Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 1507/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 643/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
In Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2008 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, vorläufig der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 01.07.2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 01.06.2009, monatlich zusätzlich 50,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1972 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) zu 1) und ihr 2007 geborener Sohn, Bf zu 2), erhalten von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Ab 01.03.2008 hat die Bf zu 1) eine 52 m² große Wohnung zu einer Gesamtmiete von 710,00 EUR angemietet. Zuvor hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2008 mitgeteilt, man werde die Mietzahlungen für die Wohnung direkt an den Vermieter überweisen, insofern werde dem Umzug zugestimmt.
Nach Vorlage des Mietvertragsentwurfes und der Erklärung eines Immobilienmaklers, Voraussetzung für das Mietverhältnis sei unter anderem die schriftliche Zusicherung der Miete, Nebenkosten, Kaution und Provision von 1.356,60 EUR durch die Bg, genehmigte die Bg mit Bescheid vom 26.02.2008 die Übernahme der Kaution in Höhe von
1.140,00 EUR als Darlehen, lehnte jedoch die Übernahme der Provision in Höhe von 1.356,60 EUR ab. Sie mache von ihrem Ermessen Gebrauch. Eine Provision sei grundsätzlich im vorliegenden Fall nicht notwendig, da vom bisherigen Hauptmieter das Wohnrecht auch weiterhin zugesichert worden sei, solange sie keine Wohnung gefunden habe. Die Hinzuziehung eines Maklers sei deshalb nicht notwendig gewesen.
Den Widerspruch wies die Bg mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2008 zurück.
Am 23.06.2008 hat die Bf beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Maklerprovision zu übernehmen. Wegen der Maklerkosten müsse sie monatlich 50,00 EUR zahlen, was wegen einer auf Grund eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehenden Rückzahlungspflicht von weiteren 50,00 EUR monatlich nicht zumutbar sei. Sie hat einen mit einer Privatperson geschlossenen Darlehensvertrag vom 28.02.2008 vorgelegt, wonach sie jeweils zum 1. eines Monats ein ihr zinslos gewährtes Darlehen in Höhe von
1.400,00 EUR in monatlichen Raten von 50,00 EUR zurückzuzahlen habe.
Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es sei nicht erkennbar, dass ohne die Zusicherung der Maklerprovision eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht hätte gefunden werden können. Eine Reduzierung des Ermessens auf null sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Geburt des Bf zu 2) sei ein durchaus vorhersehbares Ereignis gewesen. Eine besondere Dringlichkeit des Umzugs sei angesichts der Tatsache, dass die Bf erst gut drei Monate nach der Geburt habe mitteilen lassen, dass sie umziehen möchte, nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die eine Erklärung ihres früheren Vermieters vom 26.07.2008 vorlegt, wonach schon während der Schwangerschaft der Bf zu 1) klar gewesen sei, dass aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt das Mietverhältnis nicht mehr tragbar sei, weshalb man sich intensiv auf dem Wohnungsmarkt um etwas Passendes und Preisgünstiges umgesehen habe. Die jetzige Wohnung habe man im Wohnungsmarkt einer Zeitung gefunden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Voraussetzungen für Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG liegen insofern vor, als, beginnend ab 01.07.2008, die Beklagte vorläufig die Verpflichtung der Bf zu 1) zu monatlichen Ratenzahlungen von 50,00 EUR zu übernehmen hat. Einstweiliger Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht für die Vergangenheit zu bewilligen, so dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem nach Einreichung des Antrages auf einstweilige Anordnung die nächste Rate fällig geworden ist. Als vorläufige Regelung erscheint eine Verpflichtung zur Übernahme der Ratenzahlung bis längstens 01.07.2009 ausreichend, da zum einen eine vorherige Entscheidung in der Hauptsache denkbar ist, und zum anderen die Hilfebedürftigkeit der Bf über diesen Zeitpunkt hinaus nicht feststeht. Ggf. käme die erneute Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht.
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegeben. Zwar erscheint eine Belastung mit monatlich 50,00 EUR auf den ersten Blick nicht sonderlich gravierend zu sein, jedoch ist zu berücksichtigen, dass von dem Alg II der Bf bereits weitere 50,00 EUR einbehalten werden, so dass eine fühlbare Einschränkung der Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu sichern, besteht.
Auch ein Anordnungsanspruch kann bei summarischer Prüfung nicht verneint werden. Es ist bereits fraglich, ob die Ablehnung der Übernahme der Provision auch in das Ermessen der Bg bestellt ist, wenn sie grundsätzlich einem Umzug zustimmt, also sozusagen dem Grunde nach die Notwendigkeit eines solchen Umzuges anerkennt; es spricht einiges dafür, dass in einem solchen Fall Wohnbeschaffungskosten zu übernehmen sind, wenn sie angemessen und notwendig sind. Zudem müsste die Entscheidung vom 26.02.2008 als ermessenswidrig angesehen werden, da die Übernahme der Provision mit der Begründung verweigert wurde, der Umzug sei nicht notwendig gewesen, da vom Hauptmieter das Wohnrecht weiterhin zugesichert worden sei. Zwar heißt es in der Kündigung der früheren Wohnung vom 08.11.2007, die Bf könne in der Wohnung verweilen bis sie eine passende Wohnung gefunden habe. Jedoch wird zugleich darauf hingewiesen, dass ein auf Dauer angelegtes Wohnverhältnis "sittlich und moralisch" nicht möglich und eine baldige Änderung aus gesundheitlichen Gründen für das neugeborene Kind von erheblicher Bedeutung sei. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bf hat sie ein kleines möbliertes Zimmer bewohnt, so dass davon auszugehen ist, dass das Verweilen in dieser Wohnung mit dem neugeborenen Sohn für längere Zeit nicht zumutbar war, sondern nur eine Notbehelf darstellte, bis eine angemessene Wohnung gefunden wurde. Vor diesem Hintergrund kann die Notwendigkeit des Umzuges nicht verneint werden. Insoweit ist auch die Haltung der Bg nicht widerspruchsfrei, wenn in der Antragserwiderung vom 14.07.2008 ausgeführt wird, es sei ein relativ teurer Makler zu Rate gezogen und es wäre der Bf durchaus zumutbar gewesen, sich günstiger beraten zu lassen. "Dies hätte unter Umständen auch zu einer positiven Entscheidung hinsichtlich der Kostenübernahme geführt."
Die Bf hat eine Erklärung vorgelegt, wonach man nach längerer Suche das Angebot aus der Zeitung für diese Wohnung, das mit der Notwendigkeit der Entrichtung einer Maklergebühr verbunden war, angenommen hat. Dass es Alternativen gegeben hätte, ohne eine solche Provision eine zumutbare Wohnung zu finden, ist zunächst nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Bf zu 1) auf Grund der Notwendigkeit der Betreuung des neugeborenen Bf zu 2) in der Fähigkeit, eine Wohnung ohne Zuhilfenahme eines Maklers zu finden, eingeschränkt war.
Die Höhe der Maklerprovision könnte es allenfalls rechtfertigen, diese nicht in voller Höhe zu übernehmen. Dies ist aber der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Übrigen entspricht die Höhe der Maklergebühr § 3 Abs.2 Satz 1 WovermRG, wonach für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt gefordert werden darf, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1972 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) zu 1) und ihr 2007 geborener Sohn, Bf zu 2), erhalten von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Ab 01.03.2008 hat die Bf zu 1) eine 52 m² große Wohnung zu einer Gesamtmiete von 710,00 EUR angemietet. Zuvor hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2008 mitgeteilt, man werde die Mietzahlungen für die Wohnung direkt an den Vermieter überweisen, insofern werde dem Umzug zugestimmt.
Nach Vorlage des Mietvertragsentwurfes und der Erklärung eines Immobilienmaklers, Voraussetzung für das Mietverhältnis sei unter anderem die schriftliche Zusicherung der Miete, Nebenkosten, Kaution und Provision von 1.356,60 EUR durch die Bg, genehmigte die Bg mit Bescheid vom 26.02.2008 die Übernahme der Kaution in Höhe von
1.140,00 EUR als Darlehen, lehnte jedoch die Übernahme der Provision in Höhe von 1.356,60 EUR ab. Sie mache von ihrem Ermessen Gebrauch. Eine Provision sei grundsätzlich im vorliegenden Fall nicht notwendig, da vom bisherigen Hauptmieter das Wohnrecht auch weiterhin zugesichert worden sei, solange sie keine Wohnung gefunden habe. Die Hinzuziehung eines Maklers sei deshalb nicht notwendig gewesen.
Den Widerspruch wies die Bg mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2008 zurück.
Am 23.06.2008 hat die Bf beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Maklerprovision zu übernehmen. Wegen der Maklerkosten müsse sie monatlich 50,00 EUR zahlen, was wegen einer auf Grund eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehenden Rückzahlungspflicht von weiteren 50,00 EUR monatlich nicht zumutbar sei. Sie hat einen mit einer Privatperson geschlossenen Darlehensvertrag vom 28.02.2008 vorgelegt, wonach sie jeweils zum 1. eines Monats ein ihr zinslos gewährtes Darlehen in Höhe von
1.400,00 EUR in monatlichen Raten von 50,00 EUR zurückzuzahlen habe.
Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es sei nicht erkennbar, dass ohne die Zusicherung der Maklerprovision eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht hätte gefunden werden können. Eine Reduzierung des Ermessens auf null sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Geburt des Bf zu 2) sei ein durchaus vorhersehbares Ereignis gewesen. Eine besondere Dringlichkeit des Umzugs sei angesichts der Tatsache, dass die Bf erst gut drei Monate nach der Geburt habe mitteilen lassen, dass sie umziehen möchte, nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die eine Erklärung ihres früheren Vermieters vom 26.07.2008 vorlegt, wonach schon während der Schwangerschaft der Bf zu 1) klar gewesen sei, dass aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt das Mietverhältnis nicht mehr tragbar sei, weshalb man sich intensiv auf dem Wohnungsmarkt um etwas Passendes und Preisgünstiges umgesehen habe. Die jetzige Wohnung habe man im Wohnungsmarkt einer Zeitung gefunden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Voraussetzungen für Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG liegen insofern vor, als, beginnend ab 01.07.2008, die Beklagte vorläufig die Verpflichtung der Bf zu 1) zu monatlichen Ratenzahlungen von 50,00 EUR zu übernehmen hat. Einstweiliger Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht für die Vergangenheit zu bewilligen, so dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem nach Einreichung des Antrages auf einstweilige Anordnung die nächste Rate fällig geworden ist. Als vorläufige Regelung erscheint eine Verpflichtung zur Übernahme der Ratenzahlung bis längstens 01.07.2009 ausreichend, da zum einen eine vorherige Entscheidung in der Hauptsache denkbar ist, und zum anderen die Hilfebedürftigkeit der Bf über diesen Zeitpunkt hinaus nicht feststeht. Ggf. käme die erneute Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht.
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegeben. Zwar erscheint eine Belastung mit monatlich 50,00 EUR auf den ersten Blick nicht sonderlich gravierend zu sein, jedoch ist zu berücksichtigen, dass von dem Alg II der Bf bereits weitere 50,00 EUR einbehalten werden, so dass eine fühlbare Einschränkung der Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu sichern, besteht.
Auch ein Anordnungsanspruch kann bei summarischer Prüfung nicht verneint werden. Es ist bereits fraglich, ob die Ablehnung der Übernahme der Provision auch in das Ermessen der Bg bestellt ist, wenn sie grundsätzlich einem Umzug zustimmt, also sozusagen dem Grunde nach die Notwendigkeit eines solchen Umzuges anerkennt; es spricht einiges dafür, dass in einem solchen Fall Wohnbeschaffungskosten zu übernehmen sind, wenn sie angemessen und notwendig sind. Zudem müsste die Entscheidung vom 26.02.2008 als ermessenswidrig angesehen werden, da die Übernahme der Provision mit der Begründung verweigert wurde, der Umzug sei nicht notwendig gewesen, da vom Hauptmieter das Wohnrecht weiterhin zugesichert worden sei. Zwar heißt es in der Kündigung der früheren Wohnung vom 08.11.2007, die Bf könne in der Wohnung verweilen bis sie eine passende Wohnung gefunden habe. Jedoch wird zugleich darauf hingewiesen, dass ein auf Dauer angelegtes Wohnverhältnis "sittlich und moralisch" nicht möglich und eine baldige Änderung aus gesundheitlichen Gründen für das neugeborene Kind von erheblicher Bedeutung sei. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bf hat sie ein kleines möbliertes Zimmer bewohnt, so dass davon auszugehen ist, dass das Verweilen in dieser Wohnung mit dem neugeborenen Sohn für längere Zeit nicht zumutbar war, sondern nur eine Notbehelf darstellte, bis eine angemessene Wohnung gefunden wurde. Vor diesem Hintergrund kann die Notwendigkeit des Umzuges nicht verneint werden. Insoweit ist auch die Haltung der Bg nicht widerspruchsfrei, wenn in der Antragserwiderung vom 14.07.2008 ausgeführt wird, es sei ein relativ teurer Makler zu Rate gezogen und es wäre der Bf durchaus zumutbar gewesen, sich günstiger beraten zu lassen. "Dies hätte unter Umständen auch zu einer positiven Entscheidung hinsichtlich der Kostenübernahme geführt."
Die Bf hat eine Erklärung vorgelegt, wonach man nach längerer Suche das Angebot aus der Zeitung für diese Wohnung, das mit der Notwendigkeit der Entrichtung einer Maklergebühr verbunden war, angenommen hat. Dass es Alternativen gegeben hätte, ohne eine solche Provision eine zumutbare Wohnung zu finden, ist zunächst nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Bf zu 1) auf Grund der Notwendigkeit der Betreuung des neugeborenen Bf zu 2) in der Fähigkeit, eine Wohnung ohne Zuhilfenahme eines Maklers zu finden, eingeschränkt war.
Die Höhe der Maklerprovision könnte es allenfalls rechtfertigen, diese nicht in voller Höhe zu übernehmen. Dies ist aber der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Übrigen entspricht die Höhe der Maklergebühr § 3 Abs.2 Satz 1 WovermRG, wonach für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt gefordert werden darf, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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