L 6 R 721/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 30/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 721/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. März 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1951 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. In ihrer Heimat hat sie einen Lehrgang als Köchin absolviert und war zunächst vom 01.06.1969 bis 30.08.1969 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend hat sie in Deutschland vom 08.09.1969 bis 18.02.1976 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet sowie anschließend wieder in ihrer Heimat vom 11.11.1985 bis 15.12.1994. Nach dem vom Versicherungsträger in A-Stadt der Beklagten übermittelten Versicherungsverlauf nach Formblatt JU 205 hat die Klägerin vom 01.01.1998 bis 07.06.2005 freiwillige Beiträge entrichtet (Anmerkung "2" im Versicherungsverlauf).

Am 04.04.2005 beantragte die Klägerin über den Versicherungsträger in A-Stadt bei der Beklagten die Zahlung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung. Im Gutachten nach Formblatt JU 207 des Arbeitsmediziners Dr. K. und des Neuropsychiaters Dr. S. vom 10.06.2005 wurde die Diagnose einer Depression gestellt. Die Klägerin weise einen gut ausgebildeten Stütz- und Bewegungsapparat und einen ausreichenden Ernährungszustand auf, sei bewußtseinsklar, orientiert und beweglich. Auf psychischer Ebene bestehe eine Abulie, eine Herabsetzung vitaler Dynamismen und Beherrschung durch düstere Gedanken, Ahnungen und Ängste. Sie sehe in wenigen Dingen Sinn und Berechtigung und denke an Selbstmord. Ab dem Untersuchungstag (10.06.2005) sei die Klägerin zu allen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollständig und dauerhaft unfähig.

Mit Bescheid vom 19.09.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente ab, weil die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung, nämlich vom 04.04.2000 bis 03.04.2005, keinen Kalendermonat mit Beiträgen belegt habe. Auch sei nicht jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zur Antragstellung mit Beitragszeiten bzw. Zeiten gemäß § 241 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) belegt.

Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt mit der Begründung, nach Art. 31 des Gesetzes über die Renten- und Invalidenversicherung der Republik S. seien Beitragszeiten Zeiten der Versicherung aufgrund einer selbständigen Tätigkeit, im Dienste eines Geistlichen bzw. des religiösen Dienstes sowie Zeiten der freiwilligen Versicherung. Hieraus ergebe sich, dass die Zeit vom 01.01.1998 bis 10.06.2005 mit Pflichtbeiträgen belegt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2005 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen; es müsse weiterhin für die von der Klägerin beanstandeten Zeiten von freiwilligen Beiträgen ausgegangen werden.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgebracht, sie sei vom 01.01.1998 bis 10.06.2005 pflichtversichert nach den Vorschriften der Republik S. gewesen.

Nach einem dem Sozialgericht zugegangenen Versicherungsverlauf des Versicherungsträgers in A-Stadt bleibt das der Beklagten zugestellte Formblatt JU 205 mit dem darin befindlichen Versicherungsverlauf der Klägerin weiterhin in Kraft.

Mit Urteil vom 12.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, ein Anspruch auf Rente würde für die Klägerin nur dann bestehen, wenn vor dem 01.02.1997 volle bzw. teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten gewesen wäre. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen, da sich aus den medizinischen Dokumentationen im Gutachtensheft der Beklagten hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen ließen. Gegen das Vorliegen quantitativer Leistungseinschränkungen seit einer Zeit vor Februar 1997 spreche auch der erst seit Juni 2006 bestehende Anspruch auf Rente vom bosnischen Versicherungsträger. Nach dessen Mitteilung müsse auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass für die Zeit von Januar 1998 bis Juni 2005 keine Pflichtbeiträge sondern lediglich freiwillige Beiträge entrichtet worden seien.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt erneut vor, Zeiten der freiwilligen Versicherung seien in ihrer Heimat den Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Sie schlage deshalb vor, dass die Arbeitsministerien in Deutschland und in Bosnien sowie die Verbindungsstelle in Bosnien und ein unabhängiger internationaler Experte als gerichtlicher Gutachter zu der strittigen Frage Stellung nehmen sollten.

Die Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, es könne dahingestellt bleiben, wie diese Beiträge bei der bosnischen Rente in die Berechnung einfließen würden; maßgeblich seien vorliegend die deutschen Vorschriften. Mit Schreiben vom 02.04.2008 hat der Senat die Klägerin daraufhin gewiesen, dass diese Auffassung zutreffend sei. Die Klägerin hat abschließend erklärt, sie habe sich an das Ministerium der Arbeiter der Republik S. hingewendet, ohne eine Antwort zu erhalten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.03.2007 sowie des Bescheides vom 19.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2005 zu verpflichten, ihr aufgrund des Antrags vom 04.04.2005 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen hingewiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut sowie der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel konnte in der Sache keinen Erfolg haben, weil das angefochtene
Urteil des Sozialgerichts Landshut nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten schon deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie, ausgehend von dem Datum der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat und auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs noch erfüllen könnte. Auch kann nicht von einem zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen Leistungsfall ausgegangen werden.

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, die teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI).

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Gutachten der Invalidenkommission A-Stadt davon auszugehen ist, dass die Klägerin seit 10.06.2005 nicht mehr in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, weil jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch längst nicht mehr erfüllt waren und auch nicht mehr erfüllbar sind. Zutreffend hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass sich aus den medizinischen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin keinesfalls ein Leistungsfall bis Januar 1997 ergibt, dem Zeitpunkt, zu dem die Anwartschaftsvoraussetzungen noch letztmals gegeben waren.

Zugunsten der Klägerin geht der Senat im folgenden davon aus, dass im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina weiterhin von einer Gültigkeit des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 auszugehen ist, weil sich erst unter dieser Annahme die Frage stellt, welches Schicksal die in Bosnien zurückgelegten Versicherungszeiten in Bezug auf einen Rentenanspruch in Deutschland haben. Würde man davon derzeit ausgehen, dass kein Abkommen Gültigkeit hat zwischen Deutschland und Bosnien, so würde sich die Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen alleine nach den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten richten, die von der Klägerin am 18.02.1976 beendet wurden. Geht man von einer Weitergeltung des genannten Abkommens aus, so ist dessen Art. 25 maßgeblich, wonach für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach dem anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf die selbe Zeit entfallen. Dabei ist der deutsche Träger an die vom bosnischen Träger bestätigten Zeiten gebunden und hat diese entsprechend den deutschen Vorschriften zu berücksichtigen. Wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend vermerken, teilen freiwillige Beiträge in der Heimat der Klägerin das Schicksal entsprechender freiwilligen Beiträge in Deutschland, d.h., sie können nicht wie Pflichtbeiträge berücksichtigt werden. Nachdem der bosnische Versicherungsträger auch nach Anfrage der Beklagte weiterhin die Zeit zwischen 1998 und 2005 mit der Anmerkung "2" bezeichnet hat, worunter freiwillige Beiträge bzw. hinzu gekaufte Beiträge zu verstehen sind, musste die Beklagte in Anwendung der maßgeblichen deutschen Vorschriften eine Anrechnung als Pflichtbeiträge ablehnen.

Auch nach der Vorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI vermögen die freiwilligen Beiträge aus der der Klägerin kein für sie günstiges Ergebnis bringen, da nicht jeder Monat ab dem 01.01.1984 bis Mai 2005 (dem in A-Stadt anerkannten Leistungsfall) mit freiwilligen Beiträgen belegt ist. So fehlt schon eine Belegung des Jahres 1984 sowie der Monate Januar bis Oktober 1985. Weiterhin tauchen auch in der Folge verschiedentlich Lücken im Versicherungsverlauf der Klägerin auf. Diese Lücken können rückwirkend nicht, auch nicht durch freiwillige Beiträge, geschlossen werden. Solche Beiträge wären nämlich gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI nur dann wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Dies ist jedenfalls schon für das Jahr 1984 und 1985 nicht mehr möglich. Eine lückenlose Belegung durch freiwillige Beiträge im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist für die Klägerin auch nicht möglich, da nicht ersichtliche ist, inwieweit die Beklagte seinerzeit etwa ihrer Pflicht zur Beratung und Aufklärung hätte verletzen können, zumal sich die Klägerin erstmals im Rahmen ihres Rentenantrags im Jahre 2005 an die Beklagte gewendet hat.

Unter diesen Umständen konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Es bestand auch keinerlei Veranlassung für den Senat, sich an die von der Klägerin genannten Institutionen zu wenden, um die Frage etwaiger Pflichtbeiträge anstelle der bestätigten freiwilligen Beiträge zu klären, zumal es allein Aufgabe des jeweiligen Versicherungsträgers ist, die entsprechenden Beiträge zu bestätigen, was geschehen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.03.2007 musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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