Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 341/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 1318/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. April 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) – System Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Dem 1952 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums an der Technischen Hochschule Otto von Guericke Magdeburg mit Urkunde vom 4. Oktober 1976 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Vom 1. September 1976 an war er, der in der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden war, beim VEB Schwermaschinenbau "H R" W (im Folgenden: VEB) als Konstrukteur beschäftigt. Der VEB wurde mit Umwandlungserklärung vom 13. Juni 1990, die von einem in Berlin-Schöneberg ansässigen Notar notariell beurkundet worden ist, gemäß der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (Umwandlungs-VO) vom 01. März 1990 (GBl. DDR I 1990, S. 107) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, die unter dem Namen "S Aktiengesellschaft W bei B " (im Folgenden: AG) firmierte. Auf dem Registerblatt des Bezirksvertragsgerichts Potsdam zu HRB 145 ist als Tag der Eintragung der 29. Juni 1990 vermerkt.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2004 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen, weil weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die - aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der VEB sei vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und der Kläger somit nicht im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2004 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Mit seiner hiergegen am 29. April 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen beanstandet, dass die Beklagte ihren Maßstab, nach dem sie Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt habe, zu Ungunsten der Betroffenen verändert habe. Jedenfalls seien entsprechende Anträge von der Beklagten noch in den Jahren 1998 und 1999 positiv beschieden worden. Zudem bestreite er, dass der VEB vor dem 30. Juni 1990 wirksam privatisiert worden sei.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten habe, weil er weder zu irgendeinem Zeitpunkt in das Versorgungssystem AVItech einbezogen gewesen sei noch aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Umstände einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt habe, da er am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei.
Gegen diesen am 15. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 9. Mai 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Nachdem er zunächst vorgetragen hat, dass aus anderen Verfahren – auch beim LSG Berlin-Brandenburg anhängigen – bekannt sei, dass es zu nachweisbaren Rückdatierungen beim Registergericht, insbesondere bei dem hier betroffenen Registergericht Potsdam gekommen sei, was nicht zuletzt auf den massiven Arbeitsanfall im Juni 1990 zurückzuführen gewesen sei, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihm kein Verfahren bekannt sei, in dem festgestellt worden sei, dass es beim Bezirksvertragsgericht Potsdam zu einer Rückdatierung gekommen sei. Er beruft sich nun darauf, dass eine wirksame Umwandlung der Vorlage verschiedener Dokumente bedürfe, die bisher nicht bekannt seien. Jedenfalls sei aber die den VEB betreffende Umwandlungserklärung nicht in der erforderlichen notariellen Form abgegeben worden. Die Beurkundung der Umwandlungserklärung hätte durch das Staatliche Notariat der DDR erfolgen müssen und nicht durch einen im früheren Berlin (West) ansässigen Notar. Die beabsichtigten Wirkungen dieser Erklärung hätten deshalb nicht eintreten können. Schließlich sei entgegen der einschlägigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsform des Beschäftigungsbetriebes zum maßgebenden Stichtag nicht auf den 30. Juni 1990, sondern auf den 29. Juni 1990 abzustellen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 und damit auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVItech erworben. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVItech grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVItech nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, im Folgenden: zitiert nach Juris).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsah, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVItech erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R-). Die AVItech kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 – Gbl. DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVItech-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVItech einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -). Wie ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (Urteile des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R – und - B 4 RA 41/01 R -). Der aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R -).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und - B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R - hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R - festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben. Dieser - fiktive – bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 AVItech-VO von den folgenden Voraussetzungen ab, nämlich
1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in 3. einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).
Ist am 30. Juni 1990 und nicht, wie der Kläger meint, am 29. Juni 1990 nur eine diese Voraussetzungen nicht gegeben, kommt eine nachträgliche Feststellung von Zusatzversorgungszeiten der AVItech nicht in Betracht.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R -, vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R – und vom 10. April 2002 – B 4 RA 32/01 R). In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde liegenden Zeitraum gestritten wurde oder, wie in dem Urteil vom 10. April 2002 um die Frage, ob noch eine weitere bestimmte Beschäftigungszeit, zusätzlich zu den aufgrund der Aushändigung der Urkunde bereits anerkannten Zeiten, wegen ihrer Art nach in ein Versorgungssystem mit einzubeziehen war. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile insoweit zu erheblichen Missverständnissen geführt, als es dort heißt, dass eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nur dann vorliege, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Alterversorgung in einem Versorgungssystem vorgesehen war (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, a. a. O.). Dabei ist jedoch verkannt worden, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, wie dem Kläger, die keine Urkunde über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem erhalten haben, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Da der Kläger in der DDR zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und er auch eine solche Einbeziehung nicht nachträglich durch Rehabilitierung erlangt hat, kann er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, die Voraussetzungen für eine - fiktive - Einbeziehung in die AVItech erfüllt hätte. Dies ist aber nicht der Fall, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb beschäftigt war. Denn der VEB war gemäß § 7 Satz 3 Umwandlungs-VO am 29. Juni 1990 mit der Eintragung der AG in das Register erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war nach § 7 Satz 4 Umwandlungs-VO von Amts wegen in das Register der volkseigenen Betriebe einzutragen. Diese Eintragung hatte aber keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung.
Soweit der Kläger vorträgt, dass der Eintragungsvorgang mängelbehaftet gewesen und sinngemäß die Umwandlung deshalb unwirksam sei, kann der Senat offen lassen, ob dieser Vortrag zutrifft. Der Vortrag erschöpft sich insoweit in Mutmaßungen, ohne dass Mängel konkret benannt werden. Jedenfalls ist die Umwandlung mit Eintragung der AG in das Register nach § 7 Satz 1 Umwandlungs-VO wirksam geworden. Damit ist die AG rechtlich wirksam als juristische Person entstanden. Mängel des Gründungsvorgangs oder des Gründungsvertrages (z. B. Formfehler) werden durch die Eintragung geheilt (vgl. Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage 2000, Seite 322 für die Eintragung der AG nach dem Aktiengesetz in das Handelsregister und Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, § 9c RdNr. 13 für die Eintragung einer GmbH, jeweils m. w. Nachw.). Ein solches, in der Rechtsform der AG geführtes Unternehmen, unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb handelt.
Soweit der Kläger ausdrücklich die Formwirksamkeit der notariellen Beurkundung der Umwandlungserklärung durch einen so genannten West-Notar in Zweifel zieht, kann er mit diesem Vorbringen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Gesetzgeber den in der Literatur insoweit geäußerten Bedenken mit Art. 231 § 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Rechnung getragen hat. Hiernach ist eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar vorgenommen wurde, der nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet berufen oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich des GG bestellt war. Rechtsgeschäfte, die nach DDR-Recht möglicherweise in Folge der Einschaltung einer nicht zugelassenen Urkundsperson unter einem Formmangel leiden, sind danach dennoch wirksam, wenn die für das Rechtsgeschäft erforderliche Form, wie im vorliegenden Fall, von einem Notar aus den alten Bundesländern oder Berlin (West) eingehalten wurde. Die Heilung ist von Amts wegen zu beachten und wirkt ex tunc (Heinrichs in Palandt, BGB, 54. Auflage 1995, Art. 231 § 7 EGBGB RdNr. 3 und Busche in Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Auflage 2006, Art. 231 § 7 EGBGB RdNr. 7, jeweils m. w. Nachw.).
Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung an "seiner Bitte festgehalten hat, ihm die Eintragungsverfügung des Bezirksvertragsgerichts Potsdam zu übersenden", brauchte der Senat dieser Bitte nicht nachzugehen, weil nicht ersichtlich ist, welcher Erkenntnisgewinn mit diesen Ermittlungen verbunden sein soll. Den zunächst sinngemäß erhobenen Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt hat der Kläger nicht aufrechterhalten. Es ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die AG nach dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen und diese Eintragung rückdatiert worden ist. Der ursprüngliche Vortrag des Klägers erschöpfte sich insoweit in Mutmaßungen. Dem Senat ist auch nicht ein Verfahren bekannt, in dem festgestellt worden ist, dass eine Eintragung durch das zuständige Gericht rückdatiert worden ist. Bei der "Bitte" handelt es sich außerdem nicht um einen formgerechten Beweisantrag. Der Kläger hat weder die zu beweisenden Tatsachen und das Beweisthema benannt noch ausgeführt, zu welchem Ergebnis die Beweisführung gelangen soll.
Die AG war schließlich kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger weder vorgetragen noch ist Entsprechendes nach Aktenlage hierfür ersichtlich.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers erfüllte damit am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht mehr die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts. Diese Stichtagsregelung ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung bestand, Personen, wie den Kläger, die nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Anwendung des Stichtags 30. Juni 1990 mit erheblichen Härten verbunden ist (BVerfG in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Sofern die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bei anderen ehemaligen Mitarbeitern des VEB festgestellt haben sollte, ohne dass diese in das Versorgungssystem konkret einbezogen waren, wären diese Bescheide rechtswidrig. Das auf die sinngemäße Erteilung eines solchen rechtswidrigen Bescheides gerichtete Begehren des Klägers findet in Artikel 3 GG keine Stütze. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) – System Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Dem 1952 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums an der Technischen Hochschule Otto von Guericke Magdeburg mit Urkunde vom 4. Oktober 1976 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Vom 1. September 1976 an war er, der in der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden war, beim VEB Schwermaschinenbau "H R" W (im Folgenden: VEB) als Konstrukteur beschäftigt. Der VEB wurde mit Umwandlungserklärung vom 13. Juni 1990, die von einem in Berlin-Schöneberg ansässigen Notar notariell beurkundet worden ist, gemäß der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (Umwandlungs-VO) vom 01. März 1990 (GBl. DDR I 1990, S. 107) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, die unter dem Namen "S Aktiengesellschaft W bei B " (im Folgenden: AG) firmierte. Auf dem Registerblatt des Bezirksvertragsgerichts Potsdam zu HRB 145 ist als Tag der Eintragung der 29. Juni 1990 vermerkt.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2004 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen, weil weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die - aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der VEB sei vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und der Kläger somit nicht im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2004 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Mit seiner hiergegen am 29. April 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen beanstandet, dass die Beklagte ihren Maßstab, nach dem sie Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt habe, zu Ungunsten der Betroffenen verändert habe. Jedenfalls seien entsprechende Anträge von der Beklagten noch in den Jahren 1998 und 1999 positiv beschieden worden. Zudem bestreite er, dass der VEB vor dem 30. Juni 1990 wirksam privatisiert worden sei.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten habe, weil er weder zu irgendeinem Zeitpunkt in das Versorgungssystem AVItech einbezogen gewesen sei noch aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Umstände einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt habe, da er am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei.
Gegen diesen am 15. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 9. Mai 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Nachdem er zunächst vorgetragen hat, dass aus anderen Verfahren – auch beim LSG Berlin-Brandenburg anhängigen – bekannt sei, dass es zu nachweisbaren Rückdatierungen beim Registergericht, insbesondere bei dem hier betroffenen Registergericht Potsdam gekommen sei, was nicht zuletzt auf den massiven Arbeitsanfall im Juni 1990 zurückzuführen gewesen sei, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihm kein Verfahren bekannt sei, in dem festgestellt worden sei, dass es beim Bezirksvertragsgericht Potsdam zu einer Rückdatierung gekommen sei. Er beruft sich nun darauf, dass eine wirksame Umwandlung der Vorlage verschiedener Dokumente bedürfe, die bisher nicht bekannt seien. Jedenfalls sei aber die den VEB betreffende Umwandlungserklärung nicht in der erforderlichen notariellen Form abgegeben worden. Die Beurkundung der Umwandlungserklärung hätte durch das Staatliche Notariat der DDR erfolgen müssen und nicht durch einen im früheren Berlin (West) ansässigen Notar. Die beabsichtigten Wirkungen dieser Erklärung hätten deshalb nicht eintreten können. Schließlich sei entgegen der einschlägigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsform des Beschäftigungsbetriebes zum maßgebenden Stichtag nicht auf den 30. Juni 1990, sondern auf den 29. Juni 1990 abzustellen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 und damit auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVItech erworben. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVItech grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVItech nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, im Folgenden: zitiert nach Juris).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsah, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVItech erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R-). Die AVItech kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 – Gbl. DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVItech-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVItech einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -). Wie ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (Urteile des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R – und - B 4 RA 41/01 R -). Der aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R -).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und - B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R - hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R - festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben. Dieser - fiktive – bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 AVItech-VO von den folgenden Voraussetzungen ab, nämlich
1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in 3. einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).
Ist am 30. Juni 1990 und nicht, wie der Kläger meint, am 29. Juni 1990 nur eine diese Voraussetzungen nicht gegeben, kommt eine nachträgliche Feststellung von Zusatzversorgungszeiten der AVItech nicht in Betracht.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R -, vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R – und vom 10. April 2002 – B 4 RA 32/01 R). In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde liegenden Zeitraum gestritten wurde oder, wie in dem Urteil vom 10. April 2002 um die Frage, ob noch eine weitere bestimmte Beschäftigungszeit, zusätzlich zu den aufgrund der Aushändigung der Urkunde bereits anerkannten Zeiten, wegen ihrer Art nach in ein Versorgungssystem mit einzubeziehen war. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile insoweit zu erheblichen Missverständnissen geführt, als es dort heißt, dass eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nur dann vorliege, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Alterversorgung in einem Versorgungssystem vorgesehen war (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, a. a. O.). Dabei ist jedoch verkannt worden, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, wie dem Kläger, die keine Urkunde über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem erhalten haben, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Da der Kläger in der DDR zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und er auch eine solche Einbeziehung nicht nachträglich durch Rehabilitierung erlangt hat, kann er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, die Voraussetzungen für eine - fiktive - Einbeziehung in die AVItech erfüllt hätte. Dies ist aber nicht der Fall, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb beschäftigt war. Denn der VEB war gemäß § 7 Satz 3 Umwandlungs-VO am 29. Juni 1990 mit der Eintragung der AG in das Register erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war nach § 7 Satz 4 Umwandlungs-VO von Amts wegen in das Register der volkseigenen Betriebe einzutragen. Diese Eintragung hatte aber keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung.
Soweit der Kläger vorträgt, dass der Eintragungsvorgang mängelbehaftet gewesen und sinngemäß die Umwandlung deshalb unwirksam sei, kann der Senat offen lassen, ob dieser Vortrag zutrifft. Der Vortrag erschöpft sich insoweit in Mutmaßungen, ohne dass Mängel konkret benannt werden. Jedenfalls ist die Umwandlung mit Eintragung der AG in das Register nach § 7 Satz 1 Umwandlungs-VO wirksam geworden. Damit ist die AG rechtlich wirksam als juristische Person entstanden. Mängel des Gründungsvorgangs oder des Gründungsvertrages (z. B. Formfehler) werden durch die Eintragung geheilt (vgl. Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Auflage 2000, Seite 322 für die Eintragung der AG nach dem Aktiengesetz in das Handelsregister und Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, § 9c RdNr. 13 für die Eintragung einer GmbH, jeweils m. w. Nachw.). Ein solches, in der Rechtsform der AG geführtes Unternehmen, unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb handelt.
Soweit der Kläger ausdrücklich die Formwirksamkeit der notariellen Beurkundung der Umwandlungserklärung durch einen so genannten West-Notar in Zweifel zieht, kann er mit diesem Vorbringen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Gesetzgeber den in der Literatur insoweit geäußerten Bedenken mit Art. 231 § 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Rechnung getragen hat. Hiernach ist eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar vorgenommen wurde, der nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet berufen oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich des GG bestellt war. Rechtsgeschäfte, die nach DDR-Recht möglicherweise in Folge der Einschaltung einer nicht zugelassenen Urkundsperson unter einem Formmangel leiden, sind danach dennoch wirksam, wenn die für das Rechtsgeschäft erforderliche Form, wie im vorliegenden Fall, von einem Notar aus den alten Bundesländern oder Berlin (West) eingehalten wurde. Die Heilung ist von Amts wegen zu beachten und wirkt ex tunc (Heinrichs in Palandt, BGB, 54. Auflage 1995, Art. 231 § 7 EGBGB RdNr. 3 und Busche in Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Auflage 2006, Art. 231 § 7 EGBGB RdNr. 7, jeweils m. w. Nachw.).
Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung an "seiner Bitte festgehalten hat, ihm die Eintragungsverfügung des Bezirksvertragsgerichts Potsdam zu übersenden", brauchte der Senat dieser Bitte nicht nachzugehen, weil nicht ersichtlich ist, welcher Erkenntnisgewinn mit diesen Ermittlungen verbunden sein soll. Den zunächst sinngemäß erhobenen Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt hat der Kläger nicht aufrechterhalten. Es ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die AG nach dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen und diese Eintragung rückdatiert worden ist. Der ursprüngliche Vortrag des Klägers erschöpfte sich insoweit in Mutmaßungen. Dem Senat ist auch nicht ein Verfahren bekannt, in dem festgestellt worden ist, dass eine Eintragung durch das zuständige Gericht rückdatiert worden ist. Bei der "Bitte" handelt es sich außerdem nicht um einen formgerechten Beweisantrag. Der Kläger hat weder die zu beweisenden Tatsachen und das Beweisthema benannt noch ausgeführt, zu welchem Ergebnis die Beweisführung gelangen soll.
Die AG war schließlich kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger weder vorgetragen noch ist Entsprechendes nach Aktenlage hierfür ersichtlich.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers erfüllte damit am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht mehr die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts. Diese Stichtagsregelung ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung bestand, Personen, wie den Kläger, die nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Anwendung des Stichtags 30. Juni 1990 mit erheblichen Härten verbunden ist (BVerfG in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Sofern die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bei anderen ehemaligen Mitarbeitern des VEB festgestellt haben sollte, ohne dass diese in das Versorgungssystem konkret einbezogen waren, wären diese Bescheide rechtswidrig. Das auf die sinngemäße Erteilung eines solchen rechtswidrigen Bescheides gerichtete Begehren des Klägers findet in Artikel 3 GG keine Stütze. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
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