Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 1285/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 292/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Grundsicherungsansprüche nach dem SGB II-einstweiliger Rechtsschutz
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Rosslau vom 23. Mai 2008 wird abgeändert und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern für die Monate Juni und Juli 2008 vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 108,04 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 15 v. H. ihrer notwendigen außer-gerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren noch für die Zeit von Januar bis Juni 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am 1981 geborene Antragstellerin zu 1.) und ihre minderjährigen Kinder S. S. (geboren am 2002) und D. S. (geboren am 2006), die Antragsteller zu 2.) und 3.), leben zusammen und beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1.) hat als allein erziehende Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder inne. Die von den Antragstellern gemeinsam bewohnte Wohnung liegt in einem Haus, in dem sich insgesamt zwei Wohnungen befinden. Die andere Wohnung wird von der Mutter der Antragstellerin zu 1.) bewohnt. Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1.) beträgt die Gesamtwohnfläche des Hauses 156 m² und die Fläche der von den Antragstellern bewohnten Wohnung beträgt 84 m². Das Haus haben die Antragstellerin zu 1.) und ihre Mutter je zu ½ Miteigentumsanteil im Januar 2003 erworben. Der Kaufpreis betrug 104.000,00 EUR. Ausweislich vorgelegter Bescheinigungen der Kreissparkasse A. –Z. wurden zur Finanzierung des Immobilienerwerbs zwei Darlehen über eine Gesamtsumme von 80.000,00 EUR (50.000,00 EUR und 30.000,00 EUR) aufgenommen. Für das Darlehen über 50.000 EUR fallen keine laufenden Tilgungsleistungen an; die Tilgung soll bei Auszahlung eines noch nicht zuteilungsreifen Bauspardarlehens erfolgen. Schuldner aus den Darlehensverträgen sind gemeinsam die Antragstellerin zu 1.) und ihre Mutter sowie ein Herr G. G ... Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1.) handelt es sich bei Herrn G. um ihren ehemaligen Lebenspartner, der nach der Trennung nicht mehr für die Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen aufkommt, so dass die Zahlungen wirtschaftlich alleine von der Antragstellerin zu 1.) und ihrer Mutter je zur Hälfte aufzubringen seien.
Am 27. Dezember 2007 stellte die Antragstellerin zu 1.) einen Folgeantrag auf Leistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008. Sie legte Belege vor, wonach als Schuldzinsen für das Darlehen über 50.000 EUR im Jahr insgesamt 2.850,00 EUR und für das Darlehen über 30.000.00 EUR im Jahr 2008 insgesamt 1.358,78 EUR Zinsen (329,04 EUR im März, 327,32 EUR im Juni, 325,59 EUR im September und 323,83 EUR im Dezember) anfallen. Weiter legte die Antragstellerin zu 1.) Belege vor, wonach an weiteren Kosten anfielen bzw. im Jahr 2007 angefallen waren: Grundsteuern B jeweils 62,90 EUR in den Monaten Februar, Mai, August und November des Jahres 2008, Abschlagszahlungen für Trinkwasser mit monatlich 30,00 EUR in den Monaten Februar bis Dezember 2007, Abschlagszahlungen für Abwasser monatlich 54,00 EUR in den Monaten Februar bis Dezember 2007, Gebäudeversicherung 65,05 EUR vierteljährlich im Januar, April, Juli und Oktober des Jahres. Nach den vorgelegten Abrechnungen über den Stromverbrauch wird gesondert der Verbrauch von Strom zum Nachtarif (neben dem "normalen" Haushaltsstrom) für den Betrieb von Nachtspeicheröfen erfasst, wobei zudem hier für beide Wohnungen getrennte Abrechnungen erfolgen. Für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung fallen danach im Jahr 2008 für den Strom zum Nachttarif monatliche Vorauszahlungen von 120,00 EUR an. Für die Kosten der Müllentsorgung gab die Antragstellerin zu 1.) für das Jahr 101,75 EUR an, ohne einen Beleg beizufügen. Nach einem von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag hatte die Antragstellerin zu 1.) am 28. November 2007 eine geringfügige Beschäftigung als Bürokraft mit vereinbarten monatlichen Einnahmen von 110,00 EUR (ohne Abzüge) aufgenommen. Weiter gab die Antragstellerin zu 1.) an, für die Antragsteller zu 2.) und 3.) im Monat jeweils 154,00 EUR Kindergeld zu erhalten sowie Unterhaltszahlungen für den Antragsteller zu 2.) von dessen Vater in Höhe von 177,00 EUR monatlich und für den Antragsteller zu 3.) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch den Landkreis in Höhe von monatlich 125,00 EUR (ab Januar 2008).
Mit Bescheid vom 29. Januar 2008 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit einem an die Antragstellerin zu 1.) adressierten Bescheid Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 in einer Gesamthöhe von monatlich 634,02 EUR. Bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung legte die Antragsgegnerin im Wesentlichen die Angaben der Antragstellerin zu Grunde. Hinsichtlich der Kosten für die Müllentsorgung legte sie aber einen Jahresbetrag in Höhe von 127,20 EUR zugrunde, wobei sie die örtlichen Gebühren entsprechend der Personenzahl berücksichtigte. Bei den Schuldzinsen ging die Antragsgegnerin von 4.155,78 EUR im Jahr aus. Von der für den Heizungsstrom aufzubringenden Summe zog die Antragsgegnerin einen Pauschalbetrag von 18% für die Warmwasseraufbereitung ab und berücksichtigte den verbleibenden Betrag von monatlich 107,40 EUR als Heizkosten. Die ermittelten Gesamtaufwendungen für das Haus (Zinsen und "Nebenkosten") berücksichtigte die Antragsgegnerin dann entsprechend des Anteils der Wohnfläche der von den Antragstellern bewohnten Wohnung an der Gesamtwohnfläche des Hauses (84 m² von 156 m²). In einer Anlage zu dem Bescheid wurde ausgeführt: Die tatsächlichen Kosten für die Heizung seien unangemessen. Bei der Heizungsart Strom könnten bei drei Personen nur Kosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR übernommen werden. Die tatsächlichen Kosten seien spätestens bis zum 31. August 2008 auf das angemessene Maß zu senken. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1.) am 6. Februar 2008 Widerspruch mit der Begründung: Für den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt habe der vorherige (vor der Gebietsreform zuständige) Leistungsträger monatlich höhere Leistungen bewilligt, wahrscheinlich liege bei der Neubewilligung ein Fehler bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft vor. Die Antragstellerin zu 1.) legte zudem in Kopie neue Belege vor, wonach die Abschlagszahlungen für Abwasser für 2008 beginnend mit dem Monat Februar auf monatlich 44,00 EUR und für Trinkwasser auf monatlich 21,00 EUR festgesetzt worden waren. Zudem war nach diesen Belegen im Februar 2008 für Abwasser ein im Vorjahr überzahlter Betrag von 85,85 EUR und von 75,51 EUR für Trinkwasser gutgeschrieben und überwiesen worden.
Mit Bescheid vom 5. März 2008 änderte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung ab und bewilligte Leistungen für den Monat März 2008 in Höhe von 537,74 EUR. Für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen in einer Höhe von monatlich 624,63 EUR. Damit berücksichtigte die Antragsgegnerin im Monat März 2008 die mitgeteilten Gutschriften und ab März 2008 die Veränderungen bei den Abschlagszahlungen.
Den Widerspruch der Antragstellerin zu 1.) wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 (zur Post gegeben am 2. April 2008) zurück.
Die Antragstellerin zu 1) hat am 5. Mai 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und begehrt, "der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin" ab Januar 2008 vorläufig bis Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von mindestens 740,65 EUR monatlich zu gewähren. Zur Begründung hat sie angegeben: Gegen den ihr erteilten Widerspruchsbescheid habe sie mit Schriftsatz vom selben Tage Klage erhoben. Die angefochtenen Leistungsbewilligungen seien falsch. Im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt sei ihr durch den seinerzeit zuständigen Träger (der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Anhalt-Bitterfeld) ein monatlicher Betrag von 740,65 EUR bewilligt worden, der somit um mehr als 150,00 EUR über dem aktuell bewilligten Monatsbetrag gelegen habe. Mindestens dieser Betrag stehe der Bedarfsgemeinschaft zu. Sie trage im Verhältnis zu ihrer Mutter die Kosten für Strom und Heizung alleine. Die Mutter trage die Grundsteuer alleine. In dem Drei-Personen-Haushalt entstünden höhere Kosten, als im Ein-Personen-Haushalt der Mutter. Die Mutter beziehe selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Antragsgegnerin. Nach der Leistungsbewilligung (dem in Kopie beigefügten Bescheid vom 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2008) beliefen sich dabei die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung auf monatlich 188,08 EUR. Die Antragstellerin zu 1.) hat Auszüge ihres Kontos bei der Kreisparkasse A. –B. vorgelegt, wonach ihr dort geführtes Girokonto am 2. Mai 2008 einen negativen Saldo von 2.750,96 EUR aufwies.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. Mai 2008 als unbegründet abgelehnt und in den Gründen ausgeführt: Die Antragstellerin zu 1.) könne nur die ihr zustehenden Ansprüche nach dem SGB II geltend machen, aber nicht die Ansprüche für ihre minderjährigen Kinder. Das SGB II kenne nur Individualansprüche aber nicht die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher. Für die Zeit vor Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrags am 5. Mai 2008 fehle schon der Anordnungsgrund, weil keine akute Notlage mehr vorliege. Auch für den Zeitraum von Mai bis Juni 2008 fehle ein Anordnungsgrund. Nach dem derzeitigen Kenntnistand der Kammer liege keine für die Antragstellerin unzumutbare Kürzung der Leistungen vor. Sie könne ihren existenziellen Bedarf durch Umschichtungen in der Regelleistung decken. Es sei zudem zu berücksichtigten, dass der Antragstellerin zu 1.) ein monatliches Nebeneinkommen in Höhe von monatlich 110,00 EUR zufließe.
Gegen den ihr am 27. Mai 2008 zugegangenen Beschluss hat die Antragstellerin zu 1.) am 27. Juni 2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ohne weitere ergänzende Ausführungen auf den Vortrag im Antragsverfahren verwiesen.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Juli 2008 für die Antragsteller Leistungen in einer monatlichen Höhe von 635,63 EUR bewilligt. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller nach Auskunft der Antragsgegner keinen Widerspruch erhoben. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragstellerin zu 1.) mit Schriftsatz vom 28. November 2008 den Rechtsschutzantrag auf die Zeit bis Ende Juni 2008 beschränkt.
Die Antragstellerin zu 1.) beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Rosslau vom 23. Mai 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellern zu 2.) und 3.) für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt, jedoch mindestens in Höhe von monatlich insgesamt 740,65 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht zu der nicht gesondert begründeten Beschwerdeschrift geäußert. Sie hält die Entscheidung des SG für richtig und beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 SGG greift nicht ein, denn aus der Differenz zwischen der Summe der für den streitigen Zeitraum von sechs Monaten mindestens begehrten Leistungen zu den tatsächlich erbrachten Leistungen ergibt sich, dass der für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR erreicht wird.
Die Beschwerde ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Das von der Antragstellerin zu 1.) bereits mit dem beim SG eingereichten Rechtsschutzantrag formulierte Begehren auf Gewährung vorläufiger höherer Grundsicherungsleistungen für "die Bedarfsgemeinschaft" ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin zu 1.) sowohl Ansprüche für sich als auch Ansprüche für ihre von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, geltend macht. Auch nach der vom Bundessozialgericht (BSG) genannten Zeitspanne bis zum 30. Juni 2007, innerhalb derer im Hinblick auf Unsicherheiten beim Umgang mit dem Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft für die Auslegungen bei Klagen auf höhere Leistungen nach dem SGB II besondere Auslegungsregeln gelten sollen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, zitiert nach juris), kann sich dies auch bei anwaltlicher Vertretung durch Auslegung des Antrags schon nach allgemeinen Auslegungsregeln ergeben (so zutreffend das Hessische Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 2008 – L 7 AS 32/08 B ER, zitiert nach juris). Dazu gehört auch eine Auslegung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" (siehe dazu BSG, Urteil vom 4. Februar 1999, B 7 AL 120/97 R = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 11). Im konkreten Fall ergibt sich aus der Formulierung des bereits im Antragsverfahren gestellten Antrags, wonach höhere Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft gezahlt werden sollen, dass es der Antragstellerin zu 1.) auch um höhere Leistungen für ihre Kinder geht. Auch wenn es der anwaltlich vertreten Antragstellerin zu 1.) - wie es das SG im Ergebnis zutreffend festgestellte hat - nicht gelungen ist, die Geltendmachung von Individualansprüchen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in einer juristisch korrekten Art und Weise zu artikulieren, ergibt sich daraus der eindeutige Wille, solche Ansprüche umfassend geltend zu machen. Eine verkürzende Antragsauslegung gegen die offensichtliche Interessenlage und den deutlich hervorgetretenen Willen ist nicht gerechtfertigt.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist als Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszulegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung den Ausgang des Hauptsacheverfahrens (hier des Klageverfahrens) abwarten müsste und deswegen wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
Soweit die Verpflichtung zur vorläufigen Erbringung höherer Leistungen auf für die Monate Januar bis April 2008 begehrt wird, ist der Rechtsschutzantrag – wie das SG zutreffend festgestellt hat – bereits unzulässig, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Begehrt wird insoweit eine einstweilige Regelung auch für einen Zeitraum vor Eingang des Rechtsschutzantrags beim angerufenen Gericht am 5. Mai 2008. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Begehren, das sich auf Geldleistungen für einen in der Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum richtet, ein Anordnungsgrund in der Regel zu verneinen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 28). Eine Notlage kann sich in der Regel immer nur daraus ergeben, dass aktuell keine Mittel vorhanden sind, um den laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu sichern. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für zurückliegende Zeiträume kommt deshalb nur in Betracht, wenn eine vorgetragene Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für Gegenwart und Zukunft begründet. Eine solche Konstellation ist hier nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar hat die Antragstellerin zu 1.) glaubhaft gemacht, dass ihr Girokonto zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht einen negativen Saldo von über 2.700,00 EUR aufwies. Eine Kündigung ihrer Kontoverbindung befürchten zu müssen, hat sie nicht vorgetragen. Bei Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, denen diese Leistungen in der Regel nicht die Rückführung von Schulden ermöglichen, kann nach den Umständen des Einzelfalls schon die Inkaufnahme in Gewicht fallender Überziehungszinsen so erhebliche Nachteile begründen, dass ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar erscheint. Im konkreten Fall ist aber zu beachten, dass auch nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 1.) die aufgelaufenen Schulden nur zu einem geringeren Teil auf eine unzureichende Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückzuführen sein können. Die Antragstellerin geht von zu geringen Leistungen in einem Umfang von ca. 150,00 EUR im Monat und somit von ca. 600,00 EUR in den Monaten Januar bis April 2008 aus. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise auf zu geringe Zahlungen in diesem Umfang beruhende Verbindlichkeiten das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar machen.
Ein Anordnungsgrund für die begehrten höheren Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2008 ergibt sich hier schon daraus, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend gemacht werden.
Es ist im Ergebnis auch ein Anordnungsanspruch im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang glaubhaft gemacht worden.
Es bestehen hier keine Zweifel, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 ff. SGB II bzw. § 28 SGB II erfüllen. Maßgeblich für die Anspruchshöhe ist der Bedarf, der durch Leistungen abzudecken ist, soweit kein einzusetzendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Für die Antragstellerin zu 1.) ergibt sich gem. § 20. Abs. 2 Satz 12 SGB II ein monatlicher Bedarf von 347,00 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II von gerundet 124,00 EUR. Für die Antragsteller zu 2.) und 3.) ist im Monat nach § 28 SGB II jeweils ein Betrag von 208,00 EUR als Regelleistung anzusetzen.
Weiter sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Aufwendungen, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, zitiert nach juris). Dazu gehören insbesondere Schuldzinsen, öffentliche Abgaben, Grundsteuern und Beträge für die Gebäudeversicherung. Berücksichtigt werden auch die Zahlungen zur Abgeltung von Nebenkosten, wie sie bei Mietwohnungen entstehen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 26). In diesem Zusammenhang werden üblicherweise auch Kosten für Frischwasser und die Abwasserentsorgung zu den Kosten der Unterkunft gezählt. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Unterkunftskosten in dem Monat, in dem sie tatsächlich anfallen, dem Bedarf hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R, zitiert nach juris). Dies bedeutet, das entstehende Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen sind und sich eine über mehrere Monate erstreckende Durchschnittsberechnung verbietet. Dies ist grundsätzlich auch im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu beachten. Allerdings hält der Senat es insoweit für zulässig, bei für einzelne Aufwendungen noch nicht ausreichend nachgewiesenen Fälligkeitsdaten (wie hier etwa bei dem Betrag für die Müllentsorgung) eine Aufteilung des Jahresbetrages auf die einzelnen Monate des Jahres und die Zuordnung des sich daraus ergebenden Durchschnittsbetrages auf die jeweiligen Monate des Leistungszeitraums vorzunehmen.
Im konkreten Fall sind die glaubhaft gemachten Aufwendungen zunächst zwischen den beiden Wohnungseinheiten in dem einerseits von den Antragsstellern und anderseits von der Mutter der Antragstellerin zu 1.) bewohnten Haus aufzuteilen. Dabei ist für die Aufteilung zwischen verbrauchsabhängigen und nicht verbrauchabhängigen Aufwendungen zu differenzieren.
Bei den nicht verbrauchabhängigen Aufwendungen sind für das Darlehen über 50.000 EUR Schuldzinsen von auf den Monat bezogen jeweils 237,50 EUR zu berücksichtigen. Für das Darlehen über 30.000 EUR sind im hier relevanten Zeitraum nur für Juni 2008 Zinsen in Höhe von 327,32 EUR angefallen. Weiter sind als nicht verbrauchsabhängige Aufwendungen zu berücksichtigen: Für die Grundsteuern B ein im Mai 2008 fällig gewordener Betrag von 62,90 EUR. Ein Betrag für die Gebäudeversicherung ist in den Monaten Mai und Juni 2008 nicht fällig geworden. Die sich gebenden Beträge von 300,04 EUR für Mai 2008 und von 564,82 EUR für Juni 2008 sind dann entsprechend der Wohnfläche der von den Antragstellern bewohnten Wohnung im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche des Hauses (Aufwendungen geteilt durch 156 mal 84) der von den Antragstellern bewohnten Wohnung zuzuordnen. Dabei ergibt sich für Mai 2008 ein Betrag von gerundet 161,75 EUR und für Juni 2008 ein Betrag von 304,13 EUR.
Als vom Verbrauch und der Personenzahl unabhängige Aufwendungen sind die Kosten für Wasser/Brauchwasser entsprechend den in den Monaten Mai und Juni 2008 anfallenden Abschlagszahlungen mit insgesamt jeweils 65,00 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kommen die von der Antragsgegnerin ermittelten Kosten für die Müllabfuhr mit monatlich 10,60 EUR (127,20 EUR geteilt durch 12). Der sich ergebende Gesamtbetrag von 75,60 EUR für den Monat ist entsprechend des Verhältnisses der Anzahl der Bewohner der Wohnungen im Haus mit ¾ der von den Antragstellern bewohnten Wohnung zuzurechnen, also mit 56,70 EUR.
Es ergeben sich somit für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung Aufwendungen von 218,45 EUR im Mai 2008 und von 360,83 EUR im Juni 2008.
Die für den Heizungsstrom anfallenden Kosten sind im vollen Umfang mit 120,00 EUR im Monat als Heizkosten zu berücksichtigen. Ein Abzug für die Warmwasseraufbereitungskosten erscheint nicht geboten, weil davon auszugehen ist, dass der zum Nachtarif getrennt für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung berechnete Strom ausschließlich zum Betrieb der Nachtspeicheröfen genutzt wird und nicht auch für einen Warmwasserboiler Verwendung fand. Eine Angemessenheitsprüfung kommt entsprechend der Kostensenkungsaufforderung der Antragsgegnerin erst für die Zeit nach dem streitigen Zeitraum in Betracht.
Insgesamt sind für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Beträge von 338,45 EUR im Mai 2008 und von 480,83 im Juni 2008 zu berücksichtigen. Für die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II sind diese Beträge zwischen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen aufzuteilen (BSG, Urteil vom 19.3.2008 – B 11b AS 13/06 R, zitiert nach juris). Somit entfällt auf die Antragsteller jeweils ein Betrag von gerundet von 112,82 EUR im Mai 2008 und von 160,28 EUR im Juni 2008.
Für die Antragstellerin zu 1.) ergibt ein Gesamtbedarf von 583,82 EUR für Mai 2008 und von 631,28 EUR für Juni 2008. Für die Antragsteller zu 2.) und 3.) ergibt sich ein jeweils ein Gesamtbedarf von 320,82 EUR für Mai 2008 und von 368,28 EUR für Juni 2008. Davon abzusetzen ist das nach § 11 SGB II anzurechnende Einkommen. Dabei ist den Antragstellern zu 2.) und 3.) das Kindergeld gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen zuzurechnen, soweit es jeweils zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Bei dem Antragsteller zu 2.) ergibt sich aus dem monatlichen Unterhalt von 177,00 EUR und dem Kindergeld von monatlich 154,00 EUR ein Gesamtbetrag von 331,00 EUR. Daraus folgt, dass im Mai 2008 der Bedarf durch das Einkommen gedeckt ist und noch ein Kindergeldbetrag von 10,18 EUR verbleibt, im Juni 2008 ist der Bedarf in Höhe von 37,38 EUR nicht durch Einkommen gedeckt.
Bei dem Antragsteller zu 3.) ergibt sich aus dem monatlichen Unterhaltsvorschuss von 125,00 EUR und dem Kindergeld von monatlich 154,00 EUR ein Gesamtbetrag von 279,00 EUR. Daraus folgt, dass der Bedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt ist im Mai 2008 in Höhe von 41,82 EUR und im Juni 2008 in Höhe von 89,28 EUR.
Für die Antragstellerin zu 1.) folgt daraus bei einem monatlichen Erwerbseinkommen von 110,00 EUR bei Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 30 SGB II mit insgesamt 102,00 EUR ein anzurechnendes Einkommen von 8,00 EUR. Dieses Einkommen ist entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf die der Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Antragsteller zu verteilen, soweit der Bedarf der Antragsteller zu 2.) und 3.) nicht durch eignes Einkommen gedeckt ist. Im Monat Mai 2008 sind deshalb je 4,00 EUR bei der Antragstellerin zu 1.) und dem Antragsteller zu 3.) als Einkommen zu berücksichtigen und im Monat Juni 2008 entfallen gerundet 2,67 EUR auf die Antragsteller zu 1.) und den Antragsteller zu 2.) und 2,66 EUR auf den Antragsteller zu 3.). Bei der Antragstellerin zu 1.) ist zudem der nicht zur Deckung des Bedarfs des Antragstellers zu 2.) benötigten Kindergeldanteil mit 10,18 EUR im Mai 2008 zu berücksichtigten. Daraus ergibt sich, dass jeweils noch ein Leistungsanspruch in Höhe des nicht gedeckten Bedarfs anzunehmen ist: 1. Für die Antragstellerin zu 1.) im Monat Mai 2008 in Höhe von 569,64 EUR und im Monat Juni 2008 in Höhe von 628,61 EUR. 2. Für den Antragsteller zu 2.) im Monat Juni 2008 in Höhe von 34,61 EUR. 3. Für den Antragssteller zu 3.) im Monat Mai 2008 in Höhe von 37,82 EUR und im Monat Juni 2008 in Höhe von 86,62 EUR.
Der Senat hält es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im dem es um die Abwendung einer Notlage für die in einer "funktionierenden" Bedarfgemeinschaft verbundenen Antragsteller geht, für angebracht, die sich ergebenden Individualansprüche für die einzelnen Leistungsmonate zu addieren und ihnen die zur Sicherung des Lebensunterhalts für den relevanten Zeitraum tatsächlich den Antragstellern erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Dabei ergeben sich für den Monate Mai 2008 für die Antragsteller Leistungsansprüche in einer Gesamthöhe von 607,46 EUR und für den Monat Juni Leistungsansprüche in einer Gesamthöhe von 749,84 EUR. Bewilligt und geleistet worden sind von der Antragsgegnerin für diesen Zeitraum entsprechend des Bescheides vom 5. März 2008 für die Monate Mai und Juni 2008 jeweils monatlich 624,63 EUR. Daraus errechnet sich für Mai 2008 eine "Überzahlung" von 17,17 EUR und für Juni 2008 eine "Unterdeckung" von 125,21 EUR. Der Senat lässt es offen, ob aufgrund der auf Monate bezogenen Bewilligung eine Saldierung ausscheidet (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R, zitiert nach juris). Jedenfalls im sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hält der Senat es für geboten, die vorläufige Verpflichtung auf die Summe zu beschränken, die sich per Saldo als "Unterdeckung" bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt. Die Antragsgegnerin war somit zur vorläufigen Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 108,04 EUR zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren noch für die Zeit von Januar bis Juni 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am 1981 geborene Antragstellerin zu 1.) und ihre minderjährigen Kinder S. S. (geboren am 2002) und D. S. (geboren am 2006), die Antragsteller zu 2.) und 3.), leben zusammen und beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1.) hat als allein erziehende Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder inne. Die von den Antragstellern gemeinsam bewohnte Wohnung liegt in einem Haus, in dem sich insgesamt zwei Wohnungen befinden. Die andere Wohnung wird von der Mutter der Antragstellerin zu 1.) bewohnt. Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1.) beträgt die Gesamtwohnfläche des Hauses 156 m² und die Fläche der von den Antragstellern bewohnten Wohnung beträgt 84 m². Das Haus haben die Antragstellerin zu 1.) und ihre Mutter je zu ½ Miteigentumsanteil im Januar 2003 erworben. Der Kaufpreis betrug 104.000,00 EUR. Ausweislich vorgelegter Bescheinigungen der Kreissparkasse A. –Z. wurden zur Finanzierung des Immobilienerwerbs zwei Darlehen über eine Gesamtsumme von 80.000,00 EUR (50.000,00 EUR und 30.000,00 EUR) aufgenommen. Für das Darlehen über 50.000 EUR fallen keine laufenden Tilgungsleistungen an; die Tilgung soll bei Auszahlung eines noch nicht zuteilungsreifen Bauspardarlehens erfolgen. Schuldner aus den Darlehensverträgen sind gemeinsam die Antragstellerin zu 1.) und ihre Mutter sowie ein Herr G. G ... Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1.) handelt es sich bei Herrn G. um ihren ehemaligen Lebenspartner, der nach der Trennung nicht mehr für die Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen aufkommt, so dass die Zahlungen wirtschaftlich alleine von der Antragstellerin zu 1.) und ihrer Mutter je zur Hälfte aufzubringen seien.
Am 27. Dezember 2007 stellte die Antragstellerin zu 1.) einen Folgeantrag auf Leistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008. Sie legte Belege vor, wonach als Schuldzinsen für das Darlehen über 50.000 EUR im Jahr insgesamt 2.850,00 EUR und für das Darlehen über 30.000.00 EUR im Jahr 2008 insgesamt 1.358,78 EUR Zinsen (329,04 EUR im März, 327,32 EUR im Juni, 325,59 EUR im September und 323,83 EUR im Dezember) anfallen. Weiter legte die Antragstellerin zu 1.) Belege vor, wonach an weiteren Kosten anfielen bzw. im Jahr 2007 angefallen waren: Grundsteuern B jeweils 62,90 EUR in den Monaten Februar, Mai, August und November des Jahres 2008, Abschlagszahlungen für Trinkwasser mit monatlich 30,00 EUR in den Monaten Februar bis Dezember 2007, Abschlagszahlungen für Abwasser monatlich 54,00 EUR in den Monaten Februar bis Dezember 2007, Gebäudeversicherung 65,05 EUR vierteljährlich im Januar, April, Juli und Oktober des Jahres. Nach den vorgelegten Abrechnungen über den Stromverbrauch wird gesondert der Verbrauch von Strom zum Nachtarif (neben dem "normalen" Haushaltsstrom) für den Betrieb von Nachtspeicheröfen erfasst, wobei zudem hier für beide Wohnungen getrennte Abrechnungen erfolgen. Für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung fallen danach im Jahr 2008 für den Strom zum Nachttarif monatliche Vorauszahlungen von 120,00 EUR an. Für die Kosten der Müllentsorgung gab die Antragstellerin zu 1.) für das Jahr 101,75 EUR an, ohne einen Beleg beizufügen. Nach einem von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag hatte die Antragstellerin zu 1.) am 28. November 2007 eine geringfügige Beschäftigung als Bürokraft mit vereinbarten monatlichen Einnahmen von 110,00 EUR (ohne Abzüge) aufgenommen. Weiter gab die Antragstellerin zu 1.) an, für die Antragsteller zu 2.) und 3.) im Monat jeweils 154,00 EUR Kindergeld zu erhalten sowie Unterhaltszahlungen für den Antragsteller zu 2.) von dessen Vater in Höhe von 177,00 EUR monatlich und für den Antragsteller zu 3.) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch den Landkreis in Höhe von monatlich 125,00 EUR (ab Januar 2008).
Mit Bescheid vom 29. Januar 2008 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit einem an die Antragstellerin zu 1.) adressierten Bescheid Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 in einer Gesamthöhe von monatlich 634,02 EUR. Bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung legte die Antragsgegnerin im Wesentlichen die Angaben der Antragstellerin zu Grunde. Hinsichtlich der Kosten für die Müllentsorgung legte sie aber einen Jahresbetrag in Höhe von 127,20 EUR zugrunde, wobei sie die örtlichen Gebühren entsprechend der Personenzahl berücksichtigte. Bei den Schuldzinsen ging die Antragsgegnerin von 4.155,78 EUR im Jahr aus. Von der für den Heizungsstrom aufzubringenden Summe zog die Antragsgegnerin einen Pauschalbetrag von 18% für die Warmwasseraufbereitung ab und berücksichtigte den verbleibenden Betrag von monatlich 107,40 EUR als Heizkosten. Die ermittelten Gesamtaufwendungen für das Haus (Zinsen und "Nebenkosten") berücksichtigte die Antragsgegnerin dann entsprechend des Anteils der Wohnfläche der von den Antragstellern bewohnten Wohnung an der Gesamtwohnfläche des Hauses (84 m² von 156 m²). In einer Anlage zu dem Bescheid wurde ausgeführt: Die tatsächlichen Kosten für die Heizung seien unangemessen. Bei der Heizungsart Strom könnten bei drei Personen nur Kosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR übernommen werden. Die tatsächlichen Kosten seien spätestens bis zum 31. August 2008 auf das angemessene Maß zu senken. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1.) am 6. Februar 2008 Widerspruch mit der Begründung: Für den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt habe der vorherige (vor der Gebietsreform zuständige) Leistungsträger monatlich höhere Leistungen bewilligt, wahrscheinlich liege bei der Neubewilligung ein Fehler bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft vor. Die Antragstellerin zu 1.) legte zudem in Kopie neue Belege vor, wonach die Abschlagszahlungen für Abwasser für 2008 beginnend mit dem Monat Februar auf monatlich 44,00 EUR und für Trinkwasser auf monatlich 21,00 EUR festgesetzt worden waren. Zudem war nach diesen Belegen im Februar 2008 für Abwasser ein im Vorjahr überzahlter Betrag von 85,85 EUR und von 75,51 EUR für Trinkwasser gutgeschrieben und überwiesen worden.
Mit Bescheid vom 5. März 2008 änderte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung ab und bewilligte Leistungen für den Monat März 2008 in Höhe von 537,74 EUR. Für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen in einer Höhe von monatlich 624,63 EUR. Damit berücksichtigte die Antragsgegnerin im Monat März 2008 die mitgeteilten Gutschriften und ab März 2008 die Veränderungen bei den Abschlagszahlungen.
Den Widerspruch der Antragstellerin zu 1.) wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 (zur Post gegeben am 2. April 2008) zurück.
Die Antragstellerin zu 1) hat am 5. Mai 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und begehrt, "der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin" ab Januar 2008 vorläufig bis Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von mindestens 740,65 EUR monatlich zu gewähren. Zur Begründung hat sie angegeben: Gegen den ihr erteilten Widerspruchsbescheid habe sie mit Schriftsatz vom selben Tage Klage erhoben. Die angefochtenen Leistungsbewilligungen seien falsch. Im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt sei ihr durch den seinerzeit zuständigen Träger (der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Anhalt-Bitterfeld) ein monatlicher Betrag von 740,65 EUR bewilligt worden, der somit um mehr als 150,00 EUR über dem aktuell bewilligten Monatsbetrag gelegen habe. Mindestens dieser Betrag stehe der Bedarfsgemeinschaft zu. Sie trage im Verhältnis zu ihrer Mutter die Kosten für Strom und Heizung alleine. Die Mutter trage die Grundsteuer alleine. In dem Drei-Personen-Haushalt entstünden höhere Kosten, als im Ein-Personen-Haushalt der Mutter. Die Mutter beziehe selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Antragsgegnerin. Nach der Leistungsbewilligung (dem in Kopie beigefügten Bescheid vom 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2008) beliefen sich dabei die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung auf monatlich 188,08 EUR. Die Antragstellerin zu 1.) hat Auszüge ihres Kontos bei der Kreisparkasse A. –B. vorgelegt, wonach ihr dort geführtes Girokonto am 2. Mai 2008 einen negativen Saldo von 2.750,96 EUR aufwies.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. Mai 2008 als unbegründet abgelehnt und in den Gründen ausgeführt: Die Antragstellerin zu 1.) könne nur die ihr zustehenden Ansprüche nach dem SGB II geltend machen, aber nicht die Ansprüche für ihre minderjährigen Kinder. Das SGB II kenne nur Individualansprüche aber nicht die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher. Für die Zeit vor Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrags am 5. Mai 2008 fehle schon der Anordnungsgrund, weil keine akute Notlage mehr vorliege. Auch für den Zeitraum von Mai bis Juni 2008 fehle ein Anordnungsgrund. Nach dem derzeitigen Kenntnistand der Kammer liege keine für die Antragstellerin unzumutbare Kürzung der Leistungen vor. Sie könne ihren existenziellen Bedarf durch Umschichtungen in der Regelleistung decken. Es sei zudem zu berücksichtigten, dass der Antragstellerin zu 1.) ein monatliches Nebeneinkommen in Höhe von monatlich 110,00 EUR zufließe.
Gegen den ihr am 27. Mai 2008 zugegangenen Beschluss hat die Antragstellerin zu 1.) am 27. Juni 2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ohne weitere ergänzende Ausführungen auf den Vortrag im Antragsverfahren verwiesen.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Juli 2008 für die Antragsteller Leistungen in einer monatlichen Höhe von 635,63 EUR bewilligt. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller nach Auskunft der Antragsgegner keinen Widerspruch erhoben. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragstellerin zu 1.) mit Schriftsatz vom 28. November 2008 den Rechtsschutzantrag auf die Zeit bis Ende Juni 2008 beschränkt.
Die Antragstellerin zu 1.) beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Rosslau vom 23. Mai 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellern zu 2.) und 3.) für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt, jedoch mindestens in Höhe von monatlich insgesamt 740,65 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht zu der nicht gesondert begründeten Beschwerdeschrift geäußert. Sie hält die Entscheidung des SG für richtig und beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 SGG greift nicht ein, denn aus der Differenz zwischen der Summe der für den streitigen Zeitraum von sechs Monaten mindestens begehrten Leistungen zu den tatsächlich erbrachten Leistungen ergibt sich, dass der für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR erreicht wird.
Die Beschwerde ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Das von der Antragstellerin zu 1.) bereits mit dem beim SG eingereichten Rechtsschutzantrag formulierte Begehren auf Gewährung vorläufiger höherer Grundsicherungsleistungen für "die Bedarfsgemeinschaft" ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin zu 1.) sowohl Ansprüche für sich als auch Ansprüche für ihre von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, geltend macht. Auch nach der vom Bundessozialgericht (BSG) genannten Zeitspanne bis zum 30. Juni 2007, innerhalb derer im Hinblick auf Unsicherheiten beim Umgang mit dem Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft für die Auslegungen bei Klagen auf höhere Leistungen nach dem SGB II besondere Auslegungsregeln gelten sollen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, zitiert nach juris), kann sich dies auch bei anwaltlicher Vertretung durch Auslegung des Antrags schon nach allgemeinen Auslegungsregeln ergeben (so zutreffend das Hessische Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 2008 – L 7 AS 32/08 B ER, zitiert nach juris). Dazu gehört auch eine Auslegung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" (siehe dazu BSG, Urteil vom 4. Februar 1999, B 7 AL 120/97 R = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 11). Im konkreten Fall ergibt sich aus der Formulierung des bereits im Antragsverfahren gestellten Antrags, wonach höhere Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft gezahlt werden sollen, dass es der Antragstellerin zu 1.) auch um höhere Leistungen für ihre Kinder geht. Auch wenn es der anwaltlich vertreten Antragstellerin zu 1.) - wie es das SG im Ergebnis zutreffend festgestellte hat - nicht gelungen ist, die Geltendmachung von Individualansprüchen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in einer juristisch korrekten Art und Weise zu artikulieren, ergibt sich daraus der eindeutige Wille, solche Ansprüche umfassend geltend zu machen. Eine verkürzende Antragsauslegung gegen die offensichtliche Interessenlage und den deutlich hervorgetretenen Willen ist nicht gerechtfertigt.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist als Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszulegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung den Ausgang des Hauptsacheverfahrens (hier des Klageverfahrens) abwarten müsste und deswegen wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
Soweit die Verpflichtung zur vorläufigen Erbringung höherer Leistungen auf für die Monate Januar bis April 2008 begehrt wird, ist der Rechtsschutzantrag – wie das SG zutreffend festgestellt hat – bereits unzulässig, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Begehrt wird insoweit eine einstweilige Regelung auch für einen Zeitraum vor Eingang des Rechtsschutzantrags beim angerufenen Gericht am 5. Mai 2008. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Begehren, das sich auf Geldleistungen für einen in der Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum richtet, ein Anordnungsgrund in der Regel zu verneinen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 28). Eine Notlage kann sich in der Regel immer nur daraus ergeben, dass aktuell keine Mittel vorhanden sind, um den laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu sichern. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für zurückliegende Zeiträume kommt deshalb nur in Betracht, wenn eine vorgetragene Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für Gegenwart und Zukunft begründet. Eine solche Konstellation ist hier nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar hat die Antragstellerin zu 1.) glaubhaft gemacht, dass ihr Girokonto zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht einen negativen Saldo von über 2.700,00 EUR aufwies. Eine Kündigung ihrer Kontoverbindung befürchten zu müssen, hat sie nicht vorgetragen. Bei Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, denen diese Leistungen in der Regel nicht die Rückführung von Schulden ermöglichen, kann nach den Umständen des Einzelfalls schon die Inkaufnahme in Gewicht fallender Überziehungszinsen so erhebliche Nachteile begründen, dass ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar erscheint. Im konkreten Fall ist aber zu beachten, dass auch nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 1.) die aufgelaufenen Schulden nur zu einem geringeren Teil auf eine unzureichende Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückzuführen sein können. Die Antragstellerin geht von zu geringen Leistungen in einem Umfang von ca. 150,00 EUR im Monat und somit von ca. 600,00 EUR in den Monaten Januar bis April 2008 aus. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise auf zu geringe Zahlungen in diesem Umfang beruhende Verbindlichkeiten das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar machen.
Ein Anordnungsgrund für die begehrten höheren Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2008 ergibt sich hier schon daraus, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend gemacht werden.
Es ist im Ergebnis auch ein Anordnungsanspruch im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang glaubhaft gemacht worden.
Es bestehen hier keine Zweifel, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 ff. SGB II bzw. § 28 SGB II erfüllen. Maßgeblich für die Anspruchshöhe ist der Bedarf, der durch Leistungen abzudecken ist, soweit kein einzusetzendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Für die Antragstellerin zu 1.) ergibt sich gem. § 20. Abs. 2 Satz 12 SGB II ein monatlicher Bedarf von 347,00 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II von gerundet 124,00 EUR. Für die Antragsteller zu 2.) und 3.) ist im Monat nach § 28 SGB II jeweils ein Betrag von 208,00 EUR als Regelleistung anzusetzen.
Weiter sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Aufwendungen, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, zitiert nach juris). Dazu gehören insbesondere Schuldzinsen, öffentliche Abgaben, Grundsteuern und Beträge für die Gebäudeversicherung. Berücksichtigt werden auch die Zahlungen zur Abgeltung von Nebenkosten, wie sie bei Mietwohnungen entstehen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 26). In diesem Zusammenhang werden üblicherweise auch Kosten für Frischwasser und die Abwasserentsorgung zu den Kosten der Unterkunft gezählt. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Unterkunftskosten in dem Monat, in dem sie tatsächlich anfallen, dem Bedarf hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R, zitiert nach juris). Dies bedeutet, das entstehende Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen sind und sich eine über mehrere Monate erstreckende Durchschnittsberechnung verbietet. Dies ist grundsätzlich auch im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu beachten. Allerdings hält der Senat es insoweit für zulässig, bei für einzelne Aufwendungen noch nicht ausreichend nachgewiesenen Fälligkeitsdaten (wie hier etwa bei dem Betrag für die Müllentsorgung) eine Aufteilung des Jahresbetrages auf die einzelnen Monate des Jahres und die Zuordnung des sich daraus ergebenden Durchschnittsbetrages auf die jeweiligen Monate des Leistungszeitraums vorzunehmen.
Im konkreten Fall sind die glaubhaft gemachten Aufwendungen zunächst zwischen den beiden Wohnungseinheiten in dem einerseits von den Antragsstellern und anderseits von der Mutter der Antragstellerin zu 1.) bewohnten Haus aufzuteilen. Dabei ist für die Aufteilung zwischen verbrauchsabhängigen und nicht verbrauchabhängigen Aufwendungen zu differenzieren.
Bei den nicht verbrauchabhängigen Aufwendungen sind für das Darlehen über 50.000 EUR Schuldzinsen von auf den Monat bezogen jeweils 237,50 EUR zu berücksichtigen. Für das Darlehen über 30.000 EUR sind im hier relevanten Zeitraum nur für Juni 2008 Zinsen in Höhe von 327,32 EUR angefallen. Weiter sind als nicht verbrauchsabhängige Aufwendungen zu berücksichtigen: Für die Grundsteuern B ein im Mai 2008 fällig gewordener Betrag von 62,90 EUR. Ein Betrag für die Gebäudeversicherung ist in den Monaten Mai und Juni 2008 nicht fällig geworden. Die sich gebenden Beträge von 300,04 EUR für Mai 2008 und von 564,82 EUR für Juni 2008 sind dann entsprechend der Wohnfläche der von den Antragstellern bewohnten Wohnung im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche des Hauses (Aufwendungen geteilt durch 156 mal 84) der von den Antragstellern bewohnten Wohnung zuzuordnen. Dabei ergibt sich für Mai 2008 ein Betrag von gerundet 161,75 EUR und für Juni 2008 ein Betrag von 304,13 EUR.
Als vom Verbrauch und der Personenzahl unabhängige Aufwendungen sind die Kosten für Wasser/Brauchwasser entsprechend den in den Monaten Mai und Juni 2008 anfallenden Abschlagszahlungen mit insgesamt jeweils 65,00 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kommen die von der Antragsgegnerin ermittelten Kosten für die Müllabfuhr mit monatlich 10,60 EUR (127,20 EUR geteilt durch 12). Der sich ergebende Gesamtbetrag von 75,60 EUR für den Monat ist entsprechend des Verhältnisses der Anzahl der Bewohner der Wohnungen im Haus mit ¾ der von den Antragstellern bewohnten Wohnung zuzurechnen, also mit 56,70 EUR.
Es ergeben sich somit für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung Aufwendungen von 218,45 EUR im Mai 2008 und von 360,83 EUR im Juni 2008.
Die für den Heizungsstrom anfallenden Kosten sind im vollen Umfang mit 120,00 EUR im Monat als Heizkosten zu berücksichtigen. Ein Abzug für die Warmwasseraufbereitungskosten erscheint nicht geboten, weil davon auszugehen ist, dass der zum Nachtarif getrennt für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung berechnete Strom ausschließlich zum Betrieb der Nachtspeicheröfen genutzt wird und nicht auch für einen Warmwasserboiler Verwendung fand. Eine Angemessenheitsprüfung kommt entsprechend der Kostensenkungsaufforderung der Antragsgegnerin erst für die Zeit nach dem streitigen Zeitraum in Betracht.
Insgesamt sind für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Beträge von 338,45 EUR im Mai 2008 und von 480,83 im Juni 2008 zu berücksichtigen. Für die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II sind diese Beträge zwischen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen aufzuteilen (BSG, Urteil vom 19.3.2008 – B 11b AS 13/06 R, zitiert nach juris). Somit entfällt auf die Antragsteller jeweils ein Betrag von gerundet von 112,82 EUR im Mai 2008 und von 160,28 EUR im Juni 2008.
Für die Antragstellerin zu 1.) ergibt ein Gesamtbedarf von 583,82 EUR für Mai 2008 und von 631,28 EUR für Juni 2008. Für die Antragsteller zu 2.) und 3.) ergibt sich ein jeweils ein Gesamtbedarf von 320,82 EUR für Mai 2008 und von 368,28 EUR für Juni 2008. Davon abzusetzen ist das nach § 11 SGB II anzurechnende Einkommen. Dabei ist den Antragstellern zu 2.) und 3.) das Kindergeld gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen zuzurechnen, soweit es jeweils zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Bei dem Antragsteller zu 2.) ergibt sich aus dem monatlichen Unterhalt von 177,00 EUR und dem Kindergeld von monatlich 154,00 EUR ein Gesamtbetrag von 331,00 EUR. Daraus folgt, dass im Mai 2008 der Bedarf durch das Einkommen gedeckt ist und noch ein Kindergeldbetrag von 10,18 EUR verbleibt, im Juni 2008 ist der Bedarf in Höhe von 37,38 EUR nicht durch Einkommen gedeckt.
Bei dem Antragsteller zu 3.) ergibt sich aus dem monatlichen Unterhaltsvorschuss von 125,00 EUR und dem Kindergeld von monatlich 154,00 EUR ein Gesamtbetrag von 279,00 EUR. Daraus folgt, dass der Bedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt ist im Mai 2008 in Höhe von 41,82 EUR und im Juni 2008 in Höhe von 89,28 EUR.
Für die Antragstellerin zu 1.) folgt daraus bei einem monatlichen Erwerbseinkommen von 110,00 EUR bei Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 30 SGB II mit insgesamt 102,00 EUR ein anzurechnendes Einkommen von 8,00 EUR. Dieses Einkommen ist entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf die der Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Antragsteller zu verteilen, soweit der Bedarf der Antragsteller zu 2.) und 3.) nicht durch eignes Einkommen gedeckt ist. Im Monat Mai 2008 sind deshalb je 4,00 EUR bei der Antragstellerin zu 1.) und dem Antragsteller zu 3.) als Einkommen zu berücksichtigen und im Monat Juni 2008 entfallen gerundet 2,67 EUR auf die Antragsteller zu 1.) und den Antragsteller zu 2.) und 2,66 EUR auf den Antragsteller zu 3.). Bei der Antragstellerin zu 1.) ist zudem der nicht zur Deckung des Bedarfs des Antragstellers zu 2.) benötigten Kindergeldanteil mit 10,18 EUR im Mai 2008 zu berücksichtigten. Daraus ergibt sich, dass jeweils noch ein Leistungsanspruch in Höhe des nicht gedeckten Bedarfs anzunehmen ist: 1. Für die Antragstellerin zu 1.) im Monat Mai 2008 in Höhe von 569,64 EUR und im Monat Juni 2008 in Höhe von 628,61 EUR. 2. Für den Antragsteller zu 2.) im Monat Juni 2008 in Höhe von 34,61 EUR. 3. Für den Antragssteller zu 3.) im Monat Mai 2008 in Höhe von 37,82 EUR und im Monat Juni 2008 in Höhe von 86,62 EUR.
Der Senat hält es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im dem es um die Abwendung einer Notlage für die in einer "funktionierenden" Bedarfgemeinschaft verbundenen Antragsteller geht, für angebracht, die sich ergebenden Individualansprüche für die einzelnen Leistungsmonate zu addieren und ihnen die zur Sicherung des Lebensunterhalts für den relevanten Zeitraum tatsächlich den Antragstellern erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Dabei ergeben sich für den Monate Mai 2008 für die Antragsteller Leistungsansprüche in einer Gesamthöhe von 607,46 EUR und für den Monat Juni Leistungsansprüche in einer Gesamthöhe von 749,84 EUR. Bewilligt und geleistet worden sind von der Antragsgegnerin für diesen Zeitraum entsprechend des Bescheides vom 5. März 2008 für die Monate Mai und Juni 2008 jeweils monatlich 624,63 EUR. Daraus errechnet sich für Mai 2008 eine "Überzahlung" von 17,17 EUR und für Juni 2008 eine "Unterdeckung" von 125,21 EUR. Der Senat lässt es offen, ob aufgrund der auf Monate bezogenen Bewilligung eine Saldierung ausscheidet (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R, zitiert nach juris). Jedenfalls im sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hält der Senat es für geboten, die vorläufige Verpflichtung auf die Summe zu beschränken, die sich per Saldo als "Unterdeckung" bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt. Die Antragsgegnerin war somit zur vorläufigen Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 108,04 EUR zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
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