.

Nach Eingang und Auswertung des Gutachtens des Dr. B holte die Beklagte eine weitere gutachtliche Stellungnahme des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L vom 27. April 2005 ein. Dieser führte unter anderem aus, der Zusammenhang der Beschwerden im Bereich des rechten Ellenbogengelenks mit der versicherten Tätigkeit am 19. September 2002 sei bis-her nicht wahrscheinlich. Er rege weitere Ermittlungen an. Der einzige Befund, der fraglich verletzungsbedingt sein könnte, sei die am 28. Oktober 2002 gefundene Weichteilschwellung. Dieser Befund deute möglicherweise auf eine stattgehabte Verletzung hin, denn eine Epicondylitis radialis sei nicht zwingend mit einer Weichteilschwellung verbunden. Hinweise auf eine Verletzung am 19. September 2002 würden jedoch fehlen. Eine Verletzung im Bereich des Ellenbogens mit der Folge einer Epicondylitis radialis sei mit einem deutlichen Beschwerdebild und deutlichen Funktionseinbußen verbunden. Erforderlich sei ein deutlicher struktureller Gesundheitsschaden, der alsbald zum Arzt führe. Diese maßgeblichen Merkmale, die für einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sprechen könnten, seien vorliegend jedoch nicht gesichert.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der von dem Kläger benannte Zeuge KM mit, er könne sich 3 Jahre nach dem Unfall nicht mehr an den genauen Hergang erinnern.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20. September 2002 als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung u.a. aus, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Ellenbogens und dem Unfallereignis vom 20. September 2002. Hierfür spreche der fehlende zeitliche Zusammenhang. Eine Verletzung im Bereich des Ellenbogens mit der Folge einer Epicondylitis sei mit einem deutlichen Beschwerdebild und deutlichen Funktionseinbußen unmittelbar nach dem Unfallereignis verbunden. Eine ärztliche Vorstellung wäre daher als-bald erforderlich gewesen und nicht erst 5 1/2 Wochen nach dem stattgehabten Trauma. So-fern der Kläger bei dem Unfallereignis vom 20. September 2002 eine Kontusion des rechten Ellenbogens erlitten habe, sei nach medizinischen Erfahrungen diese nach einer Behandlungsdauer von 4 Wochen vollständig ausgeheilt gewesen. Merkmale, die für eine
traumatische Epicondylitis sprechen würden, lägen nicht vor. Auch die Befragung des Unfallzeugen sei erfolglos geblieben, da sich dieser nicht mehr an den Unfallhergang erinnern könne.

Den hiergegen von dem Kläger am 7. Juli 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung weiterer Unterlagen, so unter anderem eines Auszuges aus dem Unfallbuch der Grundschule und Auszügen aus der Personalakte des Klägers, insbesondere Lohnstundennachweisen für die Zeit nach dem 20. September 2002, mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2005 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche Vollbeweis sei nicht erbracht. Zwar habe der Kläger am 28. Oktober 2002 eine Unfallmeldung bei seinem Arbeitgeber erstellt, wobei dort als Unfalltag der 19. September 2002 angegeben sei. Auch habe er sich am 28. Oktober 2002 bei Dr. D vorgestellt, wobei dort als Unfalltag der 20. September 2002 angegeben worden sei. Die aufgenommenen Ermittlungen hätten jedoch keinen ausreichenden Hinweis auf ein stattgehabtes Unfallereignis ergeben. Der benannte Zeuge habe sich nicht mehr an den Unfall erinnern können. Die Meldung bei dem Hausmeister und Eintragung in das Unfallbuch der Grundschule sei auch erst am 21. Oktober 2002 erfolgt. In dem von ihm am 30. Oktober 2002 ausgefüllten Unfallfragebogen der Krankenkasse habe er als Unfalltag den 16. September 2002 angegeben. Zu den Angaben, er habe unter Schmerzen weitergearbeitet, um vielleicht den Arbeitsplatz behalten zu können, werde darauf hingewiesen, dass ihm bereits mit Schreiben vom 18. September 2002 mitgeteilt worden sei, dass das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit Ablauf des 31. Oktober 2002 ende. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob das von ihm angeschuldigte Ereignis tatsächlich stattgefunden habe. Es sei damit nicht mit der erforderlichen Gewissheit bewiesen, dass er während seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten habe. Damit fehle es an einer der Grundvoraussetzungen zur Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalles. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu erbringen.

Hiergegen hat der Kläger am 11. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er habe am 20. September 2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit einem Kollegen mit der Räumung des Obergeschosses von alten Möbeln in Sperrmüllcontainer beschäftigt gewesen. Die einzelnen Möbelteile seien ihm gereicht worden. Er habe sie dann aus dem Fenster in den darunter bereitgestellten Sperrmüllcontainer geworfen. Aufgrund einer Unaufmerksamkeit sei ihm die Tür eines Einbauschrankes gereicht worden, obwohl er noch gar nicht aufnahmebereit gewesen sei. Er habe diese Tür erst im letzten Moment auf sich zukommen sehen, habe zum Eigenschutz die Arme gehoben, dadurch sei die Tür an das Ellenbogengelenk geprallt. Er habe sofort starke Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk verspürt. Zunächst habe er auch eine Pause eingelegt, dann jedoch weitergearbeitet. Er habe den Unfall dem für den Hausmeisterbereich zuständigen Mitarbeiter gemeldet, der auch zugesagt habe, den Unfall in das Unfallbuch aufzunehmen. Trotz mehrfachen Drängens sei dies jedoch erst am 21. Oktober 2002 erfolgt. Er habe in der Zwischenzeit weitergearbeitet und hierbei den rechten Arm geschont, indem er sich vor allem auf eine Tätigkeit mit dem linken Arm verlegt habe. Er leide noch heute unter Schmerzen im rechten Ellenbogen.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2007 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es sei nicht mit der ausreichenden Gewissheit ein Gesundheits(erst-)schaden bei dem Kläger nachgewiesen. Es fehle bereits an einer hinreichend gesicherten Dokumentation eines Gesundheitsschadens. Der Kläger habe erst nach etwa fünfeinhalb Wochen einen Durchgangsarzt aufgesucht, dieser habe lediglich eine Schwellung über dem Epicondylus radialis feststellen können. Der Zusammenhang dieser Verletzung mit dem vermeintlich stattgehabtem Unfall sei vom Durchgangsarzt allein aufgrund der Angaben des Klägers hergestellt worden. Zudem habe der Kläger zunächst das Datum des Ereignisses mit dem 19. September 2002, später mit dem 20. September 2002 angegeben. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar erklären können, warum er erst so spät einen Durchgangsarzt aufgesucht habe. Insbesondere seine Angaben, dass er mit Schmerzen weitergearbeitet habe, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten, seien objektiv nicht nachzuvollziehen. Es habe Ende Oktober 2002 bereits lange festgestanden, dass sein Arbeitsvertrag auslief und nicht verlängert werde. Zudem habe der Kläger am 4. Oktober 2002 einen Urlaubstag gehabt, an welchem er ohne Fehlzeiten bei der Arbeit einen Arzt hätte aufsuchen können. Seine Ausführungen, er habe zunächst versucht sich selbst zu helfen, könne nicht eine kurz nach dem Unfall erfolgte und zuverlässige Dokumentation etwaiger Unfallfolgen ersetzen. Zudem verursache eine Epicondylitis erhebliche Bewegungseinschränkungen, welche dem Kläger auch einfache Arbeiten unmöglich gemacht hätten. Für den Unfallhergang selbst gebe es keine Zeugen. Der einzige vom Kläger benannte Zeuge habe sich nicht mehr an den Unfall erinnern können. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls seien damit nicht mit Gewissheit erwiesen. Es verblieben nicht unerhebliche Zweifel am Unfallhergang und insbesondere am Vorliegen
eines Gesundheits(erst-)schadens. Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit habe der Kläger zu tragen. Selbst wenn man das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejahe, sei nicht erwiesen, dass die Epicondylitis humeri radialis Folge des Arbeitsunfalls sei. Es handele sich dabei
regelmäßig um eine chronische Erkrankung. Zwar sei deren Pathogenese nicht vollständig geklärt, sie werde allerdings regelmäßig durch eine einseitige Belastung hervorgerufen. Seltener sei ein Trauma die Ursache einer Epicondylitis. Für die ausnahmsweise Annahme eines Traumas fehle es bereits an einer hinreichend gesicherten Gewebeschädigung.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 15. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung führt er unter anderem aus, zu Unrecht sei das Sozialgericht davon ausgegangen, dass ein Arbeitsunfall am 20. September 2002 nicht nachgewiesen sei. Tatsächlich habe ein sol-cher stattgefunden. Er gehe auch weiterhin davon aus, dass die heute vorliegenden Beschwerden am rechten Ellenbogen Folgen dieses Arbeitsunfalls seien (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 47 bis 52 der Gerichtsakte verwiesen).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. September 2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 20. September 2002 als
Arbeitsunfall und die Epicondylitis humeri radialis als dessen Folge
anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht nachgewiesen ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Aktenzeichen ) und der Gerichtsakte, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, denn der Kläger hat nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senates (§ 128 Abs. 1 SGG) am 20. September 2002 keinen Arbeitsunfall erlitten, aus dem sich in der Folge eine Epicondylitis humeri radialis hätte entwickeln können. Er hat bereits keinen Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses am 20. September 2002 als Arbeitsunfall, denn schon das Stattfinden eines Ereignisses am 20. September 2002 ist nicht ausreichend nachgewiesen. Im übrigen lässt sich die bei dem Kläger vorliegende Epicondylitis humeri radialis nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallgeschehen zurückführen.

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Begriff des Unfalls erfordert ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden geführt hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Anerkennung von Unfallfolgen ist erforderlich, dass sowohl zwischen der Unfall bringenden Tätigkeit und dem Unfallereignis als auch zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung ein innerer ursächlicher
Zusammenhang besteht. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Ver-richtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss. Ein Zusammenhang ist wahrscheinlich, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Überzeugung des Gerichts gegründet werden kann (Bundessozialgericht – BSG - Urteil vom 02. Februar 1978, Az. 8 RU 66/77, BSGE 45, 285, 286; Urteil vom 14. November 1984, Az. 9b RU 78/83, zitiert nach juris; Urteil vom 06. April 1989, Az. 2 RU 69/87, zitiert nach juris).

Zur Überzeugung des Senats steht nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich bei der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme am 20. September 2002 ein Unfall ereignet hat. Dieser ist weder zeitnah dokumentiert noch von dem Kläger durchgehend widerspruchsfrei angegeben worden. So hat der Kläger in der Unfallanzeige vom 28. Oktober 2002 (Bl. 1 der Verwaltungsakte) als Unfallzeitpunkt den 19. September 2002 angegeben. Anlässlich der Untersuchung des Durchgangsarztes am 28. Oktober 2002 hat er zunächst als Unfalltag den 20. Oktober 2002 angegeben (Bl. 2 der Verwaltungsakte) und dieses Datum erst anlässlich der weiteren
Untersuchung am 14. November 2002 (Bl. 10 der Verwaltungsakte) korrigiert. In einem von dem Kläger am 30. Oktober 2002 unterschriebenen Fragebogen der zuständigen Krankenkasse (Bl. 144/145 der Verwaltungsakte) hat der Kläger als Unfalltag den 16. September 2002 angegeben. Der einzige von dem Kläger für das Ereignis benannte Zeuge KM konnte sich an einen Unfall des Klägers nicht (mehr) erinnern. Die Eintragung in das Unfallbuch des Arbeitgebers erfolgte erst am 21. Oktober 2002, nachdem der Kläger den Unfall im Sekretariat gemeldet hatte, und damit einen Monat nach dem angeschuldigten Ereignis, auch wenn vermerkt ist, dass er zuvor einen direkten Vorgesetzten informiert hatte. Hier ist als Unfallhergang "beim Möbel zerlegen Tür beim Abschrauben gegen rechten Ellenbogen geschlagen, Schmerzen" vermerkt. Einen Arzt hat der Kläger erst am 28. Oktober 2002 aufgesucht und damit mehr als einen Monat nach dem angegebenen Ereignis. Es gibt damit weder einen Zeugen für das Un-fallereignis noch zeitnahe Dokumentationen durch einen Durchgangsarzt, einen Vorgesetzten oder den Arbeitgeber des Klägers.

Soweit der Kläger geltend macht, all dies sei aus nachvollziehbaren Gründen geschehen, ändert dies nichts an dem fehlenden Beweis des Unfalls. Dieser müsste aber im Sinne eines Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsche fallen jedoch demjenigen Beteiligten zur Last, der aus der Tatsache ein Recht ableiten will.

Im übrigen hat das Sozialgericht zu Recht ausgeführt, dass selbst wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht würde, nicht erwiesen sei, dass die Epicondylitis humeri radialis Folge desselben sei. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Szailgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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