Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 19/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 739/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1944 geboren und lebt im Kosovo. Er hat in Deutschland von Januar 1969 bis Oktober 1974 versicherungspflichtig gearbeitet. Nach Auskunft seines letzten Arbeit-
gebers war er als Schlosser eingesetzt und wurde nach Lohngruppe VIII des Regionalen Metalltarifvertrages entlohnt. Einen Ausbildungsabschluss habe er nicht vorgewiesen, jedoch hätten seine Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Facharbeiters entsprochen. Im Anschluss war der Kläger in seiner Heimat als Maschinenschlosser beschäftigt und erhält seit 07.10.1985 von dort Rente. Unterlagen zu diesem Verfahren befinden sich nicht mehr in der Akte der Beklagten.
Am 23.09.1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.05.1993 ab, weil der Kläger nach den ärztlichen Feststellungen in seinem erlernten Beruf weiterhin vollschichtig tätig sein könne. Die ärztlichen Gutachtensunterlagen der Beklagten existieren nicht mehr.
Den erneuten Rentenantrag des Klägers vom 02.07. 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2003 ab, weil der Kläger nicht mehr die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfülle. Den Widerspruch wies sie aus den gleichen Gründen mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2003 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut nach Anforderung medizinischer Unterlagen vom Kläger ein Gutachten nach Aktenlage des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.Z. über die Leistungsfähigkeit des Klägers vor dem 01.12.1987 eingeholt. Der Sachverständige hat die Unterlagen als außerordentlich spärlich bezeichnet und ist allein auf Grund der Diagnosen zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe nicht mehr den ganzen Tag stehen und gehen können, auch nicht lange knien. Tätigkeiten mit großen nervlichen Anforderungen, solche mit Rauch- und Staubbelastung und mit Lärmbelästigung oder hohen Anforderungen an das Hörvermögen seien nicht mehr zuzumuten gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2006 als unbegründet abgewiesen, weil für die Zeit vor Dezember 1987 quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens nicht hätten festgestellt werden können.
Im Berufungsverfahren hat der Senat ohne Erfolg versucht, vom Kläger die Gutachtensunterlagen zu erhalten, die zur Rentengewährung in seiner Heimat geführt haben, und ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. vom 24.04.2008 eingeholt.
Die Sachverständige führt aus, dass aus der Zeit zwischen Oktober 1985 und Dezember 1987 kein einziger ärztlicher Bericht vorliege. Die Befunde von Juli 1980 bis Juni 1985, die im Klageverfahren übersandt worden seien, seien äußert dürftig. Allen ärztlichen Berichten aus den Jahren 1982 und 1985 sei gemeinsam dass nur die Diagnosen erwähnt seien. Es fehlten alle Kriterien, nach denen eine ordentliche sozialmedizinische Beurteilung erfolgen könne.
Nachdem bereits 1982 wegen der Kniegelenke ein Arbeitsplatzwechsel vorgeschlagen worden sei, könne wohl unterstellt werden, dass dem Kläger ab Oktober 1985 schwere körperliche Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen oder Knien nicht mehr zumutbar gewesen seien. Mit der Diagnose einer Bronchitis und einem Bluthochdruck sollten Arbeiten in ständigem Staub und mit reizenden Gasen vermieden werden, mit einem neurasthenischen Syndrom solche mit großer Stressbelastung. Zusammenfassend könne aus den äußerst dürftigen Befunden allenfalls eine Beeinträchtigung für schwere körperliche Tätigkeiten mit dauerndem Gehen, Stehen oder Knien, mit besonders großer Verantwortung und Stressbelastung abgeleitet werden. Als Maschinenschlosser habe der Kläger nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein können. Ansonsten seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit den bereits genannten Einschränkungen möglich gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 16.05.2006 sowie des Bescheides vom 13.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2003 zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen BU und EU vom 07.10.1985 oder zumindest vom 03.07.2003 an zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Es konnte nicht mehr der Nachweis erbracht werden, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung noch vorgelegen hätten, in entscheidungserheblichem Umfang gemindert gewesen wäre.
Bei einem Rentenantrag des Klägers am 02.07.2003 sind für eine Beurteilung des Rentenanspruches die seit 01.01.2001 geltenden Vorschriften des SGB VI anzuwenden
(§ 300 Abs.1 und 2 SGB VI).
Sowohl beim Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI als auch bei dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI ist erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen. Ab einem Zeitraum von 24 Kalendermonaten ohne solche Pflichtbeiträge erlischt damit grundsätzlich der Versicherungsschutz. Nach § 43 Abs.4 SGB VI verlängert sich dieser Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um näher bezeichnete Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Beim Kläger kommt hierfür der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Betracht. Bei der in seiner Heimat bezogenen Rente handelt es sich jedoch nicht um eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen, seine Fortgeltung zu Gunsten des Klägers unterstellt, enthält keine entsprechende Gleichstellung seines Rentenbezuges. Der Versicherungsschutz des Klägers ist damit spätestens im Dezember 1987 erloschen.
Für die davor liegende Zeit lassen sich die für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung notwendigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr hinreichend beurteilen. Da für einen Rentenanspruch dessen Voraussetzungen nachgewiesen sein müssen, kann bei einem Fehlen des Nachweises nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten im Amtsermittlungsverfahren dem Kläger der begehrte Anspruch nicht zugesprochen werden.
Die vom Senat gehörte Sachverständige hat zwar, ebenso wie der vom Sozialgericht gehörte, bestimmte Leistungseinschränkungen des Klägers angenommen, die auf einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI deuten könnten. Dem Gutachten ist jedoch unmissverständlich zu entnehmen, dass die Einschränkungen in der Tätigkeit als Maschinenschlosser nicht als hinreichend erwiesen angesehen werden können. Die Sachverständige führt aus, dass alle Kriterien fehlten, nach denen eine ordentliche sozialmedizinische Beurteilung erfolgen könne. Damit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass mangels hinreichender Beurteilungsgrundlagen die für einen Rentenanspruch notwendige Leistungseinschränkung nicht mehr beurteilt und damit erst recht nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1944 geboren und lebt im Kosovo. Er hat in Deutschland von Januar 1969 bis Oktober 1974 versicherungspflichtig gearbeitet. Nach Auskunft seines letzten Arbeit-
gebers war er als Schlosser eingesetzt und wurde nach Lohngruppe VIII des Regionalen Metalltarifvertrages entlohnt. Einen Ausbildungsabschluss habe er nicht vorgewiesen, jedoch hätten seine Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Facharbeiters entsprochen. Im Anschluss war der Kläger in seiner Heimat als Maschinenschlosser beschäftigt und erhält seit 07.10.1985 von dort Rente. Unterlagen zu diesem Verfahren befinden sich nicht mehr in der Akte der Beklagten.
Am 23.09.1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.05.1993 ab, weil der Kläger nach den ärztlichen Feststellungen in seinem erlernten Beruf weiterhin vollschichtig tätig sein könne. Die ärztlichen Gutachtensunterlagen der Beklagten existieren nicht mehr.
Den erneuten Rentenantrag des Klägers vom 02.07. 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2003 ab, weil der Kläger nicht mehr die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfülle. Den Widerspruch wies sie aus den gleichen Gründen mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2003 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut nach Anforderung medizinischer Unterlagen vom Kläger ein Gutachten nach Aktenlage des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.Z. über die Leistungsfähigkeit des Klägers vor dem 01.12.1987 eingeholt. Der Sachverständige hat die Unterlagen als außerordentlich spärlich bezeichnet und ist allein auf Grund der Diagnosen zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe nicht mehr den ganzen Tag stehen und gehen können, auch nicht lange knien. Tätigkeiten mit großen nervlichen Anforderungen, solche mit Rauch- und Staubbelastung und mit Lärmbelästigung oder hohen Anforderungen an das Hörvermögen seien nicht mehr zuzumuten gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2006 als unbegründet abgewiesen, weil für die Zeit vor Dezember 1987 quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens nicht hätten festgestellt werden können.
Im Berufungsverfahren hat der Senat ohne Erfolg versucht, vom Kläger die Gutachtensunterlagen zu erhalten, die zur Rentengewährung in seiner Heimat geführt haben, und ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. vom 24.04.2008 eingeholt.
Die Sachverständige führt aus, dass aus der Zeit zwischen Oktober 1985 und Dezember 1987 kein einziger ärztlicher Bericht vorliege. Die Befunde von Juli 1980 bis Juni 1985, die im Klageverfahren übersandt worden seien, seien äußert dürftig. Allen ärztlichen Berichten aus den Jahren 1982 und 1985 sei gemeinsam dass nur die Diagnosen erwähnt seien. Es fehlten alle Kriterien, nach denen eine ordentliche sozialmedizinische Beurteilung erfolgen könne.
Nachdem bereits 1982 wegen der Kniegelenke ein Arbeitsplatzwechsel vorgeschlagen worden sei, könne wohl unterstellt werden, dass dem Kläger ab Oktober 1985 schwere körperliche Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen oder Knien nicht mehr zumutbar gewesen seien. Mit der Diagnose einer Bronchitis und einem Bluthochdruck sollten Arbeiten in ständigem Staub und mit reizenden Gasen vermieden werden, mit einem neurasthenischen Syndrom solche mit großer Stressbelastung. Zusammenfassend könne aus den äußerst dürftigen Befunden allenfalls eine Beeinträchtigung für schwere körperliche Tätigkeiten mit dauerndem Gehen, Stehen oder Knien, mit besonders großer Verantwortung und Stressbelastung abgeleitet werden. Als Maschinenschlosser habe der Kläger nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein können. Ansonsten seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit den bereits genannten Einschränkungen möglich gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 16.05.2006 sowie des Bescheides vom 13.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2003 zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen BU und EU vom 07.10.1985 oder zumindest vom 03.07.2003 an zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Es konnte nicht mehr der Nachweis erbracht werden, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung noch vorgelegen hätten, in entscheidungserheblichem Umfang gemindert gewesen wäre.
Bei einem Rentenantrag des Klägers am 02.07.2003 sind für eine Beurteilung des Rentenanspruches die seit 01.01.2001 geltenden Vorschriften des SGB VI anzuwenden
(§ 300 Abs.1 und 2 SGB VI).
Sowohl beim Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI als auch bei dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI ist erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen. Ab einem Zeitraum von 24 Kalendermonaten ohne solche Pflichtbeiträge erlischt damit grundsätzlich der Versicherungsschutz. Nach § 43 Abs.4 SGB VI verlängert sich dieser Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um näher bezeichnete Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Beim Kläger kommt hierfür der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Betracht. Bei der in seiner Heimat bezogenen Rente handelt es sich jedoch nicht um eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen, seine Fortgeltung zu Gunsten des Klägers unterstellt, enthält keine entsprechende Gleichstellung seines Rentenbezuges. Der Versicherungsschutz des Klägers ist damit spätestens im Dezember 1987 erloschen.
Für die davor liegende Zeit lassen sich die für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung notwendigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr hinreichend beurteilen. Da für einen Rentenanspruch dessen Voraussetzungen nachgewiesen sein müssen, kann bei einem Fehlen des Nachweises nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten im Amtsermittlungsverfahren dem Kläger der begehrte Anspruch nicht zugesprochen werden.
Die vom Senat gehörte Sachverständige hat zwar, ebenso wie der vom Sozialgericht gehörte, bestimmte Leistungseinschränkungen des Klägers angenommen, die auf einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI deuten könnten. Dem Gutachten ist jedoch unmissverständlich zu entnehmen, dass die Einschränkungen in der Tätigkeit als Maschinenschlosser nicht als hinreichend erwiesen angesehen werden können. Die Sachverständige führt aus, dass alle Kriterien fehlten, nach denen eine ordentliche sozialmedizinische Beurteilung erfolgen könne. Damit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass mangels hinreichender Beurteilungsgrundlagen die für einen Rentenanspruch notwendige Leistungseinschränkung nicht mehr beurteilt und damit erst recht nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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