L 12 R 438/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 201/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 438/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.

Der am 23. Dezember 1948 geborene Kläger war nach Besuch der Hochschule für Bauwesen Leipzig ab dem 16. Oktober 1972 als Diplom-Architekt beim VEB Bau- und Montagekombinat Berlin, Betriebsteil Cottbus beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 30. Juni 1990, zuletzt war der Kläger als Abteilungsleiter eingesetzt. Beiträge zur FZR entrichtete der Kläger vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990.

Am 13. Februar 2001 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Er sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – so zu stellen, als habe er eine Versorgungszusage erhalten.

Durch Bescheid vom 6. September 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. Oktober 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG ab. Weder liege eine positive Versorgungszusage aus Zeiten der DDR vor, noch sei am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Zwar entspreche die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenem Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sein Beschäftigungsbetrieb, in dem er 20 Jahre gearbeitet habe, volkseigener Betrieb und Produktionsbetrieb gewesen sei. Die Abrechnungen seien in Millionen Deutsche Mark Bauproduktion erfolgt. Beim VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung seien Planungsleistungen und Bauablaufplanung erbracht sowie das gesamte Spektrum der technischen Gebäudeausrüstung planungstechnisch erarbeitet worden. Insoweit treffe die Kategorie Konstruktionsbüro zu. Der Betrieb sei direkt dem Minister für Bauwesen unterstellt gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002). Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsanwartschaft gehabt. Im Juni 1990 sei er in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb beschäftigt gewesen. Solche Betriebe zählten nicht zu den Produktionsbetrieben und den ihnen gleichgestellten Betrieben, sondern seien aufgrund von Verträgen mit Produktionsbetrieben tätig geworden.

Mit der am 14. Januar 2003 bei dem Sozialgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Vor dem Sozialgericht hat er geltend gemacht, dass sein Beschäftigungsbetrieb ein gleichgestellter Betrieb in Form eines Konstruktionsbüros gewesen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Betrieb nicht den volkseigenen Betrieben des Bauwesens und der Industrie zuzurechnen sein solle. Es sei keine Grundlagenforschung betrieben worden, vielmehr sei die gesamte Betriebstätigkeit projektbezogen auf die Erstellung von Bauleistungen zur Energiegewinnung ausgerichtet gewesen. Auch er – der Kläger - selbst sei in die zu erbringenden Bauleistungen eingebunden gewesen. Ohne Bedeutung sei auch, dass bereits am 31. Mai 1990 ein Gesellschaftsvertrag über die Umwandlung des VEB in eine GmbH abgeschlossen worden sei. Die Eintragungen im Handelsregister hätten erst zum 1. Juli 1990 Gültigkeit entfaltet.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Februar 2005). Auch aus der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung von § 1 AAÜG ergebe sich kein Anspruch auf Einbeziehung in das AAÜG. Bei Umwandlung eines VEB in eine GmbH vor dem 30. Juni 1990 habe das BSG die Anwendung des AAÜG abgelehnt (Hinweis auf BSG, Urteil v. 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R -).

Gegen das ihm am 18. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 18. Mai 2005, mit der verfassungsrechtliche Bedenken gegen das AAÜG geltend gemacht werden. Auch sei das Sozialgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil er mit einer Betriebszugehörigkeit ab dem 15. August 1981 bei der Union Bau AG beschäftigt gewesen sei. Letztere sei erst am 5. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen worden.

Der Kläger beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 16. Oktober 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, sei mit seiner ersten Eintragung in das Handelsregister am 25. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt worden. Danach sei der Kläger nicht mehr in einem VEB beschäftigt gewesen und habe – insbesondere am 30. Juni 1990 – nicht mehr auf eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung vertrauen dürfen.

Die Beteiligten haben sich beide übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Zusatzversorgungsakte) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin erweist sich als zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum von Oktober 1972 bis Juni 1990 und der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste. Er fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).

Nach dem insoweit maßgeblichen § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz lediglich für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben wurden und die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben. Der Kläger hatte bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft inne, denn ihm war weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch war er aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.

Der Kläger ist auch nicht so zu stellen, als habe bei ihm am 30. Juni 1990 eine Versorgungsanwartschaft bestanden. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG - (vgl. beispielsweise Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R -in Juris veröffentlicht) bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte. Dieser Anspruch auf Anerkennung einer fiktiven Versorgungsanwartschaft hängt bei der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 von drei Voraussetzungen ab. Der generellen Einrichtung dieses Systems folgend muss die Person 1.) berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2.) die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und dies 3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgebend ist insoweit die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage. Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die letzte (betriebliche) Voraussetzung, am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Der Kläger war am 30. Juni 1990 bei der Industrieprojektierung Berlin GmbH Bauplanung und Beratung beschäftigt. Ursprünglich war sein Arbeitsverhältnis mit dem Kombinatsbetrieb Forschung und Entwicklung des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie begründet worden. Dieser Kombinatsbetrieb wurde gemäß § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwandlungsVO v. 1. März 1990, GBl. DDR I S. 107) mit der am 25. Juni 1990 nach § 6 der UmwandlungsVO erfolgten Eintragung der Umwandlung in das Register des staatlichen Vertragsgerichts in die Industrieprojektierung Berlin GmbH Bauplanung und Beratung umgewandelt. Von dieser GmbH wurde das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortgeführt, da der Wechsel der Rechtsform nichts an der Identität des Arbeitgebers änderte. Das (ehemalige) Register der volkseigenen Wirtschaft (RegNr 1049) bestätigt, dass die Industrieprojektierung Berlin GmbH "Rechtsnachfolger" (im Sinne von § 7 der UmwandlungsVO) des Kombinatsbetriebs Forschung und Entwicklung des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie ist, und aus dem beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Handelsregister – HRB 34388 - ergibt sich, dass die Industrieprojektierung Berlin GmbH erstmals am 25. Juni 1990 in das Register eingetragen worden ist. Dass der Kläger bei der Umwandlung des Kombinatsbetriebs Forschung und Entwicklung am 25. Juni 1990 dort beschäftigt war, belegt sein Sozialversicherungsausweis, in dem noch am 30. Juni 1990 als Beschäftigungsbetrieb der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung eingetragen worden ist. Die Eintragung greift war den zwischenzeitlich eingetretenen Wechsel der Rechtsform nicht auf, gleichwohl bestätigt sie, dass der Kläger (jedenfalls) bis zum 30. Juni 1990 bei dem Betrieb beschäftigt blieb, dessen Rechtsträger bis zum 25. Juni 1990 der Kombinatsbetrieb Forschung und Entwicklung gewesen war. Die Behauptung des Klägers, er sei seit dem 15. August 1981 bei der Union Bau AG beschäftigt gewesen, die erst am 5. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei, hat sich demgegenüber nicht als zutreffend erwiesen. Sein Arbeitsvertrag mit der Union-Bau AG ist erst im September 1991 geschlossen worden. Dass er nach diesem Vertrag offensichtlich so behandelt werden sollte, als habe seine Betriebszugehörigkeit am 15. August 1981 begonnen, ändert nichts daran, dass er tatsächlich bis zum 25. Juni 1990 noch beim Kombinatsbetrieb Forschung und Entwicklung des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie und danach bis zum 30. Juni 1990 bei der Industrieprojektierung Berlin GmbH Bauplanung und Beratung beschäftigt war. Die zwischen dem Kläger und seinem neuen Arbeitgeber vereinbarte fiktive Betriebszugehörigkeit hat für den Versorgungsträger keine Bedeutung. Ein in der Rechtsform einer GmbH geführter Betrieb unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der 2. DB, soweit dort auf die Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb abgestellt wird (BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – [Interflug]). Schon wegen der Rechtsform seines Arbeitgebers kann der Kläger daher am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB beschäftigt gewesen sein. Unerheblich ist, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers noch bis kurz vor dem Stichtag, mit dem die Versorgungssysteme geschlossen wurden (30. Juni 1990), in der Rechtsform eines VEB geführt worden ist. Die Bedeutung der Stichtagsregelung ist auch für solche Fälle vom BSG (Urt. v. 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R – und v. 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R -) und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1144/05 -) bestätigt worden. Durch den Wechsel der Rechtsform seines Arbeitgebers unterfiel der Kläger bereits vor dem Stichtag nicht mehr dem Anwendungsbereich der Versorgungsordnung, soweit dort die Beschäftigung in einem VEB vorausgesetzt wurde. Insoweit kann nicht erst die mit Ablauf des 30. Juni 1990 erfolgte Schließung der Versorgungssysteme das Vertrauen des Klägers darauf enttäuscht haben, noch in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen zu werden. Der Senat weist im Übrigen ergänzend darauf hin, dass auch für die Zeit vor dem Wechsel der Rechtsform fraglich erscheint, ob die betrieblichen Voraussetzungen der Versorgungsordnung erfüllt waren. Es reicht nämlich nicht die Beschäftigung bei irgendeinem VEB aus. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Ob der Kombinatsbetrieb des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, in dem der Kläger beschäftigt war, als Produktionsbetrieb angesehen werden kann, erscheint schon angesichts des Zusatzes in der Betriebsbezeichnung "Forschung und Projektierung" als fraglich. Ein Betrieb, dessen Gegenstand die Projektierung ist, gehört nicht zu den Produktionsbetrieben (vgl. Urteil des erkennenden Senats v. 14. Februar 2006 – L 12 RA 24/03 -, bestätigt durch BSG, Urt. v. 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -). Darauf kommt es hier indessen wegen des Wechsels der Rechtsform nicht entscheidend an. Der Kläger war schließlich am 30. Juni 1990 nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 ). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine allgemeine Gleichstellung einer GmbH mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass in § 1 Abs. 2 der 2. DB eine GmbH nicht erwähnt wird. Der Kläger war auch nicht in einem Konstruktionsbüro beschäftigt, das nach § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich gleichgestellt ist. Zwar käme es insoweit nicht auf die Rechtsform an. Gegenstand eines Konstruktionsbüros ist aber ausschließlich die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, beim Anlagenbau die Beantwortung von Fragen der technischen Herstellung und der betrieblichen Einsetzbarkeit. Die Konstruktion ist zu unterscheiden von der Projektierung, die weitergehend die Erstellung (und Umsetzung) eines technischen Gesamtkonzeptes beinhaltet, um die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes zu gewährleisten (zum Ganzen BSG, Urteil v. 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R -). Schon die Bezeichnung des Beschäftigungsbetriebes und auch der Vortrag des Klägers, dass sein ehemaliger Beschäftigungsbetrieb Bauwerke im gesamten Bereich der ehemaligen DDR errichtet habe, widerlegen, dass es sich um ein reines Konstruktionsbüro gehandelt haben könnte. Dass auch Konstruktionsarbeiten erledigt worden sind, reicht nicht aus. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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