Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 2/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 128/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil
des Sozialgerichts Würzburg vom 8. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von 24,31 EUR an Kosten für eine Prostatakarzinombestimmung mittels spezifischen Antigen - PSA -.
Diese Untersuchung hatte der Kläger am 25.09.2007 bei der W. Urologin Dr.K. durchführen lassen, die ihm dafür eine nach der GOÄ erstellte Rechnung in oben genannter Höhe zukommen ließ, die der Kläger auch bezahlte. Den am 17.10.2007 bei der Beklagten gestellten Erstattungsantrag lehnte diese tags darauf ab, weil das PSA-Verfahren nicht zu den von ihr zu erbringenden Leistungen gehöre. Ebenso wie das sich daran anschließende Widerspruchsverfahren blieb das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg erfolglos. In seinem Urteil vom 08.04.2008 hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine Kostenerstattung schon deshalb ausscheide, weil der Kläger vor Durchführung der Untersuchung mittels des PSA-Screening sich nicht mit seiner Kasse in Verbindung gesetzt hatte. Sollte der Kläger von der behandelnden Ärztin fälschlicherweise dahin unterrichtet worden sein, es handele sich gleichwohl um eine Kassenleistung, hätte er an sie die 24,31 EUR nicht zu bezahlen brauchen bzw. könne sie von ihr zurückfordern. Die Beklagte jedenfalls schulde ihm diese Behandlung und die dafür erforderliche Bezahlung nicht.
Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Deswegen hat der Kläger am 16.05.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm in erster Linie um ein Fehlverhalten der Beklagten, die, wie andere Kassen auch, den Urologen die Bezahlung dieser Leistung verweigern würden. Wenn der Gesetzgeber hier Unklarheiten zulasse, sollte die Rechtsprechung Ordnung schaffen. Als einfacher Versicherter könne er nicht über die Kenntnisse eines Sachbearbeiters oder gar eines Richters verfügen.
Die Beklagte widerspricht der Berufungszulassung. Sie hält das Sozialgerichtsurteil für zutreffend. Zu den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten hat der Kläger bis Mitte/Ende Juli 2008 eine Stellungnahme angekündigt, die aber nicht erfolgt ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.04.2008 ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs.4 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).
Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGG bedarf eine Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht im Urteil, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert liegt hier bei 24,31 EUR, was die Statthaftigkeit der Berufung ausschließt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, was nicht zu beanstanden ist, weil die dem Senat eingeräumte Befugnis, das sozialgerichtliche Urteil auf mögliche Berufungszulassungsgründe zu überprüfen, nichts Gegenteiliges ergibt. Vielmehr liegt hier ein Fall mit einer so geringen wirtschaftlichen Bedeutung vor, der mittels einer Instanz einer vernünftigen Lösung zugeführt werden soll, ohne die zweite Instanz mit den Kosten eines solchen Rechtsstreites zu belasten.
Keine der in § 144 Abs.2 SGG abschließend aufgezählten Möglichkeiten, die an sich ausgeschlossene Berufung gleichwohl zuzulassen, liegt hier vor. Ein Zulassungsgrund liegt vor, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder der höheren Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Sozialgerichtsurteil beruhen kann.
Weder ist ein Verfahrensfehler geltend gemacht, noch ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag, dass das Sozialgericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der des Landessozialgerichts abweicht. Vielmehr hat sich das Sozialgericht unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung des hier maßgeblichen § 13 Abs.3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ausführlich geäußert.
Aus dem klägerischen Vorbringen oder aus dem Akteninhalt selbst ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache. Die schlichte Tatsache, dass der Kläger als Mitglied einer Krankenkasse weder die Fachkenntnisse eines Krankenkassensachbearbeiters noch die eines Sozialgerichtes haben muss, ist Allgemeinwissen und bedarf keiner richterlichen Feststellung. Vielmehr käme dem Rechtsstreit allenfalls dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn damit eine Rechtsfrage aufgeworfen worden wäre, die bislang nicht geklärt ist und die auch klärungsbedürftig ist. Eine solche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. Es handelt sich hier um den alltäglichen Vorgang, dass ein Versicherter sich einer Privatbehandlung unterzogen hat. Welche Motive dafür ausschlaggebend waren, sei es die Auffassung, es handele sich um eine Kassenleistung, sei es ein privater Vertrag mit der Urologin, berührt keine grundsätzlichen, also klärungsbedürftigen, für zukünftige Fälle maßgeblichen Rechtsfragen. Hier hat das Sozialgericht dem Kläger deutlich gemacht, welche Möglichkeiten ihm bei einer eventuellen Täuschung durch die behandelnde Ärztin offen stehen. Ob die Beklagte sich gegenüber der behandelnden Urologin korrekt verhalten hat, betrifft den Kläger nicht, gegebenenfalls müsste diese sich mit der Kasse auseinandersetzen.
Da also keiner der drei möglichen Berufungszulassungsgründe vorliegt, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.
Angesichts der Beschwerdeablehnung besteht kein Grund, dem Kläger seine etwaigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
des Sozialgerichts Würzburg vom 8. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von 24,31 EUR an Kosten für eine Prostatakarzinombestimmung mittels spezifischen Antigen - PSA -.
Diese Untersuchung hatte der Kläger am 25.09.2007 bei der W. Urologin Dr.K. durchführen lassen, die ihm dafür eine nach der GOÄ erstellte Rechnung in oben genannter Höhe zukommen ließ, die der Kläger auch bezahlte. Den am 17.10.2007 bei der Beklagten gestellten Erstattungsantrag lehnte diese tags darauf ab, weil das PSA-Verfahren nicht zu den von ihr zu erbringenden Leistungen gehöre. Ebenso wie das sich daran anschließende Widerspruchsverfahren blieb das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg erfolglos. In seinem Urteil vom 08.04.2008 hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine Kostenerstattung schon deshalb ausscheide, weil der Kläger vor Durchführung der Untersuchung mittels des PSA-Screening sich nicht mit seiner Kasse in Verbindung gesetzt hatte. Sollte der Kläger von der behandelnden Ärztin fälschlicherweise dahin unterrichtet worden sein, es handele sich gleichwohl um eine Kassenleistung, hätte er an sie die 24,31 EUR nicht zu bezahlen brauchen bzw. könne sie von ihr zurückfordern. Die Beklagte jedenfalls schulde ihm diese Behandlung und die dafür erforderliche Bezahlung nicht.
Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Deswegen hat der Kläger am 16.05.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm in erster Linie um ein Fehlverhalten der Beklagten, die, wie andere Kassen auch, den Urologen die Bezahlung dieser Leistung verweigern würden. Wenn der Gesetzgeber hier Unklarheiten zulasse, sollte die Rechtsprechung Ordnung schaffen. Als einfacher Versicherter könne er nicht über die Kenntnisse eines Sachbearbeiters oder gar eines Richters verfügen.
Die Beklagte widerspricht der Berufungszulassung. Sie hält das Sozialgerichtsurteil für zutreffend. Zu den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten hat der Kläger bis Mitte/Ende Juli 2008 eine Stellungnahme angekündigt, die aber nicht erfolgt ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.04.2008 ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs.4 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).
Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGG bedarf eine Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht im Urteil, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert liegt hier bei 24,31 EUR, was die Statthaftigkeit der Berufung ausschließt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, was nicht zu beanstanden ist, weil die dem Senat eingeräumte Befugnis, das sozialgerichtliche Urteil auf mögliche Berufungszulassungsgründe zu überprüfen, nichts Gegenteiliges ergibt. Vielmehr liegt hier ein Fall mit einer so geringen wirtschaftlichen Bedeutung vor, der mittels einer Instanz einer vernünftigen Lösung zugeführt werden soll, ohne die zweite Instanz mit den Kosten eines solchen Rechtsstreites zu belasten.
Keine der in § 144 Abs.2 SGG abschließend aufgezählten Möglichkeiten, die an sich ausgeschlossene Berufung gleichwohl zuzulassen, liegt hier vor. Ein Zulassungsgrund liegt vor, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder der höheren Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Sozialgerichtsurteil beruhen kann.
Weder ist ein Verfahrensfehler geltend gemacht, noch ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag, dass das Sozialgericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der des Landessozialgerichts abweicht. Vielmehr hat sich das Sozialgericht unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung des hier maßgeblichen § 13 Abs.3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ausführlich geäußert.
Aus dem klägerischen Vorbringen oder aus dem Akteninhalt selbst ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache. Die schlichte Tatsache, dass der Kläger als Mitglied einer Krankenkasse weder die Fachkenntnisse eines Krankenkassensachbearbeiters noch die eines Sozialgerichtes haben muss, ist Allgemeinwissen und bedarf keiner richterlichen Feststellung. Vielmehr käme dem Rechtsstreit allenfalls dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn damit eine Rechtsfrage aufgeworfen worden wäre, die bislang nicht geklärt ist und die auch klärungsbedürftig ist. Eine solche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. Es handelt sich hier um den alltäglichen Vorgang, dass ein Versicherter sich einer Privatbehandlung unterzogen hat. Welche Motive dafür ausschlaggebend waren, sei es die Auffassung, es handele sich um eine Kassenleistung, sei es ein privater Vertrag mit der Urologin, berührt keine grundsätzlichen, also klärungsbedürftigen, für zukünftige Fälle maßgeblichen Rechtsfragen. Hier hat das Sozialgericht dem Kläger deutlich gemacht, welche Möglichkeiten ihm bei einer eventuellen Täuschung durch die behandelnde Ärztin offen stehen. Ob die Beklagte sich gegenüber der behandelnden Urologin korrekt verhalten hat, betrifft den Kläger nicht, gegebenenfalls müsste diese sich mit der Kasse auseinandersetzen.
Da also keiner der drei möglichen Berufungszulassungsgründe vorliegt, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.
Angesichts der Beschwerdeablehnung besteht kein Grund, dem Kläger seine etwaigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved