Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 3771/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 643/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Kürzung einer Altersrente um die in einem Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.
Der Kläger war vom 24.05.1983 bis 14.08.1996 mit B. P. verheiratet, aus der Ehe war die 1988 geborene Tochter S. hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Endurteil des Amtsgerichts R. vom 14.08.1996, das am selben Tag rechtskräftig wurde, geschieden. Zugleich mit der Scheidung wurden im Wege des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten auf das der früheren Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich DM 381,68, bezogen auf den 29.02.1996, übertragen und ihre Umrechung in Entgeltpunkte angeordnet.
Das Urteil nimmt Bezug unter anderem auf die von den Eheleuten am 13.10.1995 getroffene notarielle Scheidungsvereinbarung. In dieser hatten die Eheleute erklärt, dass sie beide Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätten und beabsichtigten, sich scheiden zu lassen. Für den Fall der Scheidung verzichteten sie gegenseitig ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Unterhaltsansprüche, und zwar auch für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere auch für den Fall der Not. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung von Kindesunterhalt zu Händen der Mutter. Ausgehend von seinem aktuellen Einkommen wurde der Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich DM 390,00 festgelegt. Bei einer Änderung der Bemessungskriterien sollte sich künftig auch der Unterhaltsanspruch ändern. Der Versicherungsverlauf des Klägers wies seit 01.05.1993 nur noch Zeiten der Arbeitslosigkeit auf, dies blieb so bis zum Rentenbeginn.
Auf seinen Antrag erhielt der Kläger von der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.09.2005. Die bei der Berechnung angesetzten Entgeltpunkte wurden um die im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte gemindert.
Der Kläger beantragte am 11.08.2005 die ungeminderte Auszahlung der Rente mit dem Hinweis darauf, dass er für das Kind mehr Unterhalt bezahlt habe, als er geschuldet habe, und dass die Härteregelung des § 5 VAHRG nur dann eine Unterhaltszahlung voraussetze, wenn der Geschiedene zahlungsunfähig sei. Die frühere Ehefrau erhielt und erhält keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 1.550,00 EUR, die Rente des Klägers betrug ca. 493,00 EUR.
Mit Bescheid vom 12.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil für den Kläger gegenüber der früheren Ehefrau keine Unterhaltsverpflichtung bestehe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Unterhaltsverzicht sei unwirksam, ohne dies näher darzulegen, und er sei nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage. Er habe mehr Kindesunterhalt gezahlt, als er geschuldet habe. Er legte zum Beleg seiner Unterhaltszahlungen zwei Banküberweisungen vom 10.08.2005 vor. Danach hatte er zugunsten seiner Tochter 600,00 EUR ohne Angabe eines Verwendungszweckes überwiesen. Die andere Überweisung in Höhe von 6.000,00 EUR war zugunsten oder zu Händen seiner früheren Ehefrau erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 27.07.2006 als unbegründet abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen mit seiner Notlage wegen der niedrigen Rente begründet. Der Kläger ist zwischenzeitlich auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.07.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente ohne Minderung durch die im scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung der Rente des Klägers die Zahl der zugrunde zu legenden Entgeltpunkte um die im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte gemindert. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer ungeminderten Rente liegen nicht vor.
Die Beklagte hat die für die Rentenberechnung beim Kläger nach § 64 SGB VI maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte nach § 76 SGB VI um die im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte gemindert. Sie ist insoweit an die Entscheidung des Familiengerichts gebunden und hat sie im Verhältnis zum Versicherten zu vollziehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1304a Nr. 16).
Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Bei der Ermittlung der hierfür u.a. maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 SGB VI gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Beurteilung danach, ob mit den erworbenen Rentenanwartschaften auch der notwendige oder angemessene Lebensunterhalt bestritten werden könne. Das gleiche gilt für den Vollzug einer familiengerichtlichen Entscheidung über die Übertragung von Rentenanwartschaften bei der anschließenden Berechnung der Rente.
Für den Kläger kommt nur die Härtefallregelung des § 5 VAHRG in Betracht. Danach wird die Versorgung (im vorliegenden Fall die Altersrente) des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten so lange nicht aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, wie der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann, und einen Anspruch gegen den Verpflichteten auf Unterhalt hat oder einen solchen Unterhaltsanspruch nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist.
Hierbei kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf den Kindesunterhalt nicht an.
Im Verhältnis zum früheren Ehegatten kommt für die Anwendung der Härtefallregelung nur ein Unterhaltsanspruch des durch den Versorgungsausgleich Begünstigten in Betracht. Weder ein überobligationsmäßig vereinbarter Unterhaltsanspruch noch eine freiwillige Zahlung können zur Anwendung des § 5 VAHRG führen (BSG SozR 3-5795 § 5 Nr. 2 und 4). Sofern überhaupt ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau gegen den Kläger bestanden hat, ist er durch den zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens vereinbarten Unterhaltsverzicht in vollem Umfang entfallen. Damit entfällt auch die Anwendbarkeit des § 5 VAHRG.
Ungeachtet der Frage, ob ohne den Unterhaltsverzicht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger bestanden hätte, sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Unterhaltsverzicht etwa unwirksam gewesen wäre. Die bei der Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI entwickelten Grundsätze für eine rentenrechtliche Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts sind bei Anwendung des § 5 VAHRG nicht anzuwenden. Lediglich die Geltung oder Weitergeltung eines bestehenden Unterhaltstitels ist inzident zu prüfen (vgl. BSG SozR 3-5795 § 5 Nr. 4). Ein solcher Unterhaltstitel liegt aber gerade nicht vor.
Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Kürzung einer Altersrente um die in einem Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.
Der Kläger war vom 24.05.1983 bis 14.08.1996 mit B. P. verheiratet, aus der Ehe war die 1988 geborene Tochter S. hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Endurteil des Amtsgerichts R. vom 14.08.1996, das am selben Tag rechtskräftig wurde, geschieden. Zugleich mit der Scheidung wurden im Wege des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten auf das der früheren Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich DM 381,68, bezogen auf den 29.02.1996, übertragen und ihre Umrechung in Entgeltpunkte angeordnet.
Das Urteil nimmt Bezug unter anderem auf die von den Eheleuten am 13.10.1995 getroffene notarielle Scheidungsvereinbarung. In dieser hatten die Eheleute erklärt, dass sie beide Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätten und beabsichtigten, sich scheiden zu lassen. Für den Fall der Scheidung verzichteten sie gegenseitig ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Unterhaltsansprüche, und zwar auch für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere auch für den Fall der Not. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung von Kindesunterhalt zu Händen der Mutter. Ausgehend von seinem aktuellen Einkommen wurde der Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich DM 390,00 festgelegt. Bei einer Änderung der Bemessungskriterien sollte sich künftig auch der Unterhaltsanspruch ändern. Der Versicherungsverlauf des Klägers wies seit 01.05.1993 nur noch Zeiten der Arbeitslosigkeit auf, dies blieb so bis zum Rentenbeginn.
Auf seinen Antrag erhielt der Kläger von der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.09.2005. Die bei der Berechnung angesetzten Entgeltpunkte wurden um die im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte gemindert.
Der Kläger beantragte am 11.08.2005 die ungeminderte Auszahlung der Rente mit dem Hinweis darauf, dass er für das Kind mehr Unterhalt bezahlt habe, als er geschuldet habe, und dass die Härteregelung des § 5 VAHRG nur dann eine Unterhaltszahlung voraussetze, wenn der Geschiedene zahlungsunfähig sei. Die frühere Ehefrau erhielt und erhält keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 1.550,00 EUR, die Rente des Klägers betrug ca. 493,00 EUR.
Mit Bescheid vom 12.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil für den Kläger gegenüber der früheren Ehefrau keine Unterhaltsverpflichtung bestehe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Unterhaltsverzicht sei unwirksam, ohne dies näher darzulegen, und er sei nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage. Er habe mehr Kindesunterhalt gezahlt, als er geschuldet habe. Er legte zum Beleg seiner Unterhaltszahlungen zwei Banküberweisungen vom 10.08.2005 vor. Danach hatte er zugunsten seiner Tochter 600,00 EUR ohne Angabe eines Verwendungszweckes überwiesen. Die andere Überweisung in Höhe von 6.000,00 EUR war zugunsten oder zu Händen seiner früheren Ehefrau erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 27.07.2006 als unbegründet abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen mit seiner Notlage wegen der niedrigen Rente begründet. Der Kläger ist zwischenzeitlich auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.07.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente ohne Minderung durch die im scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung der Rente des Klägers die Zahl der zugrunde zu legenden Entgeltpunkte um die im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte gemindert. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer ungeminderten Rente liegen nicht vor.
Die Beklagte hat die für die Rentenberechnung beim Kläger nach § 64 SGB VI maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte nach § 76 SGB VI um die im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte gemindert. Sie ist insoweit an die Entscheidung des Familiengerichts gebunden und hat sie im Verhältnis zum Versicherten zu vollziehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1304a Nr. 16).
Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Bei der Ermittlung der hierfür u.a. maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 SGB VI gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Beurteilung danach, ob mit den erworbenen Rentenanwartschaften auch der notwendige oder angemessene Lebensunterhalt bestritten werden könne. Das gleiche gilt für den Vollzug einer familiengerichtlichen Entscheidung über die Übertragung von Rentenanwartschaften bei der anschließenden Berechnung der Rente.
Für den Kläger kommt nur die Härtefallregelung des § 5 VAHRG in Betracht. Danach wird die Versorgung (im vorliegenden Fall die Altersrente) des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten so lange nicht aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, wie der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann, und einen Anspruch gegen den Verpflichteten auf Unterhalt hat oder einen solchen Unterhaltsanspruch nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist.
Hierbei kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf den Kindesunterhalt nicht an.
Im Verhältnis zum früheren Ehegatten kommt für die Anwendung der Härtefallregelung nur ein Unterhaltsanspruch des durch den Versorgungsausgleich Begünstigten in Betracht. Weder ein überobligationsmäßig vereinbarter Unterhaltsanspruch noch eine freiwillige Zahlung können zur Anwendung des § 5 VAHRG führen (BSG SozR 3-5795 § 5 Nr. 2 und 4). Sofern überhaupt ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau gegen den Kläger bestanden hat, ist er durch den zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens vereinbarten Unterhaltsverzicht in vollem Umfang entfallen. Damit entfällt auch die Anwendbarkeit des § 5 VAHRG.
Ungeachtet der Frage, ob ohne den Unterhaltsverzicht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger bestanden hätte, sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Unterhaltsverzicht etwa unwirksam gewesen wäre. Die bei der Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI entwickelten Grundsätze für eine rentenrechtliche Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts sind bei Anwendung des § 5 VAHRG nicht anzuwenden. Lediglich die Geltung oder Weitergeltung eines bestehenden Unterhaltstitels ist inzident zu prüfen (vgl. BSG SozR 3-5795 § 5 Nr. 4). Ein solcher Unterhaltstitel liegt aber gerade nicht vor.
Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved